Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz grösstenteils überzeugen. Im Folgenden werden sie daher jeweils aufgeführt und anschliessend, soweit nötig, ergänzt. Zum Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers führt die Vorinstanz aus (pag. 1347 f.): Die Anklageschrift stützt sich weitestgehend auf die Aussagen der beteiligten Personen, weshalb vorab ihre allgemeine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kurz gewürdigt wird.