1641 ff.), dass psychiatrische Leiden gemäss Arztzeugnis von Dr. med. AE.________ vom 27. Februar 2023 stehe nicht im Zusammenhang zum Vorfall vom 5. März 2019. Das vorinstanzliche Urteil sei ein gutes Urteil. Er denke nicht mehr viel an den Vorfall, habe sich aber daran erinnert, als ihm sein Rechtsanwalt eine E-Mail deswegen geschickt habe. Der Beschuldigte habe sein Handy genommen. Dieser habe ihm das Handy gezeigt und gesagt, er solle ihm den Code zeigen. Beim Bahnhof W.________ seien alle vier ausgestiegen. Auf Frage, wie man in W.________ ins Auto eingestiegen sei, gab er an, J.________ habe ihn an der Jacke gezogen. Es stimme nicht, dass er Hallo gesagt habe, als S.__