Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 vorgeworfen, am 5. März 2019 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers einen Diebstahl begangen zu haben, indem er dessen neuwertiges Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 Edge (unbekannter Deliktbetrag) entwendet habe (pag. 927).