10 ge zur angeblichen Entwendung des Mobiltelefons durch den Beschuldigten. Die Vorinstanz habe sich die abweichende rechtliche Würdigung in Bezug auf die mittäterschaftliche Begehung des Diebstahls vorbehalten, aber den Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft nicht ergänzen lassen. Der Vorwurf des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls sei daher nicht im angeklagten Sachverhalt enthalten, weshalb ein Verstoss gegen Art. 350 StPO vorliege. Ein Schuldspruch sei daher nicht zulässig. 7.1 Theoretische Ausführungen