6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich I.________ (Ziff. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1246 ff.) und J.________ (Ziff. C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1249 ff.), soweit nicht den Beschuldigten betreffend, in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand.