Sodann ist insbesondere unklar, ob der Privatkläger während des gesamten Vorfalls freiwillig mitgemacht hat oder nicht und ob sämtlichen Beschuldigten bewusst war, weshalb die Fahrt stattfand. Kurz gefasst ist zu klären, ob es sich lediglich um eine freundschaftliche oder doch um eine strafrechtlich relevante Fahrt bzw. um eine Wiederbeschaffungsaktion handelte.