Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 89 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Entführung, Diebstahl, Hehlerei etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 9. September 2021 (PEN 21 50-52) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor- instanz) erkannte in Bezug auf A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) mit Ur- teil vom 9. September 2021 Folgendes (pag. 1241 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, angeblich begangen am 09.05.2020 [recte: 09.05.2019] zwischen ca. 04.00 und 04.30 Uhr in F.________, Regionalgefängnis, G.________, z.N. H.________, wird eingestellt; unter Auferlegung von anteilsmässigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II. hiernach an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit von 06.03.2019 bis 11.06.2019 sowie von 10.05.2020 bis 10.02.2021; unter Auferlegung der auf den Freispruch sowie auf die Einstellung gemäss Ziff. I. hiervor entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 2'277.50 (zzgl. anteilsmässige Kosten für die amtliche Verteidigung) an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die auf den Freispruch und die Einstel- lung entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten um CHF 166.65. Die reduzierten vom Kanton Bern zu tragenden Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'110.85. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Entführung, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und einem weiteren Mit- täter am 05.03.2019 zwischen ca. 17.15 und 18.30 Uhr in K.________ z.N. D.________; 2. des Diebstahls, gemeinsam begangen mit einem Mittäter am 05.03.2019 in L.________, z.N. D.________; 3. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach began- gen 3.1. in der Zeit von 08.07.2017 bis 05.03.2019 sowie von 12.06.2019 bis 09.05.2020 durch rechtswidrigen Aufenthalt; 2 3.2. am 09.05.2020 in AW.________, M.________, durch Missachtung einer Aus- grenzung; 4. der Hehlerei, festgestellt am 09.05.2020 in AW.________; 5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt 5.1. am 17.11.2019 in AW.________ durch regelmässigen Konsum von Haschisch und Marihuana; 5.2. am 09.05.2020 in AW.________ durch Konsum von Cannabis. IV. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. g, 106, 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 2, 333 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b und 119 Abs. 1 AIG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 127 Tagen sowie die seit 23.06.2020 bestehende Ersatzmassnahme werden im Umfang von 150 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 4. Zu 5/6 der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'387.50 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft). […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die gesamte auf A.________ ent- fallende Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten von A.________ zu tragenden Verfah- renskosten betragen damit CHF 10'554.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft). V. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden in ihrer Höhe mit separatem Ent- scheid bestimmt. 2. A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Ent- 3 schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden in ihrer Höhe mit separatem Ent- scheid bestimmt. 2. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von 2/6 der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 3. Diesfalls wird A.________ ebenfalls verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ 2/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VII. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger die Schadenersatzklage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung vor einem Zivilgericht zurückgezogen hat. Das Adhäsionsverfahren wird insoweit abgeschrieben. 2. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 05.03.2019 an den Straf- und Zivilkläger D.________, unter solidarischer Haftbar- keit von I.________ und J.________. 3. Soweit weitergehend (solidarische Haftbarkeit mit allfälligen weiteren Mittätern) wird auf die Genugtuungsklage nicht eingetreten. 4. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN N.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] Sodann sprach die Vorinstanz I.________ und J.________ unter anderem der ge- meinsam mit dem Beschuldigten und einem weiteren Mittäter am 5. März 2019 zwischen ca. 17.15 und 18.30 Uhr in K.________ z.N. D.________ (nachfolgend: der Straf- und Zivilkläger) begangenen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig (Ziff. B.I.1 und Ziff. C.III.1 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1246 und pag. 1250). Im Zivilpunkt wurden I.________ und J.________ sodann unter solidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 5. März 2019 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt (Ziff. B.V.2 und Ziff. C.VII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.1248 und pag. 1252). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, neu verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 17. September 2021 (pag. 1267), I.________, ver- teidigt durch Rechtsanwalt O.________, mit Eingabe vom 17. September 2021 (pag. 1270) sowie J.________, verteidigt durch Rechtsanwalt P.________, mit Ein- gabe vom 20. September 2021 (pag. 1282 f.) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Februar 2022 (pag. 1325 ff.). Die Berufungserklärungen von J.________, I.________ und des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (pag. 1435 ff.; pag. 1446 ff.; pag. 1439 ff.). Der Straf- und Zivilkläger teilte mit Eingabe vom 22. März 2022 mit, dass keine Gründe für ein Nichteintreten geltend gemacht werden und keine Anschlussberu- fung erklärt wird (pag. 1454 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaats- anwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 24. März 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1460 f.). Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 zog Rechtsanwalt O.________ namens und auftrags von I.________ seine Berufung vom 17. September 2021 zurück (pag. 1524 ff.). Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 folgte die Honorarnote von Rechtsanwalt O.________ für die oberinstanzlichen Aufwendungen (pag. 1535 ff.). Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 zog Rechtsanwalt P.________ namens und auftrags von J.________ seine Berufung vom 20. September 2021 zurück und reichte seine Honorarnote für die oberinstanzlichen Aufwendungen ein (pag. 1530 ff.). Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 stellte die Kammer die Rechtskraft des erst- instanzlichen Urteils vom 9. September 2021 hinsichtlich I.________ und J.________ fest. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren wurden auf eine Pauschalgebühr von CHF 700.00 festgelegt und I.________ sowie J.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Entschädigungen von Rechtsanwalt O.________ und Rechtsanwalt P.________ wurden für das oberinstanzliche Verfahren bestimmt, unter Festsetzung der Rück- und Nachzahlungspflichten von I.________ bzw. J.________. Es wurde festgestellt, dass der dem Straf- und Zivilkläger bis zum Rückzug der Berufungen im Verfahren entstandene amtliche Aufwand im Verfah- ren gegen den Beschuldigten festgesetzt wird. Die Rückzahlungspflicht für die amt- liche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ wurde für I.________ und J.________ auf je CHF 300.00 festgesetzt (pag. 1540 ff.). 5 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 6. März 2023 (pag. 1573 ff.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datierend vom 1. März 2023 (pag. 1566 ff.), aktualisierte Berichte hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Amt für Bevölkerungsdienste, Rückmeldung datierend vom 2. März 2023 (pag. 1261 f.), sowie beim Staatssekretariat für Migration, Bericht datierend vom 16. Februar 2023, eingeholt (pag. 1521 ff.). In der Berufungserklärung vom 2. März 2022 (pag. 1439 ff.) beantragte Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, anlässlich welcher der Beschuldigte, I.________, J.________ und der Straf- und Zivilkläger persönlich zu befragen seien. Mit Stellungnahme vom 22. März 2022 (pag. 1454 ff.) wurde namens des Straf- und Zivilklägers auf Abweisung dieser Anträge geschlossen und das Einverständnis für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gegeben. Für den Fall, dass an der Mündlichkeit des Berufungsverfahrens festgehalten würde, wurde darum ersucht, von der Befragung des Straf- und Zivilklägers abzusehen und diesen von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (pag. 1472 ff.) wurden die Anträge des Straf- und Zivilklägers insoweit gutgeheissen, als dieser nach seiner Befragung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert werde. Soweit weitergehend, wurden die Anträge abgewiesen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 wurde erneut darum ersucht, von der Befragung des Straf- und Zivilklägers abzusehen und diesen von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 1555 ff.). Mit Verfügung vom 2. März 2023 wurde der Antrag auf Verzicht auf Befragung des Straf- und Zivilklägers und dessen vollumfängliche Dispensation von der Berufungsverhandlung mit Verweis auf die Verfügung vom 4. Mai 2022 (pag. 1472 ff.) abgewiesen (pag. 1558 ff.). Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte der Beschuldigte Kopien eines Auszugs aus dem Eheregister vom 20. Dezember 2022, des Familienausweises vom 20. Dezember 2022, des Betreibungsregisterauszugs vom 5. Dezember 2022, von Anstellungszusicherungen der Q.________ vom 26. Januar 2023 und der R.________ vom 5. März 2023 (inkl. vorsorglichem Arbeitsvertrag vom 30. Juli 2022), diverser Referenzschreiben, eines Schreibens der Fremdenpolizei der Stadt Bern betreffend rechtliches Gehör vom 2. Februar 2023 sowie einer Fristerstreckung der Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 6. Februar 2023 ein. Im Original reichte der Beschuldigte gleichzeitig seinen Lebenslauf Stand 2023, einen Entwurf der Stellungnahme ohne Unterschrift vom 21. Februar 2023, adressiert an die Fremdenpolizei der Stadt Bern, sowie eine Wohnsitzbescheinigung vom 3. März 2023 ein. 6 An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden I.________ als Zeuge (pag. 1630 ff.), der Straf- und Zivilkläger als Auskunftsperson (pag. 1641 ff.) sowie der Beschuldigte (pag. 1647 ff.) einvernommen. 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1677 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei freizusprechen: von den Anschuldigungen 1. der Entführung, evtl. Nötigung sowie Drohung, angeblich gemeinsam begangen mit, evtl. als Gehilfe von I.________, J.________ und einem weiteren Mittäter am 05.03.2019 in K.________ z.N. von D.________; 2. des Diebstahls, angeblich begangen am 05.03.2019 in L.________ z.N. von D.________; 3. der Hehlerei, angeblich festgestellt am 09.05.2020 in AW.________; 4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, angeb- lich festgestellt am 09.05.2020 in AW.________ unter Ausscheidung der auf die Freisprüche entfallenden anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern; unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung der Kosten für den Beizug des Verteidigers vor dem Berufungsgericht sowie unter Verzicht auf eine Rückzahlungspflicht der auf die Freisprüche entfallenden vorinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung; unter Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung für die nicht an die Strafe angerechneten Er- satzmassnahmen für die Zeit vom 23.06.2020 bis zum 17.03.2023 von mindestens CHF 14'500.- zzgl. Zins zu 5% ab mittlerer Fälligkeit. II. Hingegen sei A.________ schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Ziff. 4 der An- klageschrift, mehrfach begangen 1.1 in der Zeit von 08.07.2017 bis 05.03.2019 sowie von 12.06.2019 bis 09.05.2020 durch rechtswidrigen Aufenthalt; 1.2 am 09.05.2020 in AW.________, M.________, durch Missachtung einer Ausgren- zung; 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 17.11.2019 in AW.________ durch regelmässigen Konsum von Haschisch und Marihuana 7 und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft (127 Tage) und Ersatzmassnahmen (43 Tage); 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.-; 3. zu den auf den Schuldsprüchen entfallenden Verfahrenskosten. III. Die Zivilklage des Privatklägers D.________ sei abzuweisen. IV. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt E.________ namens und auftrags des Straf- und Zivilklägers folgende Anträge (pag. 1684 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. Feststellung Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. September 2021, soweit vom Beschuldigten 1 / Berufungsführer 1 nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. II. Schuldspruch und Sanktion In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ wegen • Entführung, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und einem weiteren Mittäter am 05.03.2019 zwischen ca. 17. 15 und 18.30 Uhr in K.________ • Diebstahls, gemeinsam begangen mit einem Mittäter am 05.03.2019 in L.________, beides z.N. D.________, schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verur- teilen. III. Zivilpunkt In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, D.________ eine Genug- tuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber in Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. März 2019, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit von I.________ und J.________. IV. Kostenfolgen Sämtliche auf ihn anfallenden Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens im Straf- und Zivilpunkt seien A.________ aufzuerlegen. V. Entschädigungen In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei A.________ zu verurteilen, D.________ eine Parteien- tschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 2/6 der Differenz zwischen der amtlichen 8 Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt E.________, ausmachend CHF 614.70, zu bezahlen. A.________ sei zu verpflichten, D.________ eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Ver- fahren in Höhe der vollständigen Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt E.________, zu bezahlen. Eventualiter sei diese Parteientschädigung an- teilsmässig A.________, I.________ und J.________ zur Bezahlung aufzuerlegen. VI. Weitere Verfügungen Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers für das oberinstanzliche Ver- fahren sei auf CHF 3'850.30 (inkl. MWST & Auslagen) gemäss eingereichter Kostennote festzuset- zen. 5. Urteilseröffnung Das Urteil wurde den Parteien am 17. März 2023 um 14:00 Uhr mündlich eröffnet. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich I.________ (Ziff. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1246 ff.) und J.________ (Ziff. C des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 1249 ff.), soweit nicht den Beschuldigten betreffend, in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberu- fungen durch die Generalstaatsanwaltschaft oder den Straf- und Zivilkläger ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, eingestellt wurde (Ziff. A.I des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 1242), - der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt freigesprochen wurde (Ziff. A.II des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs, pag. 1242, - der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das AIG durch rechtswidri- gen Aufenthalt und Missachtung einer Ausgrenzung sowie der Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Kon- sum von Haschisch und Marihuana schuldig erklärt wurde (Ziff. A.III.3 und Ziff. A.III.5.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1243), - die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers unter Vorbehalt der Wiedereinreichung vor einem Zivilgericht zurückgezogen wurde und das Adhäsionsverfahren insoweit abgeschrieben wurde (Ziff. A.VII.1 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245), - auf die Genugtuungsklage des Straf- und Zivilklägers soweit den Betrag CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 5. März 2019 übersteigend nicht ein- getreten wurde (Ziff. A.VII.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245), 9 - für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. A.VII.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245), und - die Höhe der amtlichen Entschädigungen für die Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren der Rechtsvertretungen des Beschuldigten, I.________, J.________ und den Straf- und Zivilkläger mit separatem Ent- schädigungsentscheid vom 13. September 2021 (pag. 1255 ff.) festgelegt wurde (Ziff. A.V.1, Ziff. A.VI.1, Ziff. B.III.1, Ziff. B.IV.1, Ziff. C.V.1 und Ziff. C.VI.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1244, pag. 1247 und pag. 1251 f.). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf: - den Schuldspruch des Beschuldigten wegen Entführung, Diebstahls, Hehle- rei und Widerhandlung gegen das BetmG durch regelmässigen Konsum von Haschisch und Marihuana (Ziff. A.VII.1, 2, 4 und 5.2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 1242 f.); - die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Ge- nugtuung unter solidarischer Haftbarkeit (Ziff. A.VII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1245, und soweit den Beschuldigten betreffend Ziff. B.V.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1248, und Ziff. C.VII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1252). Weiter hat die Kammer die von der Vorinstanz betreffend den Beschuldigten aus- gesprochenen Sanktionen zu überprüfen. In der Folge sind auch die Kostenrege- lung der Vorinstanz und die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten betreffend die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung des Straf- und Zi- vilklägers durch Rechtsanwalt E.________ im erst- und oberinstanzlichen Verfah- ren zu prüfen sowie die amtliche Entschädigung für die Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren festzusetzen. Ferner sind allfällige Entschädigungsansprüche des Beschuldigten zu prüfen. Schliesslich muss die Kammer, da der Rechtskraft nicht zugänglich, über die Verfügungen betreffend das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (Ziff. A.VIII.1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs, pag. 1245) befinden. Die Kammer verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h., sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. 7. Ad Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung des Beschuldigten rügte im oberinstanzlichen Verfahren erstmals eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 1665 f.). So sei der Diebstahl in Ziff. I.A.2 der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 nicht genügend konkretisiert. Es finde sich in Ziff. I.A.1 der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 eine kurze Passa- 10 ge zur angeblichen Entwendung des Mobiltelefons durch den Beschuldigten. Die Vorinstanz habe sich die abweichende rechtliche Würdigung in Bezug auf die mit- täterschaftliche Begehung des Diebstahls vorbehalten, aber den Sachverhalt durch die Staatsanwaltschaft nicht ergänzen lassen. Der Vorwurf des mittäterschaftlich begangenen Diebstahls sei daher nicht im angeklagten Sachverhalt enthalten, weshalb ein Verstoss gegen Art. 350 StPO vorliege. Ein Schuldspruch sei daher nicht zulässig. 7.1 Theoretische Ausführungen Die Vorinstanz hatte sich mit dem Anklagegrundsatz wegen einer Rüge durch die Verteidigung von J.________ auseinanderzusetzen. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Hervorzuheben sind folgende Erläuterungen der Vorinstanz (Ziff. III.1.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1337 f.): Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher kon- kreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhand- lung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2017 vom 07.06.2017 E. 2.2). 7.2 In concreto Der Vorwurf gemäss Ziff. I.A.2 der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 lautet wie folgt (pag. 927; Hervorhebungen im Original): Diebstahl begangen am 05.03.2019 in L.________, z.N. D.________, indem er dessen neuwertiges Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 Edge (unbekannter Deliktsbetrag) entwendete (bestritten). Dieser angeklagte Sachverhalt wurde durch die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht ergänzt. Aus Sicht der Kammer geht daraus eindeutig hervor, welcher konkrete Le- bensvorgang dem Beschuldigten vorgeworfen wird, und er konnte sich angemes- sen dagegen verteidigen. Massgebend ist, dass der Beschuldigte dabei war, als dem Straf- und Zivilkläger das Mobiltelefon weggenommen wurde. Ob der Be- schuldigte oder ein Mitstreiter das Samsung Galaxy S9 Edge behändigt hat, ist se- kundär. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demnach nicht vor. II. Aufbau der Urteilsbegründung In Anlehnung an den Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung gliedert sich die Vorliegende grundsätzlich nach den einzelnen, noch nicht in Rechtskraft er- wachsenen Tatvorwürfen. Dabei werden die Beweismittel betreffend die Vorwürfe der Entführung und des Diebstahls gemeinsam gewürdigt. Betreffend die übrigen durch die Kammer zu beurteilenden Vorwürfe der Hehlerei und der Widerhandlung gegen das BetmG erfolgt eine separate Behandlung. Die rechtliche Würdigung schliesst sich dabei jeweils an den Sachverhalt und die Beweiswürdigung an. 11 III. Vorfall vom 5. März 2019 (Ziff. I.A.1 und Ziff. I.A.2 der Anklageschrift vom 21. Februar 2021) 8. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.1.1 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1339 ff.). 8.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 vorgeworfen, am 5. März 2019, zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:30 Uhr, in K.________, gemeinsam mit I.________, J.________ und S.________ zum Nach- teil des Straf- und Zivilklägers eine Entführung, evtl. Nötigung sowie Drohung, be- gangen zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 925 ff.; Hervorhebungen im Original): S.________ übernachtete vom 03. auf den 04.03.2019 zusammen mit T.________ bei U.________ in V.________. In dieser Nacht entwendete vermutlich T.________ dem S.________ angeblich ca. 150g Marihuana aus einem «Beats-Täschli» sowie CHF 580 aus seinem Portemonnaie. Als dieser am nächsten Nachmittag erwachte, rief er wegen der ihm nun fehlenden Drogen und des Geldes den be- reits weg gegangenen T.________ an, weil für ihn klar war, dass dieser ihn bestohlen hatte; T.________ bestritt dies jedoch. S.________ erfuhr, dass T.________ sich mittlerweile bei D.________ aufhielt und ging deshalb davon aus, dass sich die gestohlene Ware nunmehr bei die- sem befinden musste. Um seine Ware wieder zu beschaffen, nahm S.________ mit J.________ Kontakt auf; dieser organi- sierte seinerseits I.________, welcher über einen Personenwagen verfügen konnte, als Chauffeur für die nachfolgenden Handlungen. A.________, der zunächst in AA.________ zusammen mit I.________ und J.________ am «chillen» war, begleitete von nun an die Mitbeschuldigten. Zu viert fuhren die Beschuldigten nun zum Bahnhof W.________. Dort stiegen (zumindest) S.________ und J.________ bzw. nach den Aussagen des Geschädigten alle vier Beschuldigte aus dem Auto aus und begaben sich zu D.________, der sich mit drei Schul- freunden ebenfalls beim Bahnhof aufhielt. Der Geschädigte wurde durch die Beschuldigten aufgrund ihres Alters, ihrer Grösse und ihres aggressiven Auftretens eingeschüchtert, so dass er Angst bekam, von ihnen «verschuttet» zu werden, falls er, nicht wie von ihnen verlangt, ins Auto einsteigen würde. J.________ packte ihn zudem an einem Jackenärmel und führte ihn so zum PW. Dort drücke J.________ den Kopf des Geschädigten nach unten, stiess ihn in den Rücken und zwang ihn so auf die Rückbank des Autos, wo er schliesslich zwischen A.________ (hinten rechts) und J.________ (hinten links) eingezwängt zu sitzen kam. S.________ stieg beifahrerseitig ein; I.________ lenkte den PW. D.________ wurde infolgedessen mittels Gewalt und ev. Drohung entführt. Der Geschädigte wurde nun insbesondere von S.________ und J.________1 bedrängt2 zu sagen, wo sich das dem S.________ gestohlene Material (Marihuana und Geld) befindet. 1 vom Geschädigten auch als «blonder Krauskopf» bezeichnet (z.B. pag. 185, letzte Zeile) 2 Aufgrund der höchst widersprüchlichen Aussagen des Geschädigten dazu, seiner ausdrücklichen Negativ- Angaben im Arztbericht vom 06.03.2019 (pag. 576; vgl. zum Ganzen Einvernahme vom 07.08.2020, Z 86 ff.; pag. 222-224), der übereinstimmenden bzw. bestreitenden Aussagen aller Beschuldigten (der «Haupt- 12 I.________ fuhr den PW auf eine AX.________ (Strasse in einem Wald) zwischen W.________ und Y.________, wo auf Geheiss von S.________ alle ausstiegen. Als S.________ im Rucksack von D.________ einen «Grinder» und sein Stoff-Säckli («Beats-Täschli») fand, worin er am 03.03. das Marihuana transportiert hatte, traktierte er D.________ mit je zwei Faustschlägen und Fusstritten, damit dieser zugeben sollte, wo sich sein entwendetes Material befindet. Dort habe A.________ nach den Aussagen des Geschädigten auch sein Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 Edge sowie J.________ sein Portemonnaie samt Ausländerausweis entwendet. Anschliessend stieg D.________ unfreiwillig bzw. aus Angst vor den vier Beschuldigten, weil er während des Halts auf dem Waldsträsschen vorher bereits von einem von ihnen «verschuttet» wurde, wieder ins Auto, als sie ihn dazu aufforderten. I.________ fuhr den PW mit allen Beteiligten in der gleichen Sitzordnung wie zuvor sodann nach Z.________ zum Domizil von T.________ an der AB.________, nachdem D.________ ihnen den Weg dorthin aus Angst angegeben bzw. gezeigt hat- te. Dort parkierten sie den PW hinter dem Haus. S.________, J.________ und D.________ steigen darauf aus, I.________ und A.________ verblieben im Fahrzeug. S.________ liess sich durch D.________ ins Haus begleiten. Als T.________ schliesslich im 1. Stock seine Wohnungstüre öffnete, ging S.________ in dessen Wohnung, welche er sodann vergeblich nach «seinen Drogen» durch- suchte und anstelle des «Stoffs» CHF 200 aus dem Portemonnaie von T.________ behändigte. D.________ forderte T.________ seinerseits vorher noch auf, er solle S.________ dessen Sachen geben. S.________ verliess dann das Haus und begab sich mit J.________ gegen die Strasse, wo sie wieder in den PW stiegen und zusammen mit den anderen Mitbeschuldigten davonfuhren, womit D.________ wieder seine Freiheit erlangte. A.________, als Beifahrer hinten rechts, will zwar nicht bemerkt haben, dass D.________ bereits beim Bahnhof W.________ unrechtmässig die Freiheit entzogen bzw. durch Gewalt und Drohung ent- führt wurde. Der Beschuldigte musste jedoch spätestens im Rahmen des Halts auf der AX.________ (Strasse in einem Wald) bemerkt haben, dass D.________ nicht freiwillig wieder ins Auto eingestie- gen und mit den vier Beschuldigten mitgefahren ist, nachdem dessen Rucksack durchsucht und er von S.________ geschlagen und gekickt wurde, weil dieser wissen wollte, wo «seine Sachen», d.h. das Marihuana/Gras sind. Nach seinen Aussagen habe er erst im Wald erfahren, um was es eigent- lich ging, als der Vierte (S.________) den D.________ gekickt hat3. Indem der Beschuldigte dennoch trotz dieses Wissens wieder ins Auto mit den übrigen Beteiligten zugestiegen ist, hatte er sich spätes- tens zu diesem Zeitpunkt den Tatentschluss insbesondere von S.________ und J.________ zu eigen gemacht und handelte als Mittäter an der Entführung des Geschädigten (eventuell leistete er aufgrund seines vorsätzlichen Mitwirkens an den weiteren Handlungen Gehilfenschaft). Weiter wird dem Beschuldigten in Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 vorgeworfen, am 5. März 2019 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zi- vilklägers einen Diebstahl begangen zu haben, indem er dessen neuwertiges Mo- biltelefon Samsung Galaxy S9 Edge (unbekannter Deliktbetrag) entwendet habe (pag. 927). «Beschuldigte hierzu ist zudem flüchtig) sowie des Fehlens eines entsprechenden Messers, geht die Staats- anwaltschaft beweismässig nicht davon aus, dass ein Messer, wie vom Geschädigten behauptet, zur Bedro- hung eingesetzt wurde. Eine formelle (Teil-)Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann diesbezüglich we- gen des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO jedoch nicht erfolgen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16.06.2020, mit Verweis auf BGE 144 IV 362, sowie Beschluss der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts BK 20 342 vom 27.10.2020). 3 Einvernahme vom 23.05.2020, Z. 88 ff. (pag. 315 f.); Einvernahme vom 04.06.2020, Z. 32 ff. (pag. 330) 13 8.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend wie- dergegeben; darauf wird verwiesen (Ziff. V.1.2.1 und Ziff. V.1.2.2 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1345 f.): 1.2.1. Unbestrittener Sachverhalt Bezüglich der unbestrittenen Vorgeschichte und des unbestrittenen Rahmensachverhaltes lässt sich gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten Folgendes festhalten: Unbestritten ist, dass sich am 05.03.2019, zwischen ca. 17.15 und 18.30 Uhr in K.________ eine Be- gegnung zwischen den Beschuldigten, S.________ und dem Privatkläger zugetragen hat. Weiter un- strittig ist die ganze Vorgeschichte um S.________ und T.________ (Übernachtung vom 03. auf den 04.03.2019; angeblicher Diebstahl von Marihuana und Bargeld; Aufenthalt von T.________ bei D.________), in welche die Beschuldigten noch gar nicht direkt involviert waren. Zudem ist unbestrit- ten, dass S.________ Kontakt mit J.________ aufnahm, als dieser zusammen mit I.________ und A.________ in AA.________ beim Schulhaus AC.________ in AA.________ verweilte. Daraufhin fuh- ren S.________, J.________ und A.________ zusammen mit I.________ als Fahrer des Personen- wagens seines Vaters zum W.________. Dort fanden sie D.________ auf und die fünf Personen fuh- ren danach schlussendlich gemeinsam mit dem Auto auf eine AX.________ (Strasse in einem Wald) zwischen W.________ und Y.________. Dort stiegen alle fünf Involvierten aus, S.________ traktierte D.________ mit Faustschlägen und Fusstritten, ehe sie dann wieder ins Auto stiegen und nach Z.________ zum Domizil von T.________ fuhren. Dort angekommen stiegen S.________, J.________ und D.________ wieder aus dem Personenwagen aus und begaben sich zur Wohnung von T.________. Schlussendlich kehrten dann S.________ und J.________ ohne D.________ wieder zum Auto zurück, in welchem I.________ und A.________ warteten (exemplarisch: A.________: p. 313 Z. 19 ff; I.________: p. 335 Z. 51 ff.; J.________: p. 352 Z. 84 ff.). Die Sitzordnung im Auto war jeweils – nebst I.________ als Fahrer – so, dass S.________ die Position des Beifahrers einnahm und A.________ hinten rechts, D.________ hinten in der Mitte und J.________ hinten links auf der Rückbank sassen (A.________: p. 326 Z. 49; I.________: p. 335 Z. 40 ff.; J.________: p. 354 Z. 179 f.). Festzuhalten ist, dass S.________ flüchtig ist und im RIPOL ausgeschrieben ist, weshalb sein Verfah- ren abgetrennt und separat weitergeführt wurde bzw. wird (p. 6 f. und 13). 1.2.2. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingehend zu prüfen ist vorlie- gend zunächst, ob die Beschuldigten am Bahnhof W.________ zu viert aus dem Auto ausgestiegen sind und was während dem Halt auf der AX.________ (Strasse in einem Wald) zwischen W.________ und Y.________ geschah. Zudem ist strittig, wie D.________ während der Fahrt jeweils bedrängt wurde. Sodann ist insbesondere unklar, ob der Privatkläger während des gesamten Vorfalls freiwillig mitgemacht hat oder nicht und ob sämtlichen Beschuldigten bewusst war, weshalb die Fahrt stattfand. Kurz gefasst ist zu klären, ob es sich lediglich um eine freundschaftliche oder doch um eine strafrechtlich relevante Fahrt bzw. um eine Wiederbeschaffungsaktion handelte. 14 8.4 Beweiswürdigung durch die Kammer 8.4.1 Verfügbare Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und Aussagen korrekt angeführt; darauf wird verwiesen (Ziff. V.1.2.3 und Ziff. V.1.2.4 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1346 f.). Auf die Vorbringen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilkläger und – sofern von Relevanz – auf die Beweismittel wird im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung eingegangen. 8.4.2 Einvernahmen anlässlich der Berufungsverhandlung I.________ sagte als Zeuge befragt zusammengefasst aus (pag. 1630 ff.), er habe ein inhaltlich falsches Urteil angenommen. S.________ sei am 5. März 2019 zum Schulhaus AC.________ in AA.________ gekommen, wo er, I.________, mit J.________ und dem Beschuldigten am «Chillen» gewesen sei. Sie hätten zu- sammen Zeit verbracht, geredet und Cannabis geraucht. S.________ habe dann mit J.________ gesprochen. I.________ führte aus, nur mitbekommen zu haben, dass S.________ angeblich unter Drogen gesetzt und beklaut worden sei. Er habe sie auf Bitte von J.________ kollegial von AA.________ nach W.________ gefah- ren, ohne zu fragen. Der Beschuldigte und er hätten nicht gewusst, mit wem S.________ und J.________ sich treffen würden. An seine Aussagen, wonach J.________ ihn deswegen als Chauffeur angeworben habe, weil S.________ be- stohlen worden sei und es nun darum gehe, die gestohlenen Sachen wieder zu ho- len, konnte sich I.________ auf Vorhalt nicht mehr erinnern. Gleichzeitig gab er an, bei den gestohlenen Sachen, habe es sich um ein Paket, Bargeld und ein Beats- Täschli gehandelt. Es sei nichts geplant gewesen. Er habe es so verstanden, dass man nach W.________ zum Straf- und Zivilkläger gehe, um diesem eine Anzeige zu ersparen und mit ihm zu reden. In W.________ seien J.________ und S.________ ausgestiegen und etwas später mit dem Straf- und Zivilkläger ins Auto eingestiegen. Der Beschuldigte und er hätten währenddessen mit Augenkontakt miteinander geredet. Auf Vorhalt seiner Aussagen, wonach S.________ und J.________ den Straf- und Zivilkläger beim Bahnhof W.________ ins Auto einlu- den, gab er an, Einladen im Sinne von Einladung gemeint zu haben. Es sei jeder aus eigenem Willen und ohne irgendwelche Gewalt ins Auto eingestiegen. Der Straf- und Zivilkläger habe sie begrüsst und es habe noch eine gute Stimmung ge- herrscht. Der Beschuldigte und er hätten nicht gesehen, ob der Straf- und Zivilklä- ger von J.________ am Arm gepackt worden sei. S.________ habe gesagt, dass er es schon mit dem Straf- und Zivilkläger geklärt habe, und ihn angewiesen, loszu- fahren. Den Stimmungswechsel habe er erst später im Auto bemerkt, als er losge- fahren sei. S.________ habe ihn in ein Waldstück navigiert, wo alle ausgestiegen seien. Beim Stimmungswechsel seien J.________ und S.________ mit dem Straf- und Zivilklä- ger lauter geworden und deswegen sei er im Wald ausgestiegen, weil er in der Nähe habe bleiben wollen. I.________ gab weiter an, dieser Stimmungswechsel im Auto hätte auch ein ernster Streit unter Freunden sein können. Im Auto habe J.________ den Straf- und Zivilkläger an einem Punkt am Kragen oder am Pullover im oberen Brustbereich gepackt. Im Wald sei der Straf- und Zivilkläger durch 15 S.________ konfrontiert worden. Dieser habe dessen Rucksack geöffnet und das Beats-Täschli herausgenommen, in dem er, I.________, einen Grinder gesehen habe. Da habe er gewusst, dass im Beats-Täschli auch Haschisch oder Cannabis drin gewesen sei. Es habe sich später als richtig gezeigt, dass er aus dem Auto ausgestiegen sei, da S.________ auf den Straf- und Zivilkläger habe einschlagen wollen. I.________ sagte sodann aus, S.________ habe auf den Straf- und Zivil- kläger geschlagen und zweimal auf ihn getreten. S.________ habe dem Straf- und Zivilkläger «real» vielleicht ein bis zwei Schläge gegeben, bis er, I.________, und der Beschuldigte ihn weggezogen hätten. Als sie wieder ins Auto eingestiegen seien, habe er bemerkt, dass die Situation ausser Hand sei. Er habe eigentlich die Route nach Bahnhof W.________ ein- schlagen wollen, um den Straf- und Zivilkläger wieder dorthin zu bringen. Im Auto habe der Straf- und Zivilkläger von sich aus gesagt, er bringe sie nach Z.________, wo der Dieb mit dem Diebesgut sei. Nachher habe der Straf- und Zivilkläger sie nach Z.________ navigiert. Als der Streifenwagen ihnen in AD.________ gefolgt sei, habe der Beschuldigte ihm, I.________, gesagt, er solle rechts ranfahren, da- mit er aussteigen könne. Auf Vorhalt seiner Widersprüche gab I.________ an, die- se würden sich auf sehr kleine Details beziehen. Es sei keine geplante Entführung gewesen und niemand habe den Straf- und Zivilkläger gezwungen, im Auto zu bleiben. Er habe nicht mitbekommen, wie dem Straf- und Zivilkläger ein Handy weggenommen oder dieser nach dem Handycode gefragt worden sei. Der Straf- und Zivilkläger sagte zusammengefasst aus (pag. 1641 ff.), dass psychiatrische Leiden gemäss Arztzeugnis von Dr. med. AE.________ vom 27. Februar 2023 stehe nicht im Zusammenhang zum Vorfall vom 5. März 2019. Das vorinstanzliche Urteil sei ein gutes Urteil. Er denke nicht mehr viel an den Vorfall, habe sich aber daran erinnert, als ihm sein Rechtsanwalt eine E-Mail deswegen geschickt habe. Der Beschuldigte habe sein Handy genommen. Dieser habe ihm das Handy gezeigt und gesagt, er solle ihm den Code zeigen. Beim Bahnhof W.________ seien alle vier ausgestiegen. Auf Frage, wie man in W.________ ins Auto eingestiegen sei, gab er an, J.________ habe ihn an der Jacke gezogen. Es stimme nicht, dass er Hallo gesagt habe, als S.________, J.________ und er zum Auto gekommen seien, und dass sie ganz ruhig eingestiegen seien. Der Straf- und Zivilkläger führte weiter aus, beim Bahnhof W.________ ängstlich gewesen zu sein; es sei ihm durch den Kopf gegangen, dass es das gewesen sei. J.________ sei zu ihm gekommen und er habe wegen der Art, in der er mit ihm gesprochen habe, richtig Angst bekommen. Auf Frage, ob es im Auto diesen Stimmungswech- sel gegeben habe, gab der Straf- und Zivilkläger an, von Anfang an schon ängstlich gewesen zu sein. Es habe alles angefangen, als I.________ abgefahren sei. Ir- gendeiner der vier habe ihm gesagt, er solle ihnen sagen, wo T.________ wohne. Zuerst hätten sie vom Handy des Straf- und Zivilklägers aus T.________ angeru- fen, er sei aber nicht rangegangen. Dann habe jemand gesagt, dass, wenn er nicht sage, wo T.________ wohne, sie zu ihm nach Hause gehen und alle wertvollen Sachen mitnehmen würden. Deswegen hätten sie dann gewendet. Sie hätten bei dieser Kurve bei der AG.________ in V.________ gewendet, zum Kreisel seien sie erst später. Der Straf- und Zivilkläger gab schliesslich an, damals leichter gewesen und seither gewachsen zu sein. 16 Der Beschuldigte sagte zusammengefasst aus (pag. 1646 ff.), er habe gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, weil er es ein falsches Urteil finde. Beim Straf- und Zivilkläger habe er sich nicht entschuldigt und gab als Grund an, nichts gemacht zu haben. Am 5. März 2019 sei es «ganz easy, ganz easy» und normal gewesen; einfach nur im Wald habe der Andere den Straf- und Zivilkläger geschla- gen. Da habe er, der Beschuldigte, bemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe, und sie seien deswegen dazwischen gegangen, um sie auseinander zu nehmen. Er habe nicht mitbekommen, worum es gehe, sondern dies erst verstanden, nachdem er im Auto gesehen habe, wie S.________ den Straf- und Zivilkläger nach dem Rucksack gefragt und dann ein Täschli und den Grinder rausgenommen habe. Auf Vorhalt der Aussage von J.________ (pag. 352, Z. 83-88), wonach S.________ in AA.________ J.________, I.________ und ihn insbesondere ge- fragt habe, ob sie ihn nach W.________ begleiten könnten, sagte er aus, er habe nicht gewusst, worum es gegangen sei. I.________, J.________ und er seien beim Schulhaus AC.________ am «Chillen» gewesen, hätten also Cannabis geraucht und diskutiert. S.________ sei mit J.________ auf die Seite gegangen und habe dann mit ihm gesprochen. J.________ habe I.________ gefragt, ob er ihn fahren könne, was dieser bejaht habe. Er, der Beschuldigte, habe nicht alleine bleiben wollen und nichts Besseres zu tun gehabt, weshalb er gefragt habe, ob er auch mitkommen könne, was I.________ bejaht habe. Er habe nicht gewusst, wohin die Fahrt gehen würde, sondern gedacht, vielleicht würden sie irgendwo in der Stadt etwas essen gehen. Beim Bahnhof W.________ angekommen hätten sie parkiert. J.________ und S.________ seien aus dem Auto gestiegen und etwa 10 Minuten weg gewesen. Als J.________, S.________ und der Straf- und Zivilkläger beim Bahnhof W.________ zum Auto gekommen seien, habe der Straf- und Zivilkläger sie ge- grüsst. Es sei «ganz easy» gewesen. Sie seien losgefahren und nach ein paar Mi- nuten habe S.________ den Straf- und Zivilkläger im Auto nach der Tasche ge- fragt. S.________ habe diese Tasche durchsucht und einige Sachen gefunden, die ihm gehört hätten. Es sei zwischen S.________ und dem Straf- und Zivilkläger et- was lauter geworden; es habe einen Stimmungswechsel gegeben. S.________ habe I.________ gesagt, er solle kurz parkieren, worauf alle ausge- stiegen seien. Er sei im Wald auch ausgestiegen, weil es im Auto eine andere Stimmung gehabt habe und sogar I.________ ausgestiegen sei. Er sei ausgestie- gen, um zu wissen, worum es gehe. S.________ sei dann direkt auf den Straf- und Zivilkläger gegangen und habe ihn mit zwei Kicken geschlagen. Dann habe er, der Beschuldigte, gefunden, etwas stimme nicht und sei dazwischen gegangen. S.________ habe dem Straf- und Zivilkläger dann den Rucksack zurückgegeben, worauf der Beschuldigte gedacht habe, das Problem sei gelöst. Der Beschuldigte sagte ferner aus, der Straf- und Zivilkläger habe den Rucksack im Wald immer ge- habt. S.________ habe den Rucksack im Wald aber nochmals durchsucht, da er vielleicht nicht alle seine Sachen gefunden habe. Er habe dem Straf- und Zivilklä- ger danach den Rucksack wieder zurückgegeben. Nachdem er, der Beschuldigte, dazwischen gegangen sei, habe er S.________ gefragt, worum es gehe, worauf dieser gesagt habe, der Straf- und Zivilkläger habe ihn beklaut. Auf Vorhalt, dass 17 keiner der anderen Beteiligten ausgesagt habe, dass er S.________ im Wald diese Frage gestellt habe, gab er an, nicht zu wissen, was die anderen ausgesagt hätten und ob sie dazu befragt worden seien. Sie seien wieder ins Auto eingestiegen und weitergefahren. Er habe eigentlich nach Hause gehen wollen und habe gedacht, dass sie den Straf- und Zivilkläger ir- gendwo rauslassen würden. Dieser habe S.________ gesagt, wo dieser hinfahren solle. Dann seien sie zum Zuhause des Straf- und Zivilklägers gefahren und es seien alle ausgestiegen. Auf Frage, wieso er anlässlich seiner ersten beiden Einvernahmen gelogen habe, sagte der Beschuldigte aus, an der zweiten Einvernahme nicht gelogen zu haben. Bei der ersten Einvernahme habe er gelogen, weil es eigentlich um I.________ ge- gangen sei, weil dieser schneller gefahren sei, als er habe aussteigen wollen. Er, der Beschuldigte, habe nicht gewollt, dass I.________ in seine Probleme komme, weil er zu schnell gefahren sei, bevor er ausgestiegen sei. Auf Vorhalt seiner Aus- sagen gemäss pag. 302, Z. 18-32, wonach er unter anderem mit einem gewissen AF.________ unterwegs gewesen sei, gab der Beschuldigte an, dies gesagt zu haben, um I.________ zu schützen. Er habe damals seine Rechte nicht gekannt, weil er nicht so gut Deutsch habe sprechen können, und deswegen nicht die Aus- sage verweigert und stattdessen gelogen. Er habe seine Aussage nachher korri- giert. Den Vorhalt, dass der illegale Aufenthalt für ihn keine Rolle mehr gespielt ha- ben konnte, nachdem die Polizei ihn angehalten hatte und er nicht mehr habe lü- gen müssen, bestritt der Beschuldigte. I.________ sei damals noch nicht bekannt gewesen. Auf Frage, ob es also um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von I.________ gegangen sei, sagte der Beschuldigte aus, er habe I.________ nicht in seine Probleme bringen wollen. 8.4.3 Zum allgemeinen Aussageverhalten der Personen Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz grössten- teils überzeugen. Im Folgenden werden sie daher jeweils aufgeführt und anschlies- send, soweit nötig, ergänzt. Zum Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers führt die Vorinstanz aus (pag. 1347 f.): Die Anklageschrift stützt sich weitestgehend auf die Aussagen der beteiligten Personen, weshalb vor- ab ihre allgemeine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen kurz gewürdigt wird. Der Privatkläger D.________ wurde äusserst tatzeitnah am 05.03.2019 ab 20:51 Uhr – d.h. ca. 2.5 Stunden nach Ende des Vorfalls – das erste Mal polizeilich einvernommen. Als Erstes gab er zu Pro- tokoll, er habe Angst, dass die vier Personen wieder zu ihm nach Hause kommen könnten (p. 185 Z. 43 f.). Dies deckt sich sodann mit dem Anzeigerapport vom 26.07.2019 [recte: 25. Juli 2019], in welchem festgehalten wurde, dass der Privatkläger sichtlich eingeschüchtert war und zuerst nicht näher erzählen wollte, was passiert war (p. 164). Zudem begab er sich aufgrund des Vorfalls in eine psychotherapeutische Behandlung (p. 573; p. 595 ff.) und wurde vom 06.03. bis am 14.03.2019 von der Schule dispensiert (p. 572). Es ist somit ersichtlich, dass dem Privatkläger am 05.03.2019 etwas Prägendes widerfahren ist. Wie nachfolgend ersichtlich wird, enthalten die Aussagen des Privatklägers äusserst viele Realkenn- zeichen; sie wirken erlebt, lebensnah und nicht erfunden. Er schildert den Ablauf detailreich, ordnet die Handlungen soweit möglich den einzelnen Personen zu, übertreibt nicht und beschreibt eindrück- 18 lich, welche Angst er aufgrund der zahlen-, grössen- und altersmässigen Überlegenheit der vier Män- ner empfunden hat. An dieser Stelle sei anzumerken, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt erst 16 Jahre und 9 Monate alt war, die Beschuldigten hingegen alle über 20-jährig. Im Weiteren sind die ersten Aussagen des Privatklägers nur wenige Stunden nach dem Vorfall als spontan und den ersten Gedanken entsprechend zu werten. In einer derart kurzen Zeit eine solche Geschichte zu erfinden, erscheint lebensfremd. Ohnehin ist unbestritten, dass eine Begegnung bzw. diese Fahrt stattgefunden hat. Die Aussagen des Privatklägers sind im Kernsachverhalt konstant. Gewisse Abweichungen schaden nicht, wenn sie sich erklären lassen, insbesondere mit der seit dem Vorfall vergangenen Zeit. Zudem ist keine klare Motivation ersichtlich, dass der Privatkläger falsch aussagen sollte. Ein gewis- ses Eigeninteresse an Falschaussagen oder einer Übertreibungstendenz ist höchstens im Hinblick darauf vorstellbar, dass er schlussendlich die Adresse von T.________ bekannt gab. Jedoch ist ein solches Aussageverhalten des Privatklägers geradezu nicht ersichtlich, denn er übertreibt nicht, be- lastet nicht übermässig und schreibt die Rollen den Personen sehr differenziert zu. Seine Aussagen sind somit grundsätzlich glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz analysiert das Aussageverhalten des Straf- und Zivilklägers zutref- fend. Sie hebt insbesondere zu Recht hervor, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, in der kurzen Zeit bis zur Befragung eine solche Geschichte zu erfinden und sie in den nachfolgenden Einvernahmen beinahe gleichlautend zu wiederholen. Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als eindrücklich, wie der Straf- und Zivilklä- ger nur etwa 2.5 Stunden nach dem Vorfall auf eine offene Frage den Vorfall derart ausführlich und detailreich zu schildern vermochte (vgl. pag. 185-187, Z. 51-138). Im Weiteren brachte er von sich aus Korrekturen an. Diese betrafen zwar blosse Nebenpunkte; dennoch war es dem Straf- und Zivilkläger offenbar wichtig, seine Aussagen zu seinem Drogenkonsum und zum Umstand, dass er das Beats-Täschli habe behalten dürfen, anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2019 zu korrigie- ren (vgl. pag. 196, Z. 38-44). Auch in der Berufungsverhandlung korrigierte er den Vorsitzenden dahingehend, dass sie bereits bei der Kurve bei der AG.________ in V.________ gewendet hätten (vgl. pag. 1642, Z. 36-43). Eine solche Korrektur kann nur anbringen, wer das Geschilderte miterlebt hat. Die Kammer schliesst aus den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, dass es ihm offensichtlich am Herzen lag, wahrheitsgetreu auszusagen. Der Straf- und Zivilkläger hat nach Überzeugung der Kammer kein ersichtliches In- teresse, einzelne Sequenzen falsch wiederzugeben oder den Beschuldigten (oder die anderen Beteiligten) zu Unrecht zu belasten. Dass er dies nicht tat, wurde an der Berufungsverhandlung deutlich. So antwortete der Straf- und Zivilkläger auf die Frage, ob das psychiatrische Leiden gemäss Arztzeugnis von Dr. med. AE.________ vom 27. Februar 2023 in einem Zusammenhang zum Vorfall vom 5. März 2019 stehe, mit Nein (pag. 1641, Z. 14-17). Es wäre dem Straf- und Zivil- kläger ein Leichtes gewesen, seine offensichtlichen Probleme auf den fraglichen Vorfall abzuwälzen, was er nicht tat. Die Aussagen imponieren zudem durch einen Mangel an Aggravationen und Übertreibungen. Der Straf- und Zivilkläger vermochte, detailreiche, gleichbleibende und strukturglei- che Aussagen zu einem komplexen Sachverhalt zu machen. Widersprüche oder diffuse Aussagen sind entgegen den Behauptungen der Verteidigung keine ersicht- lich. 19 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde im Anzeigerapport vom 25. Juli 2019 der Zustand des Straf- und Zivilklägers festgehalten, wie ihn die Polizei kurz nach dem Vorfall wahrnahm. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zur verspürten Angst decken sich mit der Wahrnehmung der Polizei. Auch der Zustand des Straf- und Zivilklägers zeugt von einer Zwangs- und Angstfahrt und nicht von einer Fahrt ins Blaue. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten, von I.________ und J.________ führte die Vorinstanz aus (pag. 1348): Die drei Beschuldigten versuchen ihr Vorgehen konstant zu verharmlosen, geben im Grundsatz an, nicht gewusst zu haben, um was es bei der Fahrt genau gegangen sei. Sie bestreiten zwar schluss- endlich alle nicht, beim Vorfall dabei gewesen zu sein, jedoch handelte es sich ihrer Ansicht nach nur um eine freundschaftliche Fahrt. Weiter ist eine Tendenz ersichtlich, dass die Beschuldigten lediglich zugeben, was sie nicht direkt belastet, der Rest wird abgestritten. Die erwähnte Tendenz sticht bei der Analyse der Aussagen der Beteiligten beson- ders ins Auge. Angesichts des sich schonenden Aussageverhaltens von I.________, S.________, J.________ und des Beschuldigten sind Aussagen, in denen sich die Protagonisten belasten, nicht zu bezweifeln (vgl. pag. 290, Z. 152, pag. 314, Z. 38-41, pag. 317, Z. 153, pag. 336, Z. 83-85, pag. 339, Z. 246-247, pag. 352, Z. 84-87 und Z. 91-92). Wenn S.________ beispielsweise aussagt, J.________ habe den Straf- und Zivilkläger in Worb beim Bahnhof W.________ am Oberarm gepackt, ist dies nicht zu bezweifeln (vgl. pag. 290, Z. 152). Desgleichen die Aussagen von I.________, wonach S.________ den Straf- und Zivilkläger mit Faustschlägen und Tritten traktiert habe (vgl. pag. 336, Z. 83-85). Auffallend ist sodann, dass die Beteiligten nach Gewährung der Akteneinsicht bzw. nach Kenntnis der Aussagen des Straf- und Zivilklägers teilweise neue Ausführun- gen machten, welche sich mit denen deckten (vgl. beispielsweise pag. 335, Z. 40- 46, pag. 314, Z. 34-54, pag. 336, Z. 83-85). Als Beispiel sind die Aussagen des Be- schuldigten zu nennen, wonach er zunächst nichts vom vorgeworfenen Geschehen wissen wollte; anlässlich seiner vierten Einvernahme entsprach seine Darstellung des Rahmengeschehens schliesslich doch nahezu der Schilderung des Straf- und Zivilklägers, wobei der Beschuldigte die ihn belastenden Punkte ausblendete (vgl. pag. 186, Z. 62-100, pag. 298 ff., pag. 301 ff., pag. 306 ff. und pag. 314, Z. 34-54). Das Anpassen der Aussagen an diejenige des Straf- und Zivilklägers impliziert die Korrektheit von dessen Ausführungen, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich unter- streicht. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest (pag. 1348): A.________ gab sogar in den ersten zwei Einvernahmen vom 06.03.2019 und vom 07.03.2019 (Haf- teröffnung) an, er sei bei dem Vorfall gar nicht dabei gewesen und kenne die beteiligten Personen auch nicht. Insbesondere behauptete bzw. schwor er (p. 309 Z. 112), in einem schwarzen Golf 7 TDI mit einem AF.________ mitgefahren zu sein, ehe er von der Polizei angehalten worden sei. Dies ob- wohl bekannt war, dass die Polizei einen silberfarbenen Lexus gesucht und gefunden hat, woraus ei- ne Person geflüchtet ist. Diese Person wurde daraufhin aufgefunden uns [recte: und] stellte sich als A.________ heraus (p. 302 f.; p. 308 ff.). Erst in der Einvernahme vom 25.03.2019 korrigierte er seine Aussagen und gab zu, an dem Vorfall beteiligt gewesen zu sein (p. 313 ff.). 20 Dabei ist zu betonen, dass sich der Beschuldigte nicht nur damit begnügte, die Aussage zu verweigern oder die Vorwürfe zu bestreiten. Vielmehr log der Beschul- digte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft anlässlich der ersten bei- den Einvernahmen hemmungslos. Dabei hat er nicht nur ein anderes Fahrzeug und eine nicht existente Person erfunden, sondern seine Lügen ausgeschmückt, indem er den angeblichen AF.________ detailliert beschrieb und in völlig unnötiger Weise zu Protokoll gab, er glaube, das Auto gehöre der Schwester von AF.________ (vgl. pag. 302, Z. 22-36 und Z. 55-56; pag. 308, Z. 50-54). Weiter gab der Beschuldigte an, am Nachmittag Fussball gespielt und mit AF.________ das Land und die Son- ne genossen zu haben (pag. 302, Z. 47 und pag. 308, Z. 69), was mit seinen späte- ren Aussagen, er habe Handschuhe getragen, weil es damals sehr kalt gewesen sei, es habe heftig gewindet (pag. 317, Z. 136-137), kaum vereinbar ist. Seitens des Beschuldigten würde es keinen Sinn machen, das Wetter und die Temperatur falsch zu schildern. Die oberinstanzliche Befragung des Beschuldigten (pag. 1646 ff.) gestaltete sich teilweise eher mühsam. Während der Einvernahme mussten diverse Fragen mehrmals wiederholt werden. Einen Übersetzer wollte der Beschuldigte aber par- tout nicht (vgl. pag. 1646, Z. 21-22). Französisch, nach eigenen Angaben seine zweite Muttersprache (pag. 1596), wollte der Beschuldigte auch nicht sprechen (können; vgl. pag. 1654, Z. 34). Der Beschuldigte sagte auf Vorhalt seiner bisheri- gen Aussagen aus, seine Deutschkenntnisse seien früher nicht so gut gewesen und jetzt besser geworden (vgl. pag. 1652, Z. 29-34). Er habe daher nicht alles verstanden und deswegen die ihm vorgehaltenen Aussagen gemacht. Es sei ein Fehler gewesen, damals keinen Übersetzer verlangt zu haben (vgl. pag. 1652, Z. 36-38). Soweit die Verteidigung geltend macht, dass der Beschuldigte das Recht habe, die Aussage zu verweigern, und auch lügen dürfe und dies nicht zu seinen Ungunsten gewürdigt werden dürfe, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst- verständlich ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) hat. Der Beschuldigte hat sich indessen vorliegend – nach jeweiliger Rechtsbelehrung und stets in Anwesenheit seiner Verteidigung – dafür entschie- den, Aussagen zu machen. Die Rechtsbelehrung hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. März 2019 sogar auf Arabisch erhalten (pag. 307, Z. 17 f.). Demnach und aufgrund der Anwesenheit seiner Verteidigung ab der ersten Ein- vernahme ist auch seine Aussage, wonach er die Rechtsbelehrung nicht verstan- den habe (pag. 1650, Z. 3-8), zu hinterfragen. Desgleichen seine Behauptung, er habe nicht alles verstanden. Es ist davon auszugehen, dass zumindest seine Ver- teidigung eingeschritten wäre, wenn tatsächlich Verständnisschwierigkeiten be- standen hätten. Auch die Befrager können kein Interesse gehabt haben, wiederholt ohne Übersetzung zu befragen, wenn der Beschuldigte den Einvernahmen nicht hätte folgen können. Die im Rahmen der Einvernahmen erzählten Lügen des Beschuldigten können und müssen im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigt werden. Der Beschuldigte gab sodann zu, zunächst gelogen zu haben (vgl. pag. 1649, Z. 22) und änderte im Verlauf der Einvernahme mehrfach den Grund für seine Lügen (vgl. pag. 1649, Z. 22-45, pag. 1650, Z. 1 und Z. 37-45 und pag. 1651, Z. 1-17), wobei keine der Varianten nachvollziehbar erscheint. Zunächst gab er als Grund seinen illegalen 21 Aufenthalt an; gemäss einem weiteren Narrativ habe er I.________ schützen wol- len, dies offenbar wegen einer durch diesen begangenen Geschwindigkeitsüber- schreitung. Sein illegaler Aufenthalt kann offensichtlich nicht der Grund zum Lügen gewesen sein; schliesslich war der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt durch die Po- lizei bereits aufgegriffen worden. Die zweite Variante überzeugt nicht, weil der Be- schuldigte auch weiterlog, nachdem ihm bereits bekannt war, dass die Polizei von der Beteiligung von I.________ wusste (vgl. pag. 310, Z. 119-121). Im Ergebnis lässt das Verhalten des Beschuldigten einzig den Schluss zu, dass er sich selber schützen wollte. Nach Überzeugung der Kammer ist demnach offensichtlich, dass der Beschuldigte genau wusste, worum es beim Vorfall ging, ansonsten er nicht dermassen beschönigende und falsche Aussagen gemacht hätte. Soweit der Beschuldigte Aussagen zum Tatvorwurf machte, versuchte er mehrfach, das Geschehene zu verharmlosen. Es sei «ganz easy, ganz easy» und «normal» gewesen; «Einfach nur im Wald hat der andere ihn geschlagen.» (pag. 1173, Z. 29; pag. 1174, Z. 9; pag. 1648, Z. 28-29). Dies steht in diametralem Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und zeigt zudem, wie gleich- gültig dem Beschuldigten das Schicksal des Straf- und Zivilklägers sogar noch an- lässlich der Berufungsverhandlung war. Betreffend I.________ hält die Vorinstanz fest, dieser habe gesagt, lediglich der Chauffeur der freundschaftlichen Fahrt gewesen zu sein und von nichts gewusst zu haben (pag. 1348). Zu ergänzen ist, dass I.________ bereits anlässlich seiner ers- ten Einvernahme, die drei Tage nach dem Vorfall stattfand und in Freiheit hatte vorbereitet können, zu Protokoll gegeben hat, S.________ habe J.________ ge- sagt, dass er bestohlen worden sei, und nun sei es darum gegangen, die gestohle- nen Sachen wieder zurückzuholen (vgl. pag. 335, Z. 57-59). Es sei angeblich um Geld von S.________ gegangen, das sich in einem Beats-Kopfhörertäschchen be- funden habe (pag. 343, Z. 35-36). Dies deutet stark darauf hin, dass I.________ von Anfang an wusste, worum es ging, waren doch die Drogen, die S.________ abhandengekommen waren, in einer Beats-Kopfhörerhülle verstaut gewesen. Da- neben ist evident, dass es sich nicht um eine rein freundschaftliche Fahrt handeln kann, wenn es darum geht, gestohlene Sachen wieder zu beschaffen. Die Aussagen von I.________ fallen im Wesentlichen durch Widersprüche und Schutzbehauptungen auf. Wie der Beschuldigte, will er von nichts gewusst und erst im Auto einen Stimmungswechsel bemerkt haben (vgl. pag. 337, Z. 149; pag. 344, Z. 66-67; pag. 1634, Z. 28-29; pag. 1637, Z. 35-36). Einzig betreffend Ablauf in AD.________, als ihnen der Streifenwagen folgte, konnte er anlässlich der Beru- fungsverhandlung authentisch erläutern, dass er gehofft habe, der Streifenwagen würde ihm und nicht dem Beschuldigten folgen (vgl. pag. 1636, Z. 6-14). Die Vorinstanz erwog zu J.________ Aussageverhalten Folgendes (pag. 1348 f.): J.________ schildert den Vorfall auf eine harmlose Art und Weise und dass das Vorgehen nicht ab- gesprochen worden sei. «Wir fuhren ganz normal, ohne nichts im Kopf, dort hin. Nach dem Wald wa- ren wir alle geschockt und fuhren ganz ruhig. Ein kleiner junger Typ. Wir haben uns geschämt. Wir wollten die Sache hinter uns bringen. Ohne Gewalt und nichts» (p. 353 Z. 141 ff.). Er sei nur neben S.________ dabei gewesen. «Wohl weil er Angst hatte, dass sie ihn schlagen. Er wurde auch von 22 den Typen unter Drogen gesetzt. Man hat Angst, wenn man von den Typen unter Drogen gesetzt worden war. Da spielt es keine Rolle, wenn sie jünger sind. Wenn einem jemand eine so schwere Körperverletzung antut, dann hat man Angst vor ihm» (p. 353 Z. 147 ff.). Weiter gab er auf Frage, weshalb er dabei gewesen sei an, dass ihn die Geschichte von S.________ berührt habe, er ihm hel- fen wollte und «Ich habe aus Barmherzigkeit, Nettigkeit….einfach aus «ihm helfen». Ich bin nicht für Gewalt. Das im Wald war nicht geplant» (p. 357 Z. 348 ff.). Diese Aussagen sind exemplarisch für seine Versuche, die ganze Geschichte in ein anderes Licht zu rücken. Zudem ist bei J.________ auch ein gewisses Eigeninteresse an der Wiederbeschaffung des Materials nicht auszuschliessen. Darauf hin deutet, dass er derjenige war, welcher von S.________ kontaktiert wurde, weil diesem angeblich Marihuana und Geld gestohlen worden seien und dass er angeblich zum Privatkläger gesagt habe «wo ist mein Material?» (p. 186 Z. 65) bzw. «Wo ist unser Material?» (p. 199 Z. 151 f.). Diese Wahr- nehmung wurde sodann auch im Anzeigerapport festgehalten (p. 168 und p. 170). Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass J.________ versuchte, den Vorfall zu ver- harmlosen. Hinzu kommen seine widersprüchlichen Aussagen. So will er nach dem Wald wegen des kleinen jungen Typs geschockt gewesen sein und sich geschämt haben. Gleichwohl spricht er davon, Angst gehabt zu haben (vgl. pag. 353, Z. 141- 142 und Z. 148). Daneben will J.________ nicht für Gewalt sein, hat aber offen- sichtlich nicht eingegriffen, als S.________ im Auto gegen den Straf- und Zivilklä- ger sehr laut wurde (vgl. pag. 337, Z. 144-145) und dieser im Wald von jenem trak- tiert wurde. Im Ergebnis hielt die Vorinstanz zum Aussageverhalten der Beteiligten fest (pag. 1349): Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Beschuldigten den unbestrittenen Rahmensachver- halt betreffend als übereinstimmend und glaubhaft, betreffend das Kerngeschehen und damit den entscheidenden Punkten sind die Aussagen jedoch aufgrund der hiervor gemachten Ausführungen mit Vorsicht zu würdigen, insbesondere im Hinblick auf Schutzbehauptungen. Diese Beschreibung ist beschönigend. Die Ausführungen sind nicht nur mit Vor- sicht zu würdigen. In den entscheidenden Phasen überzeugen sie in keiner Weise und sind gespickt von Widersprüchen. Die Lügen der Beteiligten ergeben nur Sinn, wenn die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers der Wahrheit entsprechen. Dass dem so ist, belegen die Rückzüge der Berufungen von I.________ und J.________, die einhergehend ihre Verurteilung wegen in Mittäterschaft begange- ner Entführung des Straf- und Zivilklägers akzeptiert haben. I.________ ist nicht zu glauben, dass er das Urteil nur akzeptiert hat, weil er keine Kraft mehr habe, um sich damit auseinanderzusetzen (vgl. pag. 1630, Z. 30-31). Wer völlig zu Unrecht eines recht erheblichen Delikts schuldig gesprochen wird, pflegt Kraft zu haben, sich zu wehren. Die Schilderung des Beschuldigten und von I.________ sind überdies auffällig un- beteiligt und indifferent ausgefallen. Gerade laut dem Beschuldigten sei ja alles «ganz easy, ganz easy» gewesen (vgl. pag. 1173, Z. 29; pag. 1174, Z. 9; pag. 1648, Z. 28). Daneben ist beim Beschuldigten und bei I.________ erkennbar, dass sie sich im Hinblick auf die Berufungsverhandlung abgesprochen haben. So wurde anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals von beiden erwähnt, dass der 23 Straf- und Zivilkläger sie beim Einsteigen beim Bahnhof W.________ gegrüsst ha- be (vgl. pag. 1632, Z. 22 und pag. 1649, Z. 1). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte, I.________, J.________ und S.________ versuchten, ein Strafverfahren zu vermeiden: Der Beschuldigte rannte davon, J.________ floh nach Chile, S.________ tauchte unter und I.________ war anläss- lich der Hausdurchsuchung nicht zu Hause. Dieses Verhalten der Beteiligten deutet klar darauf hin, dass sie sich ihres strafbaren Verhaltens bewusst gewesen sind. 8.4.4 Konkrete Beweiswürdigung Zum Ablauf am Bahnhof W.________ (pag. 1349 f.): Zum Ablauf am Bahnhof W.________ Der Privatkläger D.________ sagte unmittelbar nach der Tat am 05.03.2019 aus, dass am Bahnhof W.________, wo er sich nach der Schule mit vier Kollegen aufgehalten habe, ca. gegen 17.00 Uhr vier Männer auf sie zugelaufen gekommen seien, wobei S.________ zugerufen habe, wer D.________ sei. Daraufhin habe «der blonde Krausekopf» – womit J.________ gemeint ist (p. 221 Z. 61) – ihn am Jackenärmel gepackt und zu ihm gesagt «du kommst jetzt mit». Zudem habe der blonde Krauskopf ihn immer wieder nach vorne geschubst und die vier Männer seien mit ihm zu einem par- kierten grauen Auto gelaufen (p. 185 Z. 52 ff., p. 186 Z. 56 ff.). «Ich wollte dort nicht einsteigen, hatte aber keine andere Wahl» (p. 186 Z. 61 f.). Er habe sich nicht gewehrt, weil die Männer in Überzahl gewesen seien und der blonde Krauskopf habe aggressiv ausgesehen (p. 186 Z. 59 f.). Als das Auto losgefahren sei, habe ihn der blonde Krauskopf gefragt, «wo ist mein Material?» (p. 186 Z. 65). Weiter schilderte er die unbestrittene Sitzordnung im Auto (p. 186 Z. 62 f.) und er konnte die vier Männer sehr genau und stimmig signalisieren (p. 188 Z. 177 ff.). Am 26.04.2019 gab der Privatkläger erneut zu Protokoll, dass alle vier Personen (p. 198 Z. 117) - also «S.________, I.________, J.________ und der andere» – am Bahnhof W.________ aus dem Auto ausgestiegen und auf ihn und seine Kollegen zugekommen seien. S.________ habe laut gefragt, wer D.________ sei. Der Privatkläger habe sich gemeldet. Daraufhin habe ihn J.________ J.________ an der Jacke gepackt. Er habe zuerst gedacht, dass sie nur sprechen wollten, aber sie hätten ihn dann ins Auto getan (p. 197 Z. 95 ff.). Der Privatkläger habe Angst gehabt, insbesondere weil die anderen zu viert gewesen seien und so alt ausgesehen hätten (p. 198 Z. 126 und Z. 130). Dass alle vier Männer am W.________ ausgestiegen seien, diese zahlen-, grössen- und altersmässig überlegen waren, bestätigte der Privatkläger sowohl an der Einvernahme vom 07.08.2020 (p. 221 Z. 53 ff.) als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.09.2021 (p. 1156 Z. 28 f. und Z. 42; p. 1157 Z. 4). Er gab auch immer wieder an, dass er nicht freiwillig, sondern aus Angst vor den er- wachsenen Männern, aus Angst «verschuttet zwärde» und weil J.________ ihn gepackt und ge- schubst habe, in das Auto gestiegen sei (p. 221 Z. 69 ff. und Z. 81 ff.; p. 1157 Z. 7 ff.). Zudem habe er aus dem Auto nicht mehr aussteigen können, weil er zwischen J.________ und einer anderen Person habe sitzen müssen (p. 221 Z. 75 ff.). Die Aussagen des Privatklägers weisen somit eine Konstanz aus, sind in sich stimmig und widerspruchsfrei. Auch anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte der Straf- und Zivilkläger aus, dass alle vier, also S.________, J.________, I.________ und der Beschuldigte, in W.________ aus dem Personenwagen ausgestiegen sei- en (pag. 1642, Z. 13-16). J.________ habe ihn an der Jacke gezogen (pag. 1642, Z. 19). Auch mehr als vier Jahre nach dem Vorfall und anlässlich der mittlerweile 24 fünften Einvernahme des Straf- und Zivilklägers machte er konstante und wider- spruchsfreie Aussagen. Das mittlerweile korrigierte Alter des Beschuldigten bedeu- tet, dass das Altersgefälle zwischen diesem und dem Straf- und Zivilkläger am 5. März 2019 grösser war, als bisher angenommen. Der Beschuldigte handelte, als er bereits 25 Jahre alt war. Es ist überdies nicht ersichtlich, wieso der Straf- und Zivilkläger hinsichtlich der An- zahl der Beteiligten, welche in W.________ ausgestiegen sind, eine falsche Aus- sage machen sollte. So mangelt es hierfür schlichtweg an einem Interesse des Straf- und Zivilklägers. Auch die Aussagen von S.________ stützen die Ausführungen des Straf- und Zivil- klägers. So glaube dieser nicht., dass jener mitgekommen wäre, wenn ihn J.________ nicht am Arm gepackt hätte (pag. 290, Z. 156-157). Der Straf- und Zi- vilkläger stieg somit eindeutig gegen seinen Willen in das Fahrzeug ein. Zum Ablauf am Bahnhof W.________ führte die Vorinstanz weiter aus (pag. 1350 f.): A.________ (p. 314 Z. 28 ff.; p. 316 Z 123; p. 330 Z. 24 f.; p. 1173 Z. 25 f.) und I.________ (p. 336 Z. 89; p. 343 Z. 46; p 1163 Z. 17 f.) sagten hingegen aus, dass sie beide am Bahnhof W.________ nicht aus dem Auto ausgestiegen seien, sondern nur S.________ und J.________. Auch J.________ gab an, dass er und S.________ ausgestiegen seien (p. 1167 Z. 24). Zudem sei der Privatkläger gemäss ihren Ansichten freiwillig ins Auto gestiegen (A.________: p. 316 Z. 117; p. 330 Z. 29; I.________: p. 337 Z. 147 ff.; J.________: p. 352 Z. 96 f.; p. 353 Z. 155¸ p. 363 Z. 32). Jedoch sagte I.________ aus, dass S.________ im Auto sehr laut gewesen sei und er zu S.________ deshalb gesagt habe, er solle leise sein. Aufgrund dessen habe es einen Stimmungswechsel gegeben und I.________ habe be- merkt, dass es doch anders gewesen sein muss. Der Privatkläger sei im Auto sehr verängstigt gewe- sen, habe nicht viel gesprochen und nichts von sich aus gesagt, habe ein schüchternes Verhalten ge- habt und eingezogen gewirkt (p. 337 Z. 145 und 149 ff.; p. 344 53 ff.). Diese Aussagen sprechen ge- gen ein freiwilliges Mitwirken bzw. Mitkommen des Privatklägers. Wie bereits erwähnt, sagte der Privatkläger konstant und widerspruchsfrei aus, dass alle vier Männer am W.________ ausgestiegen seien. Zudem beschreibt er eindrücklich seine empfundene Angst, ge- rade weil die Männer ihm in jeglicher Hinsicht (Anzahl, Alter, Grösse) überlegen gewesen seien und weil er zudem noch von J.________ am Arm gepackt und geschubst worden sei. Nur aufgrund von diesem Vorgehen bzw. Bedrängen sei der Privatkläger ins Auto gestiegen. Demgegenüber versuchen die Beschuldigten, ihr Verhalten zu verharmlosen und so darzustellen, dass der Privatkläger ganz freiwillig ins Auto gestiegen sei und niemand richtig gewusst haben soll, um was es gegangen sei. Je- doch lassen die Wahrnehmungen von I.________ nicht auf ein freiwilliges Einsteigen schliessen und stützen somit die Aussagen des Privatklägers. Aufgrund der von Realitätskennzeichen gespickten und somit glaubhaften Aussagen des Privatklä- gers erachtet es das Gericht erstellt, dass am Bahnhof W.________ alle vier Männer ausgestiegen sind, dass der Privatkläger durch ihr Verhalten bedrängt wurde und nicht freiwillig ins Auto stieg. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten I.________ und der Be- schuldigte, im Auto geblieben zu sein (pag. 1633, Z. 34 f.; pag. 1652, Z. 15-16). Sie hätten dort mit Augenkontakt miteinander geredet (pag. 1637, Z. 29). Ein Gespräch mit Augenkontakt, was auch immer das sein mag, macht wenig Sinn, zumal ein normales Gespräch möglich gewesen wäre. 25 Es sei wiederholt, dass selbst I.________ bei seiner ersten Einvernahme, auf die er sich in Freiheit vorbereiten konnte, von einem «Einladen» sprach (pag. 336, Z. 89): «S.________ und J.________ luden D.________ in das Auto ein […].». I.________ antwortete hierbei auf die Frage, wie die eigentliche Entführung vonstattenging (pag. 336, Z. 87). Die Kammer erachtet die Erklärung von I.________, wonach es sich bei diesem «Einladen» um eine Einladung gehandelt haben soll (vgl. pag. 1633, Z. 21-24), als Schutzbehauptung. Gerade im Kontext dieser Aussagen kann nur ein Einladen im Sinne eines Verfrachtens gemeint gewesen sein. Dies steht im Einklang mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, nicht aber mit ei- nem normalen, freiwilligen Einsteigen. Passenderweise sass der Beschuldigte hin- ten rechts und J.________ «begleitete» den Straf- und Zivilkläger von hinten links ins Auto, sodass dieser in der Mitte war, mithin nicht mehr aussteigen konnte, wie dies der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll gab (vgl. pag. 186, Z. 62-64; pag. 198, Z. 126 und Z. 130). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass J.________ den Straf- und Zivilkläger an der Jacke gepackt hatte und der Straf- und Zivilkläger nur deswegen ins Auto ein- stieg. Im Übrigen bestätigte auch S.________, dass der Straf- und Zivilkläger nicht mitgekommen wäre, wenn J.________ ihn nicht am Arm gepackt hätte (vgl. pag. 290, Z. 156-157). Schliesslich kann der Straf- und Zivilkläger kein Interesse gehabt haben, mit vier unbekannten Männer in ein Auto zu steigen. Entsprechend erscheinen die Aussagen des Beschuldigten und von I.________, wonach sie der Straf- und Zivilkläger nach dem Einsteigen begrüsst habe und die Stimmung noch gut gewesen sei (pag. 1632, Z. 22-23 und pag. 1649, Z. 1 und Z. 10), als erfunden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals aussagte, es sei erst im Auto zu einem Stim- mungswechsel gekommen (vgl. pag. 1652, Z. 19). I.________ hatte bisher konkret angegeben, dass S.________ im Auto sehr laut gewesen sei, als der Straf- und Zi- vilkläger ins Auto stieg (vgl. pag. 337, Z. 144-145 und Z. 150-151; pag. 344, Z. 55- 56) und sprach anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls von einem Stim- mungswechsel (vgl. pag. 1633, Z. 27). Es ist angesichts der glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers nicht daran zu zweifeln, dass es im Auto laut wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass die Stimmung bereits von Anfang an schlecht war, ging es doch um die Wiederbeschaffung vermeintlich gestohlener Sachen. Die Tatsache, dass sowohl J.________ als auch I.________ das erstinstanzliche Urteil mit recht erheblicher Sanktion schliesslich akzeptiert haben, stützt die Glaub- haftigkeit der Ausführungen des Straf- und Zivilklägers in grossem Masse. Es sei wiederholt, dass Urteile von solcher Tragweite trotz angeblicher Unschuld gemein- hin nicht akzeptiert werden. Entsprechend ist ihre Beteiligung an der Entführung und insbesondere das Aussteigen von I.________ in W.________ als erwiesen zu erachten. Zum Ablauf auf der AX.________ (Strasse in einem Wald) zwischen W.________ und Y.________ erwog die Vorinstanz (pag. 1351 ff.): Der Privatkläger D.________ schildert die Autofahrt vom Bahnhof W.________ bis zur AX.________ (Strasse in einem Wald) detailreich (p. 186 Z. 74 ff.). Dort angekommen habe der blonde Lockenkopf 26 zu ihm gesagt «chum use», weshalb er als auch die anderen Männer ausgestiegen seien. Der Privat- kläger habe gedacht, die Männer würden in den Wald fahren und ihn dort töten (p. 186 Z. 76 ff.). Auf Befehl von einem der Männer und aus Angst sei er nach ca. 10 Meter Fussmarsch auf den Boden ge- sessen. S.________ habe zu ihm gesagt «gib dein Rucksack», was der Privatkläger dann auch ge- macht habe. S.________ habe den schwarzen Puma Rucksack durchsucht, das Portemonnaie und den Ausländerausweis daraus genommen; letzterer habe er auf den Waldboden geworfen. Ebenso habe er das Handy aus dem Rucksack genommen und dieses in die Sporttasche, welche dem Mann mit der schwarzen Mütze – d.h. A.________ (p. 188 Z. 197 ff.) – gehört habe, gelegt. Dieser Mann habe ihn daraufhin nach dem Passwort gefragt, welches der Privatkläger dann aus Angst eingegeben habe. S.________ habe ebenfalls die leere schwarze Tasche der Beats Kopfhörer, welche er von T.________ erhalten habe und er U.________ hätte bringen sollen, im Rucksack gefunden. Gestützt darauf habe S.________ ihn gefragt «wo ist das Gras, welches hier drin gewesen ist?». Der Privat- kläger habe ihm gesagt, er habe die Tasche von T.________ erhalten und wisse es nicht. S.________ habe ihm daraufhin die Tasche einmal an die Stirn geschlagen, worauf er seinen Hinter- kopf am Baum hinter ihm aufgeschlagen habe. Er sei nach rechts auf seine rechte Körperseite ge- kippt und habe beide Arme schützend vor den Kopf gehalten. Anschliessend habe S.________ mehr- fach mit beiden Fäusten gegen seinen Oberkörper geschlagen; später habe er mehrfach mit seinem rechten Fuss gegen seine linke Pobacke, Hüfte und rechte Rippenseite gekickt. Der Privatkläger sei die ganze Zeit wie ein Igel am Boden gelegen, die Beine angewinkelt und die Arme schützend vor dem Kopf. Er sei sich sicher, dass nur S.________ geschlagen und gekickt habe. Der Fahrer habe zu S.________ gesagt, er solle aufhören. Danach habe der Mann mit der schwarzen Mütze und Bart ge- sagt, sie sollten zum Privatkläger nach Hause gehen und dort alles Wertvolle mitnehmen. Sodann ha- be ihn der blonde Krauskopf – wie vorher am Bahnhof – mehrfach Richtung Auto geschubst. (p. 186 Z. 80 ff.). Aus diesen Aussagen des Privatklägers geht ein klarer Detailreichtum hervor und es wird ersichtlich, dass der Privatkläger keine übermässigen Belastungen macht. Im Gegenteil entlastet er sogar den Fahrer, sprich I.________. Zudem schreibt er den Personen die verschiedenen Handlungen und Rol- len in anschaulicher Weise zu. Bezüglich der Wegnahme des Portemonnaies und des Ausländerausweises des Privatklägers machte dieser in den nachfolgenden Einvernahmen hingegen etwas irritierende Aussagen. Er sagte insbe- sondere aus, dass nun J.________ nach dem Portemonnaie gefragt habe, er dieses nach Erhalt durch den Privatkläger angeschaut und alle Karten inkl. Ausländerausweis auf den Boden geschmis- sen habe (p. 201 Z. 263 ff.; p. 202 Z. 303 ff.; p. 224 Z. 183 ff.; p 1157 Z. 30 ff.). Gestützt auf die sehr tatnahen Aussagen, auf welche das Gericht grundsätzlich abstellt und gemäss welchen S.________ die beiden Gegenstände aus dem Rucksack genommen und weggeworfen habe, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass J.________ das Portemonnaie und den Ausländerausweis behän- digt hat. Sodann bestreitet J.________ auch, das Portemonnaie und den Ausländerausweis genom- men zu haben (p. 354 Z. 206 ff.). Betreffend Wegnahme des Handys ist festzuhalten, dass der hiervor unmittelbar nach der Tat ge- schilderte Ablauf (Wegnahme Handy durch S.________, Legen in Tasche von A.________, Erhältlich Machen des Codes durch letzteren) originell und nicht erfunden wirkt, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Später ergeben sich betreffend Ablauf gewisse Unstimmigkeiten aus den Aussagen des Privatklägers. In der zweiten Einvernahme gab er an, dass der Mann, welcher hinten rechts im Auto gesessen habe und ihn nach dem Handy-Code gefragt habe, Handschuhe getragen habe, diese dann abgezogen habe um den Code einzutippen (p. 199 Z. 179 f.). Später bestätigte der 27 Privatkläger nochmals, dass A.________ sein Handy genommen habe und dass er ihm das Passwort gegeben habe (p. 224 Z. 191 ff.). Konstant bleibt somit, dass sich das Handy am Schluss immer bei A.________ befunden und dieser nach dem Code gefragt habe. Obwohl A.________ bestreitet, das Handy genommen zu haben (exemplarisch p. 317 Z. 165 ff.), ist gestützt auf die glaubhaften Aussa- gen des Privatklägers davon auszugehen, dass er zusammen mit S.________ das Handy des Privat- klägers entwendete. Die Verteidigung von J.________ brachte vor, dass es Ungereimtheiten gebe in den Aussagen des Privatklägers. Insbesondere in Bezug auf heikle Punkte wie z.B. die Schläge von S.________ im Wald (p. 1184 f.). Der Privatkläger schildert jedoch auch anlässlich der zweiten Einvernahme, dass ihm S.________ mit dem «Beats-Täschli» und der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe, wor- aufhin er mit dem Kopf gegen den Baum gestossen sei (p. 201 Z. 270 ff.). An der Hauptverhandlung erwähnte er dann nur noch den Faustschlag gegen das Gesicht (p. 1157 Z. 27 f.). Die Abnahme des Detailreichtums lässt sich ohne Weiteres mit der zeitlichen Distanz erklären. Widersprüche sind hin- gegen keine ersichtlich. Zudem werden die Schläge als auch die Tritte von S.________ gegenüber dem Privatkläger ebenso von den anderen Beteiligten bestätigt (A.________: p. 314 Z. 40 f.); I.________: p. 336 Z. 84 f.; J.________: p. 352 Z. 101 ff.). Dadurch wird erneut aufgezeigt, dass die Aussagen des Privatklägers glaubhaft sind und grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Sachverhalt ist somit insoweit erstellt, dass A.________, wenn auch in Zusammenarbeit mit S.________, das Handy des Privatklägers entwendete. Hingegen nicht erstellt ist, dass J.________ das Portemonnaie und den Ausländerausweis des Privatklägers entwendete oder wegnahm. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, imponieren die Aussagen des Straf- und Zi- vilklägers durch eine Vielzahl von Realkennzeichen. Zu nennen sind insbesondere der Detailreichtum, die Komplikationen und die Strukturgleichheit. So führte der Straf- und Zivilkläger beispielsweise aus, wie er am Boden gesessen sei, S.________ die leere Beats-Kopfhörerhülle gefunden, ihn damit an die Stirn ge- schlagen und er dann den Hinterkopf am Baum hinter ihm angeschlagen habe (pag. 186, Z. 92-93). Das Ausrasten S.________ und dessen Schläge sowie Tritte werden von I.________ (vgl. pag. 336, Z. 84-85; pag. 344, Z. 84-85; pag. 1163, Z. 26-27; pag. 1634, Z. 43-44) und J.________ (vgl. pag. 352, Z. 101-102; pag. 1167, Z. 40-41) bestätigt, was wiederum die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers stärkt. Auf diese tatnahen Aussagen ist abzustellen. Der Be- schuldigte nahm S.________ anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin in Schutz, indem er angab, dieser habe den Straf- und Zivilkläger lediglich getreten (vgl. pag. 1649, Z. 9-10). Diese Abschwächungen sind nicht glaubhaft. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers spricht das ausgefal- lene Detail des Tritts in den Hintern durch S.________ (vgl. pag. 186, Z. 96-97). I.________ gab anlässlich seiner ersten Einvernahme im Gegensatz zu seinen späteren auch nicht an, S.________ zurückgezogen zu haben (vgl. pag. 334 ff.; pag. 1163, Z. 27-28; pag. 1635, Z. 2). Auch der Beschuldigte erinnerte sich erst im späteren Verlaufe des Verfahrens, S.________ zurückgezogen zu haben (vgl. pag. 314, Z. 53-54; pag. 317, Z. 152; pag. 1649, Z. 10-11). In fine gab sogar J.________ an, zugunsten des Straf- und Zivilklägers eingegriffen zu haben (vgl. pag. 1167, Z. 41-42). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein derart entlastendes Element nicht bereits anlässlich der ersten Einvernahmen unisono geschildert worden wäre. Glaubhaft ist in diesem Zusammenhang einzig der Straf- und Zivilkläger, der aus- 28 führte, I.________ habe S.________ gesagt, dieser solle aufhören (vgl. pag. 186, Z. 100). Von einem weiteren Eingreifen des Beschuldigten und von I.________ zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers ist nicht auszugehen. Entgegen der Verteidigung ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte ge- meinsam mit S.________ das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers behändigte. Bereits in der Meldung an die Polizei vom 5. März 2019 wird ein weggenommenes Mobiltelefon genannt (pag. 164). Ein Mobiltelefon hat für eine Person von 16 Jah- ren einen besonders hohen Stellenwert. Wenn der Straf- und Zivilkläger stets gleichbleibend aussagt, sein Mobiltelefon sei vom Beschuldigten und S.________ behändigt worden (vgl. pag. 186, Z. 85-87, pag. 202, Z. 303, pag. 224, Z. 191-193 und pag. 1642, Z. 7-8), ist dies nicht zu bezweifeln. Es ist wiederum nicht einzuse- hen, welches Interesse der Straf- und Zivilkläger haben könnte, den Beschuldigten und S.________ zu Unrecht zu belasten. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Straf- und Zivilkläger seine bisherigen Aussagen, der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, den Code des Mobiltelefons zu zeigen (pag. 1642, Z. 7-8). Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind hierbei wiederum gespickt mit Realkennzeichen. Besonders fällt das Detail auf, wonach der Beschuldigte die Handschuhe habe ausziehen müssen, um den Code einzutip- pen (pag. 199, Z. 179-180). A fortiori, weil der Beschuldigte angab, damals Hand- schuhe getragen zu haben, weil es damals sehr kalt gewesen sei (pag. 317, Z. 136-137). Gestützt auf die tatnahen und glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte ihn aufforderte, ihm den Code zu zeigen, was der Straf- und Zivilkläger machte (vgl. pag. 224, Z. 191- 192). Dabei kann offenbleiben, ob der Beschuldigte den Code im Wald oder im Au- to erhältlich machte. Dies spielt für das Kerngeschehen keine Rolle. In Bezug auf den Zeitpunkt der Wegnahme des Mobiltelefons stellte die Vorinstanz zu Recht auf die tatnahen Aussagen des Straf- und Zivilklägers ab. Demzufolge durchsuchte S.________ den Rucksack erst im Wald und insgesamt nur einmal (pag. 186, Z. 82-83). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach S.________ den Rucksack zwei Male durch- sucht habe (pag. 1653, Z. 22-31), machen wenig Sinn. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Beschuldigte hierbei schlichtweg in seinen Lügen verstrickte. Die detailreichen und schlüssigen Aussagen des Straf- und Zivilklägers belegen zudem, dass der Beschuldigte eine weit aktivere Rolle hatte, als er glauben ma- chen will. So war er es, der im Wald vorgeschlagen hat, zum Domizil des Straf- und Zivilklägers zu fahren, um dort alles Wertvolle zu nehmen (vgl. pag. 186, Z. 101- 102), was dann auch gemacht wurde. Die Gruppe fuhr nach V.________, wo der Straf- und Zivilkläger wohnte (vgl. pag. 186, Z. 101-102). Zu den weiteren Handlungen während der Fahrt, insbesondere zum Messerein- satz, führte die Vorinstanz aus, was folgt (pag. 1353 ff.): Der Privatkläger D.________ sagte anlässlich der ersten Einvernahme vom 05.03.2019 aus, der blonde Krausekopf habe während der Fahrt vom Bahnhof W.________ bis zum Wald plötzlich ein glaublich schwarzes Klappmesser in der linken Hand gehalten. Dessen Klinge habe er an seine linke Halsseite gehalten, wo der Privatkläger dieses auch gespürte habe. Ab und zu habe er das Messer 29 wieder weggenommen und dieses später wieder gegen den Hals des Privatklägers gestreckt. Die Klinge habe mehrfach seinen Hals berührt. Der Privatkläger habe dabei grosse Angst um sein Leben gehabt (p. 186 Z. 68 ff.). Nach dem Wald seien sie in Richtung des Domizils des Privatklägers gefahren, als dieser immer mehr Angst bekommen habe und sodann den vier Männern gesagt habe, dass T.________ in Z.________ wohne und sie dorthin gelotst habe, nachdem sie bei der AG.________ in V.________ gewendet hät- ten (p. 187 Z. 107 ff.). Damit wird aufgezeigt, dass der Privatkläger aufgrund seiner empfundenen Angst wider seinen Willen gehandelt hat. Auch auf diesem Fahrtabschnitt habe der blonde Krause- kopf plötzlich das Messer genommen und habe die Klinge einmal an seine linke Halsseite gehalten; dies habe nur einige Sekunden gedauert. Der Privatkläger sagte jedoch aus, er habe das Messer nie gesehen, nur gespürt. Vom Ton her beim Versorgen des Messers habe es nach einem Klappmesser getönt (p. 187 Z. 144 f.). Angesprochen auf das Empfinden des Privatklägers während der ganzen Fahrt erwiderte dieser er- neut, er habe grosse Angst gehabt und es sei ihm Unwohl gewesen. Beim Domizil von T.________ in Z.________ habe er eine Befreiung gespürt, weil er jemanden gekannt habe (p. 187 Z. 149 f.). In der zweiten Einvernahme vom 26.04.2019, sprich rund 1.5 Monate nach dem Vorfall erwähnte der Privatkläger das Messer wieder und schilderte, dass J.________ ihm das Messer während der Fahrt links an den Hals gehalten habe (p. 199 Z. 150 ff.). Auf dem Weg vom Bahnhof bis zum Polizeiposten habe er das Messer am Hals gespürt, danach nicht mehr. Er habe auch nicht dorthin geschaut (p. 199 Z. 195 ff.). J.________ habe das Messer bereits in der Hand gehalten, als er zu ihm gekommen sei. Er sei davon ausgegangen, dass es ein Klappmesser sei, da J.________ dieses einfach in seine Ja- ckentasche gesteckt habe. Er habe das Messer nur sehr kurz gesehen, als J.________ mit dem Mes- ser auf ihn zugekommen sei (p. 200 Z. 229 f. und Z. 243 ff.). In Z.________ habe J.________ ihm wieder das Messer an den Hals gehalten. Wie die Position des Messers gewesen sei, wisse er nicht mehr (p. 202 Z. 335 f. und Z. 342 f.). Wie die auf dem Foto ersichtliche Rötung auf der linken Halssei- te entstanden seien, könne der Privatkläger nicht erklären (p. 200 Z. 239). J.________ habe auch immer zu ihm gesagt «wo ist unser Material, wo ist unser Material». Dies be- komme er einfach nicht mehr aus dem Kopf (p. 199 Z. 150 ff. und Z. 195 f.). Auch dies deutet objektiv betrachtet auf eine Wiederbeschaffungsaktion hin. Anlässlich der dritten Einvernahme vom 07.08.2020 wurde der Privatkläger damit konfrontiert, dass er sich bezüglich das Sehen des Messers in der ersten und in der zweiten Einvernahme widersprochen habe und ob er nun das Messer gesehen habe oder nicht. Darauf gab er zu Protokoll, dass er es nicht wisse. Er habe einfach so «nach abä gluegt» und er habe nur aus dem Augenwinkel gesehen, dass es dort ein Messer gehabt habe. Er habe das Messer kurz gesehen, als es dann am Hals gewesen sei jedoch nicht mehr. Er habe nur gesehen, dass es etwas Schwarzes gewesen sei, er habe aber nicht realisiert, dass es ein Messer gewesen sei. Das Messer sei ihm an den Hals gehalten worden und er habe nach oben an das Autodach geschaut, so habe er das Messer nicht mehr gesehen. Er habe es aber gespürt; manchmal, nicht immer. Es sei ihm scharf vorgekommen. Es habe ihn nicht geschnitten. J.________ habe das Messer aus der Tasche genommen, als sie abgefahren seien, ge- nau beim Abfahren. Dann habe er das Messer das erste Mal gesehen (p. 222 Z. 93 ff.). An der Hauptverhandlung sagte der Privatkläger aus, dass das Messer vorgekommen sei, aber er habe es nicht gesehen. Er habe aber die Klinge gespürt am Hals. Das Messer sei bis zum Polizeipos- ten in W.________ und dann erst wieder von Z.________ bis zu T.________ im Einsatz gewesen. Mehr könne er dazu nicht sagen (p. 1159 Z. 24 ff.) 30 I.________ machte bezüglich des Messereinsatzes selbst widersprüchliche Aussagen. Einerseits ha- be er das Messer nicht gesehen und der Privatkläger sei auch nicht mit einem Messer bedroht wor- den (p. 339 Z. 212 ff und Z. 246 ff.; p. 345 Z. 91 f.). Und er glaube, dass es erfunden sei, dass ein Messer im Spiel gewesen sei (p. 344 Z. 78 f.). Andererseits könnte ein Messer im Spiel gewesen sein, als J.________ den Privatkläger am Kragen in der Halsgegend gepackt habe (p. 339 Z. 246 ff.). U.________ berichtete nur aufgrund der Erzählungen des Privatklägers, dass letzterem ein Messer an die Kehle gehalten worden sei (p. 250 Z. 90). T.________ vermutete lediglich, dass ein Messer vorhanden gewesen sei. Er habe aber nie ein Messer gesehen oder es sei auch nie eines gezückt worden, als S.________, J.________ und der Privatkläger bei ihm zu Hause aufgetaucht seien (p. 234 79 ff.). Somit lässt sich aus deren Aussagen nicht auf den Einsatz eines Messers schliessen. Im provisorischen Bericht des X.________ vom 06.03.2019 wurde festgehalten, dass beim Vorfall kein Messer zum Einsatz gekommen ist (p. 576). Gestützt worauf dies im Bericht so festgehalten wurde, kann nicht eruiert werden. Die Aussagen des Privatklägers weisen zahl- und detailreiche Indizien auf, dass ein Messer zum Ein- satz kam. Gleichzeitig bestehen aber auch Widersprüche, ob der Privatkläger das Messer nun gese- hen hat oder nicht. Es lässt sich nicht erstellen, um was für einen Gegenstand es sich genau gehan- delt haben soll. Letztendlich sind zu viele Umstände unklar, dass mit ausreichender Sicherheit ange- nommen werden kann, dass dem Privatkläger ein Messer oder ein anderer gefährlicher Gegenstand an den Hals gehalten wurde. Somit kann wie bereits eingangs ausgeführt auch offengelassen wer- den, ob die Annahme eines Messers dem Anklageprinzip standgehalten hätte. Es steht jedoch fest, dass der Privatkläger namentlich von J.________ im Auto – wenn auch ohne Messer – bedrängt wur- de. Diesbezüglich wird wiederum auf die Erstaussagen des Privatklägers abgestellt. Dass der Privatkläger von J.________ am Kragen gepackt worden sei, ist lediglich eine Annahme, welche auf der Aussage von I.________ beruht, welcher der Fahrer war (p. 339 Z. 246 ff.; p. 344 Z. 71 f.). Dies behauptet selbst der Privatkläger nicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich dies so ereignete. Zudem kann nicht erstellt werden, wie die Schürfungen bzw. Rötungen am Hals des Privatklägers entstanden sind. Nach dem Gesagten kann ein Messereinsatz nicht als erstellt erachtet werden. Ebenso nicht erstellt werden konnte, dass J.________ den Privatkläger im Auto am Kragen packte und woher die Schür- fungen bzw. Rötungen bzw. Schürfungen am Hals des Privatklägers herrühren. Hingegen ist erstellt, dass der Privatkläger während der Fahrt durch das Verhalten der Beteiligten Angst erfuhr, insbeson- dere weil er durch J.________ bedrängt wurde, wenn auch – in dubio – nicht mit einem Messer. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Ob ein Messer einge- setzt wurde, ist für den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht weiter von Belang. Es ist aber nicht daran zu zweifeln, dass J.________ den Straf- und Zivilkläger während der Fahrt am Kragen im oberen Brustbereich packte (vgl. pag. 339, Z. 246-247 und pag. 1639, Z. 44-45). Hervorzuheben ist, dass der Straf- und Zivilkläger während der gesamten Fahrt Angst hatte, vor allem aber auch nach dem brutalen Vorfall im Wald, als es auf Vorschlag des Beschuldigten Richtung seines Domizils ging. Erst bei letzter Gelegenheit vor dem Abbiegen in V.________ gab der Straf- und Zivil- kläger bekannt, dass T.________ in Z.________ wohne, worauf sich der Fokus auf T.________ richtete und I.________ in V.________ bei der Kurve bei der AG.________ gewendet hat und zum Domizil von T.________ gefahren ist (vgl. pag. 187, Z. 108-109 und pag. 1642, Z. 36-43). Offenbar war die Angst des Straf- 31 und Zivilklägers, die Gruppe bei sich zu Hause zu haben, grösser als diejenige be- treffend der Bekanntgabe der Wohnadresse von T.________. Die Detailkorrekturen des Straf- und Zivilklägers anlässlich der Berufungsverhand- lung, wo I.________ gewendet hat, stärken die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers erneut und belegen, dass dieser Selbsterlebtes und nicht Er- fundenes zu Protokoll gab. Solch eine Nebensächlichkeit kann nicht erfunden wer- den und zeugt vom Willen des Straf- und Zivilklägers, die Wahrheit sagen zu wol- len. Die nachfolgenden Ausführungen betreffend Ablauf beim Domizil von T.________ geben zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1356): Dieser Teil des Sachverhalts ist grundsätzlich unbestritten. Jedoch untermauern die glaubhaften Aus- sagen des Privatklägers D.________, dass es sich bei dem ganzen Vorfall um eine Wiederbeschaf- fungsaktion gehandelt hat. Denn im Domizil von T.________ habe S.________ angeblich nach Dro- gen gesucht und habe Geld mitgenommen, welches er gefunden habe (p. 187 Z. 125 ff.). Danach seien die vier Männer schlussendlich mit dem Auto in Richtung Hauptstrasse davongefahren und der Privatkläger habe dem nach Hause kommenden Herr AH.________ erzählt, dass ihm sein Handy und sein Portemonnaie gestohlen worden seien (p. 187 Z. 132 ff.). Hinsichtlich Wissens um den Grund der Fahrt führte die Vorinstanz aus (pag. 1356): Ergänzend zu den hiervor aufgeführten Aussagen lässt sich was folgt zum Wissen der Beschuldigten um den Grund der Fahrt festhalten. J.________ sei von S.________ kontaktiert worden, weil ihm an- geblich Marihuana und Geld gestohlen worden sei (p. 352 Z. 86 ff.; p. 36 ff.). Er habe bereits in AA.________ gewusst, dass es um die Wiederbeschaffung von «Material» von S.________ gegan- gen sei (p. 364 Z. 64 ff.). Den Aussagen von A.________ zufolge habe er erst erfahren, dass es um gestohlenes Marihuana gegangen sei, als sie seiner Ansicht nach das erste Mal – d.h. im Wald – ausgestiegen seien (p. 315 Z. 90 f.). Später korrigierte er sich dahingehend, dass er beim Bahnhof W.________, d.h. als sie schon losgefahren seien, gewusst habe, was passiert sei (p. 330 Z. 33 f.). I.________ gab an, er sei durch J.________ J.________ als Chauffeur angeworben worden, weil S.________ dem J.________ J.________ gesagt habe, er sei bestohlen worden und es sei darum gegangen, die gestohlenen Sachen wieder zurückzuholen (p. 335 Z. 57 ff.). Es kann deshalb auch als erstellt erachtet werden, dass alle Beschuldigten spätestens während der Fahrt gewusst haben, dass es um eine Wiederbeschaffungsaktion und nicht um eine rein freund- schaftliche Fahrt gehandelt hat. Die Beschuldigten konnten somit auch nicht ernsthaft davon ausge- gangen sein, dass der Privatkläger freiwillig mitkam. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an, mit der Ergänzung, dass aus- ser Zweifel steht, dass die vier Beteiligten bereits in AA.________ Grund und Ziel der Wiederbeschaffung kannten. J.________, I.________ und der Beschuldigte waren unbestrittenermassen in AA.________ am «Chillen», d.h., am Cannabis rauchen und diskutieren (vgl. pag. 1631, Z. 5-9; pag. 1651, Z.31-33), als S.________ dazu stiess. Die Aussagen von J.________, welche sämtliche Beteiligten, mithin auch den Beschuldigten, be- 32 lasten und somit diesbezüglich nicht anzuzweifeln sind, zeichnen ein eindeutiges Bild. S.________ habe in AA.________ erzählt, er sei auf Drogen gesetzt und aus- genommen worden. Man habe ihm sein Beats-Täschli und Grinder und alles ge- nommen. Er habe dann gefragt, ob «wir» ihn nach W.________ begleiten könnten (pag. 352, Z. 84-87 und Z. 91-92). Dies erhellt, dass S.________ J.________ nicht auf die Seite genommen hat, um mit ihm zu sprechen. Der Beschuldigte und I.________ bekamen mit, um was es ging. I.________ gab folgerichtig an, S.________ sei bestohlen worden und es sei darum gegangen, die gestohlenen Sachen wiederzubeschaffen (pag. 335, Z. 57-59). Der Beschuldigte will zunächst erst im Wald realisiert haben, worum es ging, um später auszuführen, dass er beim Bahnhof W.________ gewusst habe, worum es gegangen sei (vgl. pag. 314, Z. 52- 53, pag. 315, Z. 88-91, pag. 330, Z. 33-34, pag. 1173, Z. 41 und pag. 1173, Z. 44- 45). Das Herumlavieren des Beschuldigten, von I.________, S.________ und J.________ und die verschiedenen Versionen eines an sich einfachen Sachver- halts belegen zusätzlich, dass bereits auf der Fahrt von AA.________ nach W.________ allen klar war, worum es ging und geplant war, den Straf- und Zivil- kläger ins Auto zu verfrachten und zum Reden zu bringen, um die Drogen und das Geld wieder zu beschaffen. Dies auch aus einem anderen Grund. Der Beschuldigte, I.________ und J.________ kannten sich bereits und waren gemeinsam am «Chillen», d.h., am Cannabis rauchen und diskutieren (vgl. pag. 1631, Z. 5-9; pag. 1651, Z.31-33), als S.________ dazu stiess und es hernach nach W.________ weiterging. Den Akten kann entnommen werden, dass die Beteiligten eine Leidenschaft für den Canna- biskonsum verband. Dies zeigen insbesondere die zahlreichen Verurteilungen we- gen Widerhandlungen gegen Art. 19a BetmG (vgl. Ziff. B.I.4 und Ziff. C.III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1246 und pag. 1250; Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 6. März 2023, pag. 1573 ff.; Strafregisterauszug von J.________ vom 26. August 2021, pag. 1126 f.) und das gemeinsame Kiffen am fraglichen Tag (vgl. pag. 1631, Z. 5-9 und pag. 1651, Z.31-33). Aufgrund der geteil- ten Affinität für Cannabis hat es für S.________ keinen Grund gegeben, nur J.________, abseits der andern, zu informieren. S.________ wusste, dass J.________, I.________ und der Beschuldigte seine Empörung ob des Hanfdieb- stahls teilten. Folgerichtig führte J.________ aus, es hätten in AA.________ alle mitbekommen, um was es ging. Daneben liegt es in der Natur der Sache, sich über Dinge zu unterhalten, die einen stark beschäftigen. Für die Kammer ist nicht er- sichtlich, weshalb S.________ auf eine Aufklärung der anderen Beteiligten hätte verzichten sollen. Es ist lebensfremd, dass vier junge Männer gemeinsam nach W.________ fahren, ohne darüber gesprochen zu haben, was man daselbst wolle und warum man dorthin fahre. Daneben machte es angesichts der Vorgeschichte Sinn, den Straf- und Zivilkläger zu viert aufzusuchen, wussten die vier Beteiligten doch nicht, ob der Straf- und Zi- vilkläger alleine oder in Begleitung anderer sein und sich dem Ansinnen, ins Auto gebracht zu werden, allenfalls gar widersetzen würde. Dahingehend äusserte sich auch I.________, in dem er zu Protokoll gab, er habe absolut keine Ahnung ge- habt, wer, wie alt und gross der Straf- und Zivilkläger sei und welche Vorgeschichte dieser habe (pag. 1636, Z. 36-37). Passend desgleichen S.________, der jemand 33 Älteres neben sich haben wollte, weil das mehr Eindruck macht (pag. 280, Z. 281; pag. 291, Z. 167-168). Ein zufälliges Treffen des Straf- und Zivilklägers in W.________ kann ausgeschlos- sen werden. Dieser ist gezielt aufgesucht worden, weil er ein Bindeglied zu T.________, dessen Aufenthaltsort unbekannt war, war. So fragte S.________ beim Bahnhof W.________ angekommen gezielt nach «D.________» (pag. 185, Z. 54-55). Das Aufsuchen des Straf- und Zivilklägers und dessen Verfrachten in das Fahrzeug muss bereits in AA.________ besprochen worden sein, wobei dieser Plan nach dem Gesagten auch dem Beschuldigten bekannt war. Weder dem Be- schuldigten noch I.________ kann bei ihren Ausführungen, wonach sie nichts vom Zweck der Fahrt wussten, gefolgt werden. S.________ und J.________ sind sicher nicht das Risiko eingegangen, den Straf- und Zivilkläger aufzusuchen und ins Auto zu verfrachten, ohne dies mit dem Fahrer I.________ und dem Beschuldigten ab- gesprochen zu haben. Bei einer solchen Aktion gilt es, Unwägbarkeiten und unvor- hergesehene Reaktionen zu vermeiden. All dies spricht ebenfalls dafür, auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers und die diesbezüglichen glaub- haften Ausführungen J.________ abzustellen. Angesichts der geografischen Verhältnisse wird überdies klar, dass das Waldstück beim Bahnhof W.________ nicht zufällig angefahren worden ist. Dahingehend äus- serte sich auch der Straf- und Zivilkläger (vgl. pag. 1160, Z. 2-3). Dieser wohnte damals in V.________ und die Fahrt begann beim Bahnhof W.________. Der Standort von T.________ war noch unbekannt. Das direkte Aufsuchen des nahen und abgelegenen Waldstücks, das Aussteigen aller und die umgehende Ein- schüchterung des Straf- und Zivilklägers stellen weitere starke Indizien dar, die für eine gemeinsame und nicht zufällige Kommandoaktion sprechen. Entsprechend zeigte sich anlässlich der Einvernahme keiner der Partizipierenden ob des Vorgefallenen erstaunt. Keiner sprach von Empörung, als vom Gewaltaus- bruch von S.________ im Wald berichtet wurde (vgl. pag. 314, Z.53-54, pag. 336, Z. 84 -85, pag. 344, Z. 84-85, pag. 352, Z. 101-102, pag. 1163, Z. 26-27, pag. 1167, Z. 40-41, pag. 1173, Z. 32-33, pag. 1632, Z. 27-28, pag. 1634-1635, Z. 43-44 und Z.1-2 sowie pag. 1648, Z. 28-29). Gerade für den Beschuldigten sei alles «ganz easy» gewesen (vgl. pag. 1173, Z. 29, pag. 1648, Z. 28 und pag. 1649, Z. 1). Wäre die Fahrt tatsächlich «ganz easy» und rein freundschaftlicher Natur gewesen, wäre eine gewisse Empörung zu erwarten gewesen, weil S.________ den Straf- und Zivilkläger körperlich arg malträtiert hat. Diese Gleichgültigkeit des Beschuldigten und der anderen Beteiligten lässt darauf schliessen, dass am fragli- chen Tag schliesslich umgesetzt worden ist, was besprochen worden war. Wie erwähnt, war es der Beschuldigte, der nach dem brutalen Geschehen im Wald vorschlug, gemeinsam das Domizil des Straf- und Zivilklägers in V.________ auf- zusuchen (vgl. pag. 186, Z. 100-102). Dementsprechend hat sich der Beschuldigte entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs nur passiv verhalten. Aus diesem aktiven Verhalten wird insbesondere deutlich, dass der Zweck der Wiederbeschaffung auch dem Beschuldigten von Anfang an bewusst gewesen sein muss und er zum Erfolg der Wiederbeschaffung beitragen wollte. Seine Aussagen, wonach er erst im Wald bemerkt haben will, dass etwas nicht gestimmt habe 34 (pag. 1649, Z. 10), sind nicht glaubhaft. Der Beschuldigte forderte I.________ während der Fahrt nie auf, anzuhalten, damit er aussteigen und sich distanzieren könne. Offenbar wollte auch er gemeinsam beenden, was gemeinsam begonnen worden war. 8.5 Oberinstanzliches Beweisergebnis Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: S.________ übernachtete vom 3. auf den 4. März 2019 zusammen mit T.________ bei U.________ in V.________. In dieser Nacht entwendete T.________ S.________ angeblich ca. 150g Marihuana aus einer Beats-Kopfhörerhülle sowie CHF 580.00 aus dessen Portemonnaie. Als S.________ am nächsten Nachmittag erwachte, rief er wegen der ihm nun fehlenden Drogen und des Geldes den bereits weggegangenen T.________ an, weil für ihn klar war, dass dieser ihn bestohlen hatte; T.________ bestritt dies jedoch. S.________ erfuhr, dass T.________ sich mittlerweile bei seinem Kollegen, dem damals 16-jährigen Straf- und Zivilkläger, aufhielt und ging deshalb davon aus, dass sich die gestohlene Ware nunmehr bei diesem befinden musste. Um diese wieder zu beschaffen, ging S.________ zum Schulhaus AC.________, wo J.________, I.________ und der Beschuldigte am «Chillen», d.h. am Cannabis rauchen und diskutieren, waren. S.________ schilderte den drei «Chillenden» das Vorgefallene und bat sie darum, ihn zwecks Wiederbeschaffung der «gestohlenen» Sachen zu begleiten. I.________, der über einen Personenwagen verfügte, fuhr S.________, J.________ und den Beschuldigten darauf zum Bahnhof W.________. S.________ war Beifahrer, J.________ sass hinter dem Fahrersitz und der Beschuldigte hinter dem Beifahrersitz. Beim Bahnhof W.________ angekommen stiegen alle vier Beteiligte aus dem Auto und begaben sich zum Straf- und Zivilkläger, der sich mit drei Schulfreunden beim Bahnhof W.________ aufhielt. S.________ fragte, wer «D.________» sei, worauf sich der Straf- und Zivilkläger meldete. Dieser wurde durch die vier Beteiligten auf- grund ihres Alters, ihrer Grösse und ihres aggressiven Auftretens eingeschüchtert, sodass er Angst bekam, von ihnen «verschuttet» zu werden, falls er, nicht wie von ihnen verlangt, ins Auto einsteigen würde. J.________ packte den Straf- und Zivil- kläger zudem an einem Jackenärmel und führte ihn so zum Personenwagen. Dort drückte J.________ den Kopf des Straf- und Zivilklägers nach unten, stiess ihn in den Rücken und zwang ihn so auf die Rückbank des Autos, wo er schliesslich zwi- schen dem Beschuldigten, der hinten rechts einstieg, und J.________, der danach hinten links einstieg, mittig zu sitzen kam. S.________ stieg beifahrerseitig ein und I.________ lenkte den Personenwagen. Der Straf- und Zivilkläger wurde nun ins- besondere von S.________ und J.________ bedrängt zu sagen, wo sich das ge- stohlene Material (Marihuana und Geld) von S.________ befindet. I.________ fuhr den Personenwagen auf eine AX.________ (Strasse in einem Wald) zwischen W.________ und Y.________, wo auf Geheiss von S.________ al- le ausstiegen. Dieser durchsuchte den Rucksack des Straf- und Zivilklägers und fand dort einen «Grinder» und seine Beats-Kopfhörerhülle, worin er am 3. März 2019 das Marihuana transportiert hatte. S.________ nahm dabei das Mobiltelefon 35 des Straf- und Zivilklägers, ein neues Samsung Galaxy S9 Edge, aus dem Ruck- sack und legte es in eine Sporttasche des Beschuldigten. Mit der Beats- Kopfhörerhülle schlug S.________ dem Straf- und Zivilkläger einmal gegen die Stirne, worauf dieser den Hinterkopf am Baum hinter sich aufschlug. Der Straf- und Zivilkläger kippte rechts auf seine rechte Körperseite und hielt beide Arme schüt- zend vor seinen Kopf, als S.________ ihn mit je zwei Faustschlägen und Fusstrit- ten traktierte, damit der Straf- und Zivilkläger sage, wo sich sein entwendetes Mate- rial befinde. I.________ forderte S.________ auf, aufzuhören, worauf S.________ vom Straf- und Zivilkläger abliess. Der Beschuldigte schlug darauf vor, zum Domizil des Straf- und Zivilklägers zu gehen und dort alles Wertvolle zu nehmen. Anschliessend stieg der Straf- und Zivilkläger unfreiwillig bzw. aus Angst vor den vier Beteiligten, weil er während des Halts auf der AX.________ (Strasse in einem Wald) vorher bereits von einem geschlagen worden war, wieder ins Auto, als er dazu aufgefordert wurde. Mit I.________ als Chauffeur ging die Fahrt zunächst in Richtung V.________, wo sich das damalige Domizil des Straf- und Zivilklägers be- fand. Auf dem Weg dorthin bekam der Straf- und Zivilkläger immer mehr Angst und sagte S.________, I.________, J.________ und dem Beschuldigten deshalb, dass T.________ in Z.________ wohnt. I.________ wendete den Wagen und fuhr gen Z.________. Der Straf- und Zivilkläger zeigte den Beteiligten den Weg zum Domizil von T.________ an der AB.________. Dort parkierte I.________ den Personenwa- gen hinter dem Haus. S.________, J.________ und der Straf- und Zivilkläger stie- gen darauf aus, I.________ und der Beschuldigte verblieben im Fahrzeug. S.________ liess sich durch den Straf- und Zivilkläger ins Haus begleiten. Als T.________ schliesslich im 1. Stock seine Wohnungstüre öffnete, ging S.________ in dessen Wohnung, welche er sodann vergeblich nach «seinen Drogen» durch- suchte und anstelle des «Stoffs» CHF 200.00 aus dem Portemonnaie von T.________ behändigte. Der Straf- und Zivilkläger forderte T.________ seinerseits vorher noch auf, er solle S.________ dessen Sachen geben. S.________ verliess dann das Haus und begab sich mit J.________ zur Strasse, worauf das Quartett davonfuhr und der Straf- und Zivilkläger sich wieder frei bewegen konnte. Der Beschuldigte wusste bereits in AA.________, dass es darum gehen würde, den Straf- und Zivilkläger in W.________ in den Wagen zu bringen und ihn dazu zu bringen, Aufschluss über die entwendeten Sachen und/oder den Aufenthalt von T.________ zu erhalten, wobei bezweckt wurde, die entwendeten Gegenstände wieder zu beschaffen. Der Beschuldigte wollte sich an der Wiederbeschaffung der «gestohlenen» Sachen beteiligen. Im Auto wurde der Straf- und Zivilkläger bedrängt und von J.________ während der Fahrt im oberen Brustbereich gepackt. Der Straf- und Zivilkläger war von An- fang an sichtlich eingeschüchtert und hatte Angst, was auch der Beschuldigte mit- bekam. Erwiesen ist schliesslich, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger auffor- derte, ihm den Code zu seinem Mobiltelefon zu sagen. 36 9. Rechtliche Würdigung 9.1 Theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und der Mittäterschaft wird auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. V.2.1.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1357 ff.; Ziff. V.2.2.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1361; Ziff. V.2.1.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1359). Betreffend Mittäterschaft ist ergänzend festzuhalten, dass diese von der Gehilfen- schaft nach Art. 25 StGB abzugrenzen ist. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB straf- bar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters ver- langt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hil- feleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Vor Art. 24 StGB; Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 404 vom 22. Oktober 2021 E. 10.3). 9.2 Subsumtion 9.2.1 Entführung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt organisierte S.________ am 5. März 2019 den Beschuldigten, I.________ und J.________ in AA.________ für eine Wiederbeschaffungsaktion angeblich gestohlener Sachen. Mit diesem Ziel be- gaben sich die vier Beteiligten zum Bahnhof W.________, wo der Straf- und Zivil- kläger aufgesucht wurde. Dieser begab sich weder dort noch beim Zwischenstopp im Wald auf der AX.________ (Strasse in einem Wald) freiwillig ins Auto, mit dem er entgegen seinem Willen vom Bahnhof W.________ über diesen Zwischenstopp im Wald via V.________ nach Z.________ gefahren wurde. Dabei kam dem Be- schuldigten sowie I.________, J.________ und S.________ eine Machtposition zu, dies insbesondere aufgrund ihrer zahlen-, alters- und grössenmässigen Überle- genheit. Der Straf- und Zivilkläger wurde zwischen den Beschuldigten und J.________ auf die Rückbank des Autos verfrachtet, wodurch für den Straf- und Zi- vilkläger während der Autofahrt zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, das Auto zu verlassen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit als erheblich, da sie bzw. die gesamte Wiederbeschaf- fungsaktion über eine Stunde dauerte. Zunächst wurde der Straf- und Zivilkläger durch J.________ am Bahnhof W.________ am Arm gepackt und zum Auto geschubst. Beim Auto angekommen, wurde der Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen ins Auto geladen. Als Tatmittel wurde demnach einerseits Gewalt eingesetzt. Andererseits diente auch die Drohku- lisse, welche der Beschuldigte, I.________, J.________ und S.________ durch ihr Verhalten und Auftreten beim Bahnhof W.________ schufen, der Einschüchterung des Straf- und Zivilklägers. Neben der Gewalt diente somit eine Drohung der Weg- 37 bringung des Straf- und Zivilklägers. Dieser wurde durch diese Einwirkungen in seiner Handlungs- bzw. Willensfreiheit derart betroffen, dass er nicht mehr frei ent- scheiden konnte, sondern durch den Beschuldigten, I.________, J.________ und S.________ fremdbestimmt wurde. Während der Autofahrt wurde der Straf- und Zivilkläger durch J.________ und S.________ bedrängt. So schrien ihn beide an und J.________ packte ihn zusätz- lich im oberen Brustbereich. Die bereits beim Bahnhof W.________ geschaffene Bedrohungslage wurde dadurch aufrechterhalten und durch die Passivität des Be- schuldigten verstärkt. Dieser hätte jederzeit eingreifen und insbesondere J.________ davon abhalten können, den Straf- und Zivilkläger im oberen Brustbe- reich zu packen, was er nicht tat. Er unterstützte J.________ und S.________ mit- telbar. Die Gewalt, welche S.________ im Wald einsetzte, diente zwar nicht der ursprüng- lichen Wegbringung des Straf- und Zivilklägers, aber sie trug massgeblich zur Auf- rechterhaltung der Einschüchterung des Straf- und Zivilklägers bei. Dadurch und durch das Auftreten der zahlen-, alters- und grössenmässig überlegenen vier Betei- ligten wurde der Straf- und Zivilkläger bedrängt und seine Willensbildung auch während des Zwischenstopps im Wald und auf der Weiterfahrt Richtung V.________ bzw. Z.________ fremdbestimmt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei der Gewaltanwendung durch S.________ keines- wegs um einen Mittäterexzess. Vielmehr lag diese Gewaltanwendung nach dem bereits Geschehenen im Bereich des Möglichen, ging es doch darum, Gegenstän- de wieder zu beschaffen und/oder eine Adresse erhältlich zu machen, wo die Ge- genstände wieder hätten behändigt werden können: Dass die Beteiligten mit einer Gewalteinwirkung auf den Straf- und Zivilkläger rechneten, belegt die Passivität des Beschuldigten, I.________ und J.________, als S.________ zuschlug und trat. Nur I.________ forderte S.________ schliesslich auf, aufzuhören, worauf dieser vom Straf- und Zivilkläger abliess. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde die Bedrohungslage und insbeson- dere das Bedrängen des Straf- und Zivilklägers von den vier Beteiligten durch ein Zusammenspiel von Gewalt und Drohungen aufgebaut und aufrechterhalten, wo- durch sie den Straf- und Zivilkläger an einen anderen Ort bzw. an andere Orte ver- bringen konnten, wo er sich in ihrer Gewalt befand und unabhängig von deren Wil- len nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren konnte. Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der ursprüng- liche Drahtzieher dieser Aktion S.________ war, weil ihm angeblich Marihuana und Geld gestohlen worden seien, an. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist die Kammer indessen der Überzeugung, dass der Tatentschluss der gemeinsamen Wiederbeschaffung bereits in AA.________ durch sämtliche Beteiligte, mithin auch durch den Beschuldigten, gefasst wurde. Die vier Männer wussten, dass der Straf- und Zivilkläger sie nicht freiwillig begleitete. Selbst im Wissen darum und auch nach dem Vorfall im Wald stiegen sie wieder ins Auto und fuhren mit dem Straf- und Zivilkläger weiter nach V.________ bzw. nach Z.________. Jeder einzelne der vier Beteiligten hat seinen Tatbeitrag geleistet. I.________ und J.________ wurden 38 für ihre Beiträge jeweils bereits wegen mittäterschaftlich begangener Entführung schuldig gesprochen, wobei diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Der Tatbeitrag des Beschuldigten stellt keineswegs bloss einen Förderungsbeitrag im Rahmen einer Gehilfenschaft dar. Vielmehr hat der Beschuldigte massgebend durch sein Auftreten und Verhalten zur Aufrechterhaltung der Bedrohungslage bei- getragen. Bereits durch seine Anwesenheit bzw. der Sitzordnung während der Au- tofahrt hat der Beschuldigte ein Aussteigen des Straf- und Zivilklägers verhindert. Der Beschuldigte hat – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – die Überlegenheit (Anzahl, Alter und Grösse) der Beteiligten erweitert und damit die Bedrohungslage gesteigert. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das nunmehr korrigierte Alter des Be- schuldigten, der im Tatzeitpunkt 25 Jahre und damit 9 Jahre älter war als der Straf- und Zivilkläger. Durch seine Passivität während der Gewaltanwendung durch J.________ während der Autofahrt und durch S.________ im Wald hat er sodann die dadurch verursachte Bedrängnis des Straf- und Zivilklägers gemeinsam mit I.________, J.________ und S.________ weiter verstärkt. Besonders zu betonen ist, dass der Beschuldigte im Wald vorschlug, zum Domizil des Straf- und Zivilklä- gers zu fahren und dort alles Wertvolle zu nehmen. Nur deswegen ging die Weiter- fahrt zunächst in Richtung V.________, dem damaligen Wohnort des Straf- und Zi- vilklägers. Aus Angst schlug der Straf- und Zivilkläger kurz vor seinem damaligen Domizil in V.________ vor, zum Domizil von T.________ zu fahren, und beschrieb den Weg dorthin. Der Beschuldigte förderte die Entführung des Straf- und Zivilklä- gers somit nicht nur, sondern trug nach dem Gesagten wesentlich zur fremdbe- stimmten Willensbildung des Straf- und Zivilklägers und zur weiteren Beeinträchti- gung der Bewegungsfreiheit desselben nach dem Geschehen im Wald bei. Es kann insbesondere nicht die Rede davon sein, dass sich das Geschehen bei Ab- wesenheit des Beschuldigten gleich zugetragen hätte. Der Beschuldigte handelte demnach in Mittäterschaft zu I.________, J.________ und S.________. Der Beschuldigte entschloss sich nicht nur gemeinsam mit I.________, J.________ und S.________ die Tat zu begehen, sondern wirkte bei der Ausführung derselben auch in wesentlicher Art und Weise mit diesen zusammen. Es war ihm bewusst, dass es sich um eine Wiederbeschaffungsaktion und um ein unfreiwilliges Mitkom- men des Straf- und Zivilklägers handelte. Er beging die mittäterschaftliche Ent- führung somit direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Entführung, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und S.________ am 5. März 2019 in K.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig gemacht. 9.2.2 Diebstahl zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Die Vorinstanz hat den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil des Straf- und Zivil- klägers rechtlich zutreffend gewürdigt (Ziff. V.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbe- 39 gründung, pag. 1362). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer daher vollum- fänglich anschliessen: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass S.________ dem Privatkläger im Wald das Handy wegge- nommen hat und dieses in die Sporttasche von A.________ gelegt hat. A.________ hat danach das Handy behändigt und den Code vom Privatkläger erhältlich gemacht. In diesem Handlungsablauf wird die Wegnahme des Handys – einer ihm fremden beweglichen Sache – manifestiert. Mit seinem Ver- halten hat sich A.________ zumindest an der Gewahrsamsbegründung beteiligt. Überdies handelte A.________ wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich. Auch wenn er möglicherweise nicht von Anfang an beabsichtigt hatte, das Handy zu stehlen, hat er sich durch sein Handeln dem Tatent- schluss von S.________ mindestens konkludent angeschlossen und sich somit den Vorsatz des Mit- täters S.________ zu eigen gemacht. A.________ wollte sich sodann das Handy – zumindest vorü- bergehend – aneignen. In jedem Fall wollte sich A.________ unrechtmässig bereichern. Dies wird damit untermauert, dass er derjenige gewesen ist, welcher gesagt hat, sie sollten zum Privatkläger nach Hause gehen und dort alles Wertvolle mitnehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind weder geltend ge- macht worden noch ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, begangen mit S.________ am 5. März 2019 in L.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig gemacht. IV. Hehlerei (Ziff. I.A.5 der Anklageschrift vom 21. Februar 2021) 10. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.1.1 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1339 ff.). 10.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.A.5. der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 vorgeworfen, eine Hehlerei begangen zu haben, welche am 9. Mai 2020 in AW.________, AJ.________, festgestellt worden sei. Konkret wird dem Beschul- digten in der Anklageschrift folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 928): Anlässlich einer Personenkontrolle wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ein am 08./09.02.2020 in AW.________, AK.________, z.N. AL.________ gestohlenes Mobiltelefon Huawei p30 Pro im Wert von CHF 999.00 auf sich trug. Der Beschuldigte machte geltend, er habe dieses Mobiltelefon vor drei Tagen in AA.________ von einem Kollegen namens «AM.________» für CHF 200.00 gekauft; dieser nicht näher bekannte «AM.________» habe ihm auf Frage gesagt, dass das Mobiltelefon nicht ge- stohlen sei. Der Diebstahl des Mobiltelefons kann dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen wer- den; aufgrund aller Umstände, insbesondere des unverhältnismässig tiefen «Kaufpreises», musste er beim Erwerb des Geräts jedoch annehmen, dass ein anderer, eventuell «AM.________», das Mobilte- lefon durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. 40 10.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hält den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend fest (Ziff. VI.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1364): A.________ streitet nicht ab, dass er das Mobiltelefon Huawei P30 Pro drei Tage vor der Feststellung dem Kollegen AM.________ für CHF 200.00 abgekauft habe (p. 463 Z. 56 f; p. 464 Z. 60 ff.). Jedoch bestreitet er, gewusst zu haben, dass das Handy zuvor gestohlen worden sei (p. 464 Z. 71; p. 1174 Z. 43 ff.). Unbestritten ist sodann, dass es sich beim Mobiltelefon um das zum Nachteil von AL.________ gestohlene Mobiltelefon Huawei P30 Pro im Wert von CHF 999.00 handelte. 10.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der Vorinstanz grundsätz- lich überzeugen (Ziff. VI.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1364 f.). Im Folgenden werden die Ausführungen der Vorinstanz daher jeweils zitiert und anschliessend ergänzt. A.________ gab an, dass er den Kollegen AM.________ zufälligerweise bei der Tramstation getroffen habe, sie hätten nicht abgemacht. Er sei wütend gewesen, weil sein Handy kaputt gewesen sei und daraufhin habe ihm AM.________ dieses Huawei organisiert (p. 464 Z. 60 ff.). Auf Vorhalt, dass er beim Kauf des Handys gefragt habe, ob es gestohlen sei, er somit nicht Zweifel gehabt habe, dass es geklaut sein könnte, gab A.________ an, dass er dies immer frage, wenn er ein Handy nicht im Laden kaufe. Auf Vorhalt, dass das Handy heute immer noch mind. CHF 500.00 koste, brachte er vor, das [recte: dass] das Handy occasion gewesen sei, weshalb er dieses für CHF 200.00 erhalten habe. Darauf an- gesprochen, dass das Handy damals noch nicht lange auf dem Markt gewesen sei und es somit ein neues, modernes Handy gewesen sei, erwiderte A.________, dass dies sein könne (p. 1175 Z. 8 f.). Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten korrekt wieder. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er zudem auf Frage aus, dass er das Mobiltelefon mit Geld gekauft habe, das er beim Wetten gewonnen habe (pag. 1658, Z. 36-38). Eine durch das Gericht vorgenommene Internet Recherche hat ergeben, dass das Handy Huawei P30 Pro auch am 02.09.2021 auf dem Markt immer noch CHF 668.90 kostet (p. 1149) und dass das Gerät erst am 26.03.2019 vorgestellt wurde (p. 1150). Es ist somit davon auszugehen, dass der im Zeit- punkt des Diebstahls im Februar 2020 vom Geschädigten angegebene Neupreis von CHF 999.00 (p. 439) zutrifft. Selbst wenn A.________ das Handy als occasion erworben hat, musste er bei einem solch tiefen Preis von CHF 200.00 für ein solch modernes Mobiltelefon damit rechnen, dass das Han- dy zuvor gestohlen worden sein könnte. Gestützt wird dies dadurch, dass sich A.________ vor dem Kauf explizit versichern lassen wollte, dass das Handy zuvor nicht gestohlen wurde. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist sodann festzuhal- ten, dass bereits die Umstände des Kaufs eigenartig erscheinen. Es wäre ein gros- ser Zufall, wenn der Beschuldigte diesen AM.________ genau dann angetroffen hat, als sein Handy kaputt gewesen ist, und dieser sogleich ein Handy hat organi- sieren können. Dem Beschuldigten folgend soll es sich um einen normalen Kauf- vertrag gehandelt haben. Umso komischer mutet die Wortwahl des Beschuldigten 41 an: AM.________ solle ihm das Mobiltelefon organisiert haben (pag. 464, Z. 63). Nach Ansicht der Kammer musste der Beschuldigte bei einem solchen Kauf unter den durch den Beschuldigten geschilderten Umständen schlicht damit rechnen, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon handelt. Davon ging offenbar auch der Beschuldigte aus, da er gemäss seinen Aussagen nachgefragt hat, ob das Mo- biltelefon gestohlen sei (vgl. pag. 463, Z. 56-57; pag. 1174, Z. 43-46 und pag. 1175 Z. 1-3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte demnach Zweifel an der Herkunft des Mobiltelefons hatte, da er sich sonst nicht explizit hätte zusi- chern lassen, dass dieses zuvor nicht gestohlen worden war. Sodann hat die Vorinstanz die Höhe des durch den Beschuldigten geleisteten Kaufpreises zu Recht nicht hinterfragt. Entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung können die Aussagen des Beschuldigten durchaus teilweise als glaubhaft be- zeichnet werden. So ist insbesondere betreffend Kaufpreis davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wenn er diesbezüglich gelogen hätte, einen viel höheren Kaufpreis angegeben hätte, um sich hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei zu ent- lasten. Auch die Zweifel des Beschuldigten an der Herkunft des Mobiltelefons er- scheinen berechtigt und nachvollziehbar. Umso unlogischer erscheint die Annah- me, der Beschuldigte habe nicht gewusst bzw. nicht in Kauf genommen, dass es sich um ein gestohlenes Mobiltelefon gehandelt habe. Die Kammer erachtet die Ausführungen der Vorinstanz zum tatsächlichen Wert des Mobiltelefons im Februar 2020 als schlüssig. Der Beschuldigte wies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals auf die angebliche Reparatur des ge- stohlenen Mobiltelefons hin. Diese Aussagen des Beschuldigten sind als Schutz- behauptungen zu qualifizieren. Gerade weil es sich hierbei um ein Detail handelt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bei der tatnahen Einvernahme vom 10. Mai 2020 besser daran erinnert und dieses daher erwähnt hätte. 10.5 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Ziff. I.A.5 der Anklageschrift vom 21. Februar 2021 mit der Vorinstanz als erstellt. Die Kammer erachtet es insbeson- dere als erstellt, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass es sich um ein ge- stohlenes Mobiltelefon handelte und ihm dies egal war. 11. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz gibt Art. 160 Ziff. 1 StGB und die einschlägige Literatur zutreffend wieder und nahm die rechtliche Würdigung korrekt vor; darauf kann verwiesen werden (Ziff. VI.2.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1365 f.): Gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache u.a. erwirbt, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat. Der Tatbestand der Hehlerei erfordert als Vortat, dass die Sache von einem anderen durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt worden ist. Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Vorsatz muss sich auch und gerade auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde, wobei genaue Kenntnis der Straftat nicht erforderlich ist. Eventualvorsatz genügt (weiss oder annehmen muss). Es genügt, wenn der Täter im Sinne einer lai- enhaften Parallelbewertung weiss oder zumindest mit der Möglichkeit rechnen muss, dass der Besitz 42 des Täters auf strafbarer Handlung beruht. Dies ist z.B. der Fall, wenn er von einem Unbekannten wertvolle Sachen zu besonders niedrigem Preis und unter verdächtigen Umständen kauft (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 4. Aufl. 2019, Art. 160 N 18 und N 67 ff.). Das Handy Huawei P30 Pro wurde dem Geschädigten gestohlen, woraufhin dieser sodann am 14.02.2020 bei der Polizei eine Anzeige machte (p. 438 f.). Das von A.________ erworbene Handy stammte also von einer strafbaren Vortat bzw. von einer gegen fremdes Vermögen gerichtete strafba- re Handlung. Aufgrund des tiefen Kaufpreises von CHF 200.00 für ein solch modernes Gerät und un- ter den verdächtigen Umständen musste A.________ mindestens mit der Möglichkeit rechnen und somit in Kauf nehmen, dass das Handy gestohlen sein könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er das Handy von einem angeblichen Kollegen gekauft hat. Denn es erscheint verdäch- tig, dass dieser Kollege bei einer rein zufälligen Begegnung an der Tramstation geradezu ebenso zu- fällig ein neues Handy organisieren konnte, weil jenes von A.________ kaputt gewesen ist. Zudem wurde mit der hiervor erwähnten Internetrecherche betreffend Preis (p. 1149) auch die Behauptung der Verteidigung widerlegt, dass es sich bei Huawei um eine günstige Marke handelt und der Preis von CHF 200.00 nicht unüblich tief sei für ein Occasion-Natel (p. 1193). Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt rechnete der Beschuldigte da- mit, dass das Mobiltelefon gestohlen war. Dennoch kaufte der Beschuldigte das Mobiltelefon für CHF 200.00. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ist der Beschuldigte der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.A.6.b der Anklage- schrift vom 21. Februar 2021) 12. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. V.1.1 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1339 ff.). 12.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.A.6.b. der Anklageschrift vom 10. Februar 2021 vorgeworfen, eine am 9. Mai 2020 in AW.________, AJ.________, festgestellte Widerhandlung gegen das BetmG begangen zu haben. Der anlässlich einer Perso- nenkontrolle beim Beschuldigten durchgeführte Drogen-Schnelltest sei positiv auf THC ausgefallen (vgl. pag. 928). 12.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet vollumfänglich, im Jahr 2020 bzw. am 9. Mai 2020 Cannabis konsumiert zu haben. 12.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Vorab kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. VI.3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1366 f.): 43 Anlässlich der Hauptverhandlung gab A.________ ebenfalls zu, im November 2019 und zuvor regel- mässig geraucht zu haben (p. 1175 Z. 22 f.). Danach, im 2020, habe er jedoch damit aufgehört. Er sei aber noch mit Freunden unterwegs gewesen, welche geraucht hätten. Weshalb der Drogenschnelltest positiv gewesen sei, wisse er nicht. Er habe damals bereits über einen Monat nichts mehr geraucht (p. 1175 Z. 14 ff.). Der Drogenschnelltest vom 09.05.2020 fiel jedoch – wie bereits erwähnt – positiv aus und wurde zudem von A.________ unterschrieben (p. 445). Gestützt darauf kann auch der Kon- sum von Cannabis am 09.05.2020 als erstellt erachtet werden. Die Aussagen von A.________ sind als Schutzbehauptungen zu werten. Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch der Berufungs- verhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe am 9. Mai 2020 Ramadan praktiziert und in diesem Zeitraum daher keine Betäubungsmittel konsumiert (vgl. pag. 1175, Z. 14-15; pag. 1661, Z. 4-14). Der Drogenschnelltest sei nur deswegen positiv ausgefallen, weil er mit Kollegen, welche Haschisch geraucht hätten, zu- sammen gewesen sei (pag. 1175, Z. 15-16 und pag. 1194; pag. 1666). Wie die durch Rechtsanwalt C.________ erwähnten Publikationen aufzeigen (vgl. pag. 1666), sind äusserst aussergewöhnliche, laborähnliche Umstände notwendig, damit ein positives Testresultat alleine auf einem Passivkonsum gründen kann. Die Kammer zweifelt mit der Verteidigung des Beschuldigten nicht daran, dass der Be- schuldigte häufig mit Cannabiskonsumenten unterwegs war. Demgegenüber ist es nicht realistisch, dass hierbei exakt die richtigen Umstände vorlagen, um ein positi- ves Resultat wegen Passivkonsums zu verursachen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt, den Drogenschnelltest mit seiner Unterschrift anerkannt hat (pag. 445). Der polizeigewohnte Beschuldigte hätte das Resultat sicher nicht anerkannt, wenn er nicht konsumiert hätte. Der Verweis auf den Ramadan vermag daran nichts zu ändern. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer den Konsum von Cannabis vom 9. Mai 2020 gemäss dem angeklagten Sachverhalt als erstellt. 13. Rechtliche Würdigung Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat der Beschuldigte am 9. Mai 2020 vorsätzlich Cannabis und somit Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG konsumiert (vgl. Art. 2 Bst. a BetmG). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe hat sich der Beschuldigte mithin des unbefugten Betäubungsmittelkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. VI. Strafzumessung 14. Methodik und Strafarten Vorab kann auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung verwiesen werden (Ziff. IX.1 und Ziff. IX.2.2 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1375 ff.). 44 Vorliegend gilt es für sämtliche – demzufolge auch für die in Rechtskraft erwachse- nen – Schuldsprüche die Strafzumessung vorzunehmen. Der Beschuldigte hat sich der Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) und der Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) sowie der Widerhandlungen gegen das BetmG durch regelmässigen Konsum bzw. Kon- sum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht. Die vorgenannten Verbrechen und Vergehen können theoretisch jeweils mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die Übertretungen ziehen eine Busse nach sich. Vorweggenommen sei, dass der Beschuldigte trotz mehrerer Vorstrafen, darunter auch unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafen, erneut straffällig geworden ist. Dane- ben mussten in der Vergangenheit mehrere Geldstrafen und Bussen in Ersatzfrei- heitsstrafen umgewandelt werden (edierte Akten BM 17 50083, Entscheid des Amts für Justizvollzugs und Bewährungshilfe vom 19. März 2018). Eine unbedingte Geldstrafe vermöchte der Beschuldigte aller Voraussicht nach nicht zu bezahlen. Es kommt hinzu, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten nicht vor weiterer Delin- quenz abzuhalten vermochte. Aus spezialpräventiven Gründen sind Freiheitsstra- fen notwendig, weswegen solche für sämtliche Verbrechen und Vergehen auszu- sprechen sind. Dies entspricht im Übrigen auch dem Antrag des Verteidigers des Beschuldigten (pag. 1662 und pag. 1667). 15. Gesamtfreiheitsstrafe 15.1 Schwerstes Delikt und Strafrahmen Die Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), der Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und die Missachtung ei- ner Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Entführung erweist sich angesichts des Unrechtsgehalts als das schwerste De- likt, weshalb hierfür zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Sodann sind Stra- fen für die weiteren vorgenannten Schuldsprüche auszufällen. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche ein Ver- lassen der ordentlichen Strafrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 15.2 Einsatzstrafe für die Entführung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Objektive Tatschwere Art. 183 StGB schützt die körperliche Fortbewegungsfreiheit, ein Grundrecht der persönlichen Freiheit. Bis zur Freilassung des Straf- und Zivilklägers am Domizil von T.________ wurde ihm über eine Stunde die Freiheit entzogen. Entführungen können weit länger dauern. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist dennoch 45 nicht zu unterschätzen. Der damals 16-jährige Straf- und Zivilkläger war den ihm nicht bekannten Beteiligten in allen Belangen unterlegen. Er wurde wehrlos in das Fahrzeug verfrachtet und litt, wenig verwunderlich, an To- desangst, als er auf der AX.________ (Strasse in einem Wald) in der Nähe von W.________ gemeinsam mit dem Beschuldigten, S.________, I.________ und J.________ aussteigen musste. S.________ traktierte den Straf- und Zivilkläger dort mit Fäusten und Tritten. Der Beschuldigte griff nicht ein, sodass die Gewaltan- wendung als Begleiterscheinung der Entführung dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten anzurechnen ist. Nach dem Vorfall begab sich der Straf- und Zivilkläger in Therapie; gemäss seinen Aussagen steht sein aktuelles psychisches Leiden indessen nicht in Zusammen- hang mit dem Vorfall vom 5. März 2019 (vgl. pag. 1641, Z. 14-17). Zu berücksichti- gen ist indes, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund des Vorfalls eine Zeit lang wegen Albträumen nicht mehr schlafen konnte und Angst hatte, in die Schule zu gehen (vgl. pag. 197, Z. 65-66). Die Kammer hält die Art und Weise des Vorgehens mit der Vorinstanz als verwerf- lich. Es ging um eine Wiederbeschaffungsaktion von Betäubungsmitteln und Geld, welche sich zudem nicht gegen die Person richtete, welche S.________ mutmass- licherweise bestohlen hat, sondern gegen einen Kollegen desselben, der quasi als Mittelsmann fungierte. Der Beschuldigte kannte weder den Straf- und Zivilkläger, noch T.