Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren wurden auf eine Pauschalgebühr von CHF 700.00 festgelegt und I.________ sowie J.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Entschädigungen von Rechtsanwalt O.________ und Rechtsanwalt P.________ wurden für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt, unter Festsetzung der Rück- und Nachzahlungspflichten von I.________ bzw. J.________. Es wurde festgestellt, dass der dem Straf- und Zivilkläger bis zum Rückzug der Berufungen im Verfahren entstandene amtliche Aufwand im Verfahren gegen den Beschuldigten festgesetzt wird. Die Rückzahlungspflicht für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.___