2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 17.11.2019 in AW.________ durch regelmässigen Konsum von Haschisch und Marihuana 7 und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (127 Tage) und Ersatzmassnahmen (43 Tage); 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.-; 3. zu den auf den Schuldsprüchen entfallenden Verfahrenskosten.