Dann seien sie zum Zuhause des Straf- und Zivilklägers gefahren und es seien alle ausgestiegen. Auf Frage, wieso er anlässlich seiner ersten beiden Einvernahmen gelogen habe, sagte der Beschuldigte aus, an der zweiten Einvernahme nicht gelogen zu haben. Bei der ersten Einvernahme habe er gelogen, weil es eigentlich um I.________ gegangen sei, weil dieser schneller gefahren sei, als er habe aussteigen wollen. Er, der Beschuldigte, habe nicht gewollt, dass I.________ in seine Probleme komme, weil er zu schnell gefahren sei, bevor er ausgestiegen sei. Auf Vorhalt seiner Aussagen gemäss pag.