Ferner sind allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen. Schliesslich muss die Kammer, da der Rechtskraft nicht zugänglich, über die Verfügungen betreffend das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. A.VIII.1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245) befinden. Die Kammer verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).