2. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von 2/6 der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 3. Diesfalls wird A.________ ebenfalls verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ 2/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VII.