«Beschuldigte hierzu ist zudem flüchtig) sowie des Fehlens eines entsprechenden Messers, geht die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht davon aus, dass ein Messer, wie vom Geschädigten behauptet, zur Bedrohung eingesetzt wurde. Eine formelle (Teil-)Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann diesbezüglich wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO jedoch nicht erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16.06.2020, mit Verweis auf BGE 144 IV 362, sowie Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts BK 20 342 vom 27.10.2020). 3 Einvernahme vom 23.05.2020, Z. 88 ff. (pag. 315 f.); Einvernahme vom 04.06.2020, Z. 32 ff.