3. Soweit weitergehend (solidarische Haftbarkeit mit allfälligen weiteren Mittätern) wird auf die Genugtuungsklage nicht eingetreten. 4. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN N.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).