Auf Vorhalt seiner Aussagen gemäss pag. 302, Z. 18-32, wonach er unter anderem mit einem gewissen AF.________ unterwegs gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dies gesagt zu haben, um I.________ zu schützen. Er habe damals seine Rechte nicht gekannt, weil er nicht so gut Deutsch habe sprechen können, und deswegen nicht die Aussage verweigert und stattdessen gelogen. Er habe seine Aussage nachher korrigiert. Den Vorhalt, dass der illegale Aufenthalt für ihn keine Rolle mehr gespielt haben konnte, nachdem die Polizei ihn angehalten hatte und er nicht mehr habe lügen müssen, bestritt der Beschuldigte.