Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten ausgesprochenen Sanktionen zu überprüfen. In der Folge sind auch die Kostenregelung der Vorinstanz und die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten betreffend die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwalt E.________ im erst- und oberinstanzlichen Verfahren zu prüfen sowie die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung des Strafund Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren festzusetzen. Ferner sind allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen.