Indem der Beschuldigte dennoch trotz dieses Wissens wieder ins Auto mit den übrigen Beteiligten zugestiegen ist, hatte er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss insbesondere von S.________ und J.________ zu eigen gemacht und handelte als Mittäter an der Entführung des Geschädigten (eventuell leistete er aufgrund seines vorsätzlichen Mitwirkens an den weiteren Handlungen Gehilfenschaft).