Einvernahme vom 04.06.2020, Z. 32 ff. (pag. 330) 13 8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (Ziff. V.1.2.1 und Ziff. V.1.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1345 f.): 1.2.1. Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich der unbestrittenen Vorgeschichte und des unbestrittenen Rahmensachverhaltes lässt sich gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten Folgendes festhalten: