Unbestritten ist, dass sich am 05.03.2019, zwischen ca. 17.15 und 18.30 Uhr in K.________ eine Begegnung zwischen den Beschuldigten, S.________ und dem Privatkläger zugetragen hat. Weiter unstrittig ist die ganze Vorgeschichte um S.________ und T.________ (Übernachtung vom 03. auf den 04.03.2019; angeblicher Diebstahl von Marihuana und Bargeld; Aufenthalt von T.________ bei D.________), in welche die Beschuldigten noch gar nicht direkt involviert waren. Zudem ist unbestritten, dass S.________ Kontakt mit J.________ aufnahm, als dieser zusammen mit I.________ und A.________ in AA.________ beim Schulhaus AC.________ in AA.________ verweilte.