Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger die Schadenersatzklage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung vor einem Zivilgericht zurückgezogen hat. Das Adhäsionsverfahren wird insoweit abgeschrieben. 2. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 05.03.2019 an den Straf- und Zivilkläger D.________, unter solidarischer Haftbarkeit von I.________ und J.________.