Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die gesamte auf A.________ entfallende Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten von A.________ zu tragenden Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'554.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft). V. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden in ihrer Höhe mit separatem Entscheid bestimmt.