in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. g, 106, 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 2, 333 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und 119 Abs. 1 AIG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 127 Tagen sowie die seit 23.06.2020 bestehende Ersatzmassnahme werden im Umfang von 150 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren.