1242, - der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das AIG durch rechtswidrigen Aufenthalt und Missachtung einer Ausgrenzung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Konsum von Haschisch und Marihuana schuldig erklärt wurde (Ziff. A.III.3 und Ziff. A.III.5.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1243), - die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers unter Vorbehalt der Wiedereinreichung vor einem Zivilgericht zurückgezogen wurde und das Adhäsionsverfahren insoweit abgeschrieben wurde (Ziff.