2. A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Ent- 3 schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden in ihrer Höhe mit separatem Entscheid bestimmt.