B.IV.1, Ziff. C.V.1 und Ziff. C.VI.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1244, pag. 1247 und pag. 1251 f.). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf: - den Schuldspruch des Beschuldigten wegen Entführung, Diebstahls, Hehlerei und Widerhandlung gegen das BetmG durch regelmässigen Konsum von Haschisch und Marihuana (Ziff. A.VII.1, 2, 4 und 5.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1242 f.); - die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit (Ziff.