Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (pag. 1472 ff.) wurden die Anträge des Straf- und Zivilklägers insoweit gutgeheissen, als dieser nach seiner Befragung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert werde. Soweit weitergehend, wurden die Anträge abgewiesen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 wurde erneut darum ersucht, von der Befragung des Straf- und Zivilklägers abzusehen und diesen von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 1555 ff.).