Den Vorhalt, dass der illegale Aufenthalt für ihn keine Rolle mehr gespielt haben konnte, nachdem die Polizei ihn angehalten hatte und er nicht mehr habe lügen müssen, bestritt der Beschuldigte. I.________ sei damals noch nicht bekannt gewesen. Auf Frage, ob es also um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von I.________ gegangen sei, sagte der Beschuldigte aus, er habe I.________ nicht in seine Probleme bringen wollen. 8.4.3 Zum allgemeinen Aussageverhalten der Personen Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz grösstenteils überzeugen.