1243), - die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers unter Vorbehalt der Wiedereinreichung vor einem Zivilgericht zurückgezogen wurde und das Adhäsionsverfahren insoweit abgeschrieben wurde (Ziff. A.VII.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245), - auf die Genugtuungsklage des Straf- und Zivilklägers soweit den Betrag CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 5. März 2019 übersteigend nicht eingetreten wurde (Ziff. A.VII.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245),