1249 ff.), soweit nicht den Beschuldigten betreffend, in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft oder den Straf- und Zivilkläger ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, eingestellt wurde (Ziff. A.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.