Da habe er, der Beschuldigte, bemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe, und sie seien deswegen dazwischen gegangen, um sie auseinander zu nehmen. Er habe nicht mitbekommen, worum es gehe, sondern dies erst verstanden, nachdem er im Auto gesehen habe, wie S.________ den Straf- und Zivilkläger nach dem Rucksack gefragt und dann ein Täschli und den Grinder rausgenommen habe. Auf Vorhalt der Aussage von J.________ (pag. 352, Z. 83-88), wonach S.________ in AA.________ J.________, I.________ und ihn insbesondere gefragt habe, ob sie ihn nach W.________ begleiten könnten, sagte er aus, er habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. I.________, J.________ und er seien beim Schulhaus AC.