Mit Stellungnahme vom 22. März 2022 (pag. 1454 ff.) wurde namens des Straf- und Zivilklägers auf Abweisung dieser Anträge geschlossen und das Einverständnis für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gegeben. Für den Fall, dass an der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens festgehalten würde, wurde darum ersucht, von der Befragung des Straf- und Zivilklägers abzusehen und diesen von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (pag.