1242 f.); - die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit (Ziff. A.VII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245, und soweit den Beschuldigten betreffend Ziff. B.V.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1248, und Ziff. C.VII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1252). Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten ausgesprochenen Sanktionen zu überprüfen.