II. Aufbau der Urteilsbegründung In Anlehnung an den Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung gliedert sich die Vorliegende grundsätzlich nach den einzelnen, noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Tatvorwürfen. Dabei werden die Beweismittel betreffend die Vorwürfe der Entführung und des Diebstahls gemeinsam gewürdigt. Betreffend die übrigen durch die Kammer zu beurteilenden Vorwürfe der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das BetmG erfolgt eine separate Behandlung. Die rechtliche Würdigung schliesst sich dabei jeweils an den Sachverhalt und die Beweiswürdigung an.