Dieser angeklagte Sachverhalt wurde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht ergänzt. Aus Sicht der Kammer geht daraus eindeutig hervor, welcher konkrete Lebensvorgang dem Beschuldigten vorgeworfen wird, und er konnte sich angemessen dagegen verteidigen. Massgebend ist, dass der Beschuldigte dabei war, als dem Straf- und Zivilkläger das Mobiltelefon weggenommen wurde. Ob der Beschuldigte oder ein Mitstreiter das Samsung Galaxy S9 Edge behändigt hat, ist sekundär. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demnach nicht vor.