Es stimme nicht, dass er Hallo gesagt habe, als S.________, J.________ und er zum Auto gekommen seien, und dass sie ganz ruhig eingestiegen seien. Der Straf- und Zivilkläger führte weiter aus, beim Bahnhof W.________ ängstlich gewesen zu sein; es sei ihm durch den Kopf gegangen, dass es das gewesen sei. J.________ sei zu ihm gekommen und er habe wegen der Art, in der er mit ihm gesprochen habe, richtig Angst bekommen. Auf Frage, ob es im Auto diesen Stimmungswechsel gegeben habe, gab der Straf- und Zivilkläger an, von Anfang an schon ängstlich gewesen zu sein. Es habe alles angefangen, als I.________ abgefahren sei.