________, was seine Teilnahme an der Aktion noch unverständlicher er- scheinen lässt. Die vier Beteiligten nutzten ihre Überlegenheit in jeglicher Hinsicht aus. Die Entführung wurde nicht im Vorfeld im Detail durchgeplant. Allerdings war für die vier Beteiligten bereits in AA.________ klar, dass sie den Straf- und Zivilklä- ger ins Fahrzeug verfrachten würden und ihn zum Reden bringen wollten. Dement- sprechend ist eine gewisse Planmässigkeit zu bejahen. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass es zwar nur einen Tatentschluss gab, je- doch insgesamt zwei Fahrten mit Zwischenstopp im Wald stattgefunden haben. Der Beschuldigte trug massgebend dazu bei, dass die Entführung nach den Ge- schehnissen im Wald weiterging. So war es seine Idee, das Domizil des Straf- und Zivilklägers aufzusuchen, um dort alles Wertvolle zu nehmen. Die Weiterfahrt führte daher zunächst in Richtung V.________, dem damaligen Wohnort des Straf- und Zivilklägers. Aus Angst gab der Straf- und Zivilkläger kurz vor Eintreffen bei seinem Domizil an, er könne die Beteiligten zum Domizil von T.________ führen, weshalb man in V.________ wendete und nach Z.________ fuhr. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz spielte der Beschuldigte somit keine untergeordnete Rol- le, sondern trug insbesondere zur Dauer der Beeinträchtigung der Fortbewegungs- freiheit des Straf- und Zivilklägers wesentlich bei. Angesichts der eher kurzen Dauer der Entführung ist noch von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Subjektive Tatschwere Mit der Vorinstanz handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Beweggrund war die Wiederbeschaffung der angeblich gestohlenen Sachen von S.________. Es ist erschreckend, wie leicht es dem Beschuldigten offenbar fiel, bei diesem ver- 46 werflichen Akt der Selbstjustiz, welcher sich erst noch gegen einen unbekannten Kollegen des unbekannten, angeblichen Diebs richtete, mitzumachen, wobei der Wert des Wiederzuerlangenden in keinem Verhältnis zur Tat stand. Nach dem Ge- sagten sind die Beweggründe des Beschuldigten als verwerflich zu qualifizieren, was sich straferhöhend auswirkt. Die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit des Beschuldigten war ohne weite- res vermeidbar. Der Beschuldigte hätte sich den anderen Beteiligten nicht ansch- liessen müssen. Er hatte auch die Möglichkeit, sich von den anderen Beteiligten nach Beginn der Aktion zu distanzieren. Die Vermeidbarkeit wirkt sich dennoch insgesamt neutral aus. Fazit Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe er- scheint als deutlich zu tief. Die Tatschwere rechtfertigt eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Monaten. 16. Asperation der weiteren Straftaten 16.1 Diebstahl zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere des Diebstahls des Mobiltelefons Samsung Galaxy S9 Edge im Wesentlichen anschliessen (Ziff. IX.2.4.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1379 f.). Das vorliegende Tatverschulden wiegt weniger schwer als je- nes gemäss dem Referenzsachverhalt in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 47 der Fassung vom 1. Januar 2021). Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz hatte der Beschuldigte im Rahmen der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls indessen keine untergeordnete Rolle inne. Er nahm das Mobiltelefon nicht nur entgegen, sondern verlangte vom Straf- und Zivilkläger auch den Zugriffs- code. Er beteiligte sich direkt vorsätzlich am Diebstahl und aus egoistischen Grün- den. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Da sich der Diebstahl im Rahmen der Entführung ereignete, rechtfertigt sich ein Asperationsfaktor von 50%, womit eine Freiheitsstrafe von 45 Tage resultiert. 16.2 Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG) Die Vorinstanz nennt die einschlägigen Empfehlungen gemäss den VBRS- Richtlinien und die anwendbare bundesgerichtliche Rechtsprechung (Ziff. 3.I. der VBRS-Richtlinien, S. 28; BGE 135 IV 6 E. 4.2; Ziff. IX.2.4.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1380 f). Zu berücksichtigen ist das Urteil der Staatsan- waltschaft Frauenfeld vom 26. September 2017 wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Der Beschuldigte wurde mit diesem Urteil für den Deliktszeitraum vom 28. Juni 2017 bis 7. Juli 2017 verurteilt und vorliegend für den Deliktszeitraum vom 8. Juli 2017 bis 5. März 2019 schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld sanktionierte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Mit der Vorinstanz ist ein 47 Viertel dieser Strafeinheiten auf den gleichen Tatentschluss, welcher vorliegend zu beurteilen ist, zurückzuführen. Mit Blick auf die für den rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG maximal mögliche Strafe von einem Jahr kann der Beschuldigte für diesen Tatentschluss demnach maximal mit 320 Strafeinheiten bestraft werden. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschuldigten dauerte 31 Monate, weshalb das Ausmass des Verschuldens erheblich ist. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass der Beschuldigte trotz Wegweisungsentscheid vom 21. Mai 2015 und der mehrfa- chen Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts immer noch in der Schweiz verweilt. Die Willensrichtung des Beschuldigten ist somit eindeutig und zeugt von einer Unbelehrbarkeit. Der direkte Vorsatz des Beschuldigten ist neutral zu werten. Für den rechtswidrigen Aufenthalt erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, praxisgemäss asperiert auf eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen. 16.3 Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Missachtung der Ausgrenzung eine Referenz- strafe von 25 bis 60 Strafeinheiten vor (Ziff. 3.V. der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte hielt sich am 9. Mai 2020 beim M.________ in AW.________ auf, obwohl eine Ausgrenzungsverfügung für die Innenstadt AW.________ bestand. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beschuldigte hätte sich ohne wei- teres von der Innenstadt AW.________ fernhalten können. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht anzusehen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist mit 20 Tagen zu asperie- ren. 16.4 Hehlerei Der Deliktsbetrag des vorliegend durch den Beschuldigten gekauften, gestohlenen Mobiltelefons Huawei P30 Pro liegt drei Mal höher als derjenige des Referenzsach- verhalts gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. 14 der VBRS-Richtlinien, S. 48). Der Be- schuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet hinsichtlich Hehlerei eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist mit 20 Tagen zu aspe- rieren. 17. Asperierte Tatkomponentenstrafe Insgesamt resultiert gestützt auf die Freiheitsstrafe für die Entführung von 8 Mona- ten und der Asperation für den Diebstahl um 45 Tage, für den rechtswidrigen Auf- enthalt nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG um 100 Tage, für die Missachtung der Aus- grenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG um 20 Tage und für die Hehlerei um 20 Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten und 5 Tagen. 48 18. Täterkomponenten Gemäss den Angaben des Beschuldigten ist er in Algerien aufgewachsen, hat zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester, hat in Algerien 12 Jahre die Schule besucht (pag. 639) und ist am 8. November 2014 in die Schweiz eingereist (pag. 1574). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. So gehen dem Strafregisterauszug vom 6. März 2023 Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG, rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG, Missach- tung einer Ein-oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AIG, Widerhandlungen ge- gen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung (geringfügig) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG) hervor (pag. 1573 ff.). Der Beschuldigte hielt sich nicht an die hiesige Rechtsordnung und liess sich von den diversen Verurteilungen und den einhergehenden Sanktionen of- fenbar nicht beeindrucken. Die von der Vorinstanz genannte Verbesserung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hält sich in Grenzen und fällt kaum zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht. In casu kann zudem keine Rede von einem Geständnis sein. So sprach sich der Beschuldigte mit den anderen Beteiligten ab und korrigierte seine Aussagen je nach Verfahrensstand. In den zentralen Teilen ist der Beschuldigte bis dato nicht geständig. Dementsprechend kann, wenn überhaupt, von einem strategisch moti- vierten Teilgeständnis gesprochen werden, welches keine Strafminderung rechtfer- tigt. Das Verhalten nach der Entführung spricht gegen den Beschuldigten. Er beging die Missachtung der Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AIG), die Hehlerei und die Wider- handlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG vom 9. Mai 2020 nach dem Vorfall vom 5. März 2019 während des laufenden Strafverfahrens. Sodann zeigt der Beschul- digte weder Reue noch Einsicht. Grund für eine Entschuldigung an den Straf- und Zivilkläger sieht er immer noch nicht (vgl. pag. 1648, Z. 17-18). Eine Entschuldi- gung wäre auch ohne Beteiligungsvorsatz des Beschuldigten, wovon nicht ausge- gangen wird, angemessen gewesen. Dem Straf- und Zivilkläger ist grosses Unrecht widerfahren und der Beschuldigte war dabei. Die Täterkomponenten wirken sich somit aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um mindestens 3 Monate als angemessen. Angesichts des geltenden Verschlechte- rungsverbots kann keine Erhöhung erfolgen. 19. Konkrete Gesamtfreiheitsstrafe Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Mona- ten. Nach dem Gesagten hätte nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von mindestens 17 Monaten und 5 Tagen ausgefällt werden müssen. Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots muss eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen werden. 49 20. Strafvollzug Vorab kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum bedingten Strafvollzug verwiesen werden (Ziff. IX.2.9 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1384). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Dem Strafregisterauszug, datierend vom 6. März 2023 (pag. 1573 ff.), sowie den Akten gehen folgende Ver- urteilungen hervor: - Am 22. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidriger Ein- reise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a aAIG), Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG und einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu ei- ner bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Er war am 8. November 2014 illegal in die Schweiz eingereist. Kurz nach seiner illegalen Einreise beging der Beschuldigte einen Ladendiebstahl und verkaufte und konsu- mierte mehrfach Marihuana (Strafbefehl der Regionalen Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. September 2015, edierte Akten BJS 15 5119). - Am 5. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 aAIG, Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG, rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAIG und Mitführen eines Verbrecherwerkzeugs (Art. 9 KStrG) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessät- zen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Er hatte insbesondere wiederholt Marihuana verkauft, besessen und konsumiert. Überdies hatte er eine Steinschleuder (ohne Armstütze) mit Stahlkugeln mit sich geführt, welche unter den konkreten Umständen und mit der Stahlmu- nition der Verletzung von Menschen oder Tieren diente (Strafbefehl der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Oktober 2015, edierte Akten BM 15 26982). - Am 18. Februar 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfach begangener Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 aAIG, einfa- chen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und mehrfach begangenen Wider- handlungen gegen Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 90 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 340.00 verurteilt. Insbesondere hatte er ein Mobiltelefon aus einem Taxi gestohlen (Strafbe- fehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2016, edierte Akten BM 15 47179). - Am 29. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufent- halts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAIG, Missachtung der Ein- oder Ausgren- zung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 aAIG und Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 29. März 2017, edierte Ak- ten, JFS F 16 10578). 50 - Am 26. September 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfach began- gener, rechtswidrigen Einreise i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. a aAIG, mehrfach begangene Widerhandlungen gegen Art. 19a BetmG, unrechtmässiger An- eignung (geringfügiges Vermögensdelikt; Art. 137 und Art. 172ter Abs. 1 StGB), mehrfach begangenen, rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b aAIG zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 240.00 verurteilt. Er hatte sich insbe- sondere eine fremde Identitätskarte unrechtmässig angeeignet (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 26. September 2017, edierte Akten SUV_F.2017.830). - Am 9. Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahr- zeugs ohne erforderlichen Führerausweise i.S. des SVG (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des SVG (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2018, edierte Akten BM 17 50083). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte mehrere Gefängnisaufenthalte hinter sich hat: - Vom 7. Juli 2017 bis zum 10. August 2018 musste er zahlreiche Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen verbüssen. Die beiden Geldstrafen sowie zahlrei- che Bussen wurden infolge Nichtbezahlung in Ersatzfreiheitsstrafen umge- wandelt (edierte Akten BM 17 50083, Entscheid des Amts für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Staates Freiburg vom 19. März 2018). - Nach der vorliegend zu beurteilenden Entführung vom 5. März 2019 zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers wurde der Beschuldigte in Untersu- chungshaft versetzt (pag. 39 ff.). - Aus dieser Untersuchungshaft wurde er am 25. Mai 2019 zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen entlassen. Der Beschuldigte befand sich ab Mitte Juni 2019 in Freiheit (pag. 49 ff.). - Da der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten in der Folge unbekannt blieb, wurde er am 7. Mai 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 55 ff.). Am 9. Mai 2020 wurde die hier ebenfalls zu beurteilende Hehlerei festge- stellt, welche der Beschuldigte trotz hängigen Strafverfahrens begangen hatte. Der Beschuldigte wurde am 10. Mai 2020 festgenommen und wie- derum in Untersuchungshaft versetzt, in welcher er sich bis am 23. Juni 2020 befand (pag. 97). Angesichts der seit Jahren anhaltenden Delinquenz des Beschuldigten, welcher sich auch durch vollzogene Freiheitsstrafen nicht beindrucken liess, ist klar, dass dem Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen ist. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist zu verbüssen. 51 21. Anrechnung von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Er- satzmassnahme Die durch die Vorinstanz erfolgte Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 127 Tagen auf die Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 51 SGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Die Kamer hält indes dafür, dass die Ersatzmassnahme keine Anrechnung auf die Freiheitsstrafe gerechtfertigt hätte. Ersatzmassnahmen sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich analog der Unter- suchungshaft i.S.v. Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Dabei hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen und dabei einen er- heblichen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 74 E. 2.4). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung stellt eine Meldepflicht keine einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit dar, weshalb diese grundsätzlich nicht zur Anrechnung gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.108/1999 vom 28. September 2000 E. 4c). Dies hat umso mehr für den Beschuldigten, der nicht arbeitet und keinen geregel- ten Tagesablauf hat, zu gelten. Angesichts des Verschlechterungsverbots kann die Anrechnung der bis zum erstinstanzlichen Urteil geltenden Ersatzmassnahme nicht korrigiert werden. Dementsprechend sind 150 Tage an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Dieselbe Ersatzmassnahme galt nach dem erstinstanzlichen Urteil bis zum Urteil der Kammer vom 17. März 2023. Nach den vorangehenden Ausführungen ist die im Berufungsverfahren geltende Ersatzmassnahme nicht auf die Freiheitsstrafe an- zurechnen. 22. Gesamtbusse für Widerhandlungen gegen das BetmG Wie bereits festgehalten, ist für die beiden Widerhandlungen gegen Art. 19a BetmG eine Gesamtbusse auszusprechen. Der regelmässige Konsum von Haschisch und Marihuana stellt dabei die gravierendste Übertretung dar, weshalb hierfür die Ein- satzbusse festgelegt wird. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz über- zeugen (Ziff. IX.2.11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1385): Betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. den Drogenkonsum sehen die VBRS-Richtlinien bei erstmaligen Widerhandlungen, Bagatellfällen, geringem Verschulden und Konsum während kurzer Zeitspannen betreffend weiche Drogen eine Busse ab CHF 100.00 und be- treffend harte Drogen eine Busse ab CHF 200.00 vor (S. 25 der Fassung vom 01.01.2020). A.________ konsumierte regelmässig Haschisch und Marihuana über eine längere Zeit (festgestellt am 17.11.2019). Das Gericht erachtet das Verschulden im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt für diesen Konsum von Betäubungsmitteln als leicht erhöht und eine Einsatzbusse von CHF 200.00 als angemessen. Für den Konsum von Cannabis, welcher am 09.05.2020 festgestellt wurde, erachtet das Gericht eine Busse von CHF 100.00 als angemessen. Diese ist im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 50.00, zur 52 Einsatzbusse von CHF 200.00 zu asperieren. Es resultiert eine vorläufige Gesamtbusse in Höhe von CHF 250.00. Mit der Vorinstanz wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Eine Ge- samtbusse in der Höhe von CHF 300.00 ist angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgelegt. VII. Landesverweisung 23. Rechtliche Grundlagen Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Entführung verurteilt wird, unab- hängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB). Die Landesverweisung muss unabhängig davon ausgesprochen wer- den, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Das Gericht kann «ausnahmsweise» von einer Landesverweisung absehen, wenn (1. kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2. kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwie- genden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heran- ziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, ein- schliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Hei- mat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Die Kriterien nach Art. 31 VZAE können jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem strafrecht- lichen Aspekt der Härtefallprüfung ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delin- quenz Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2018 E. 1.3.5). Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Strafta- ten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starkes Indiz für das Vorlie- gen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines 53 Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.4.2 S. 343 f.). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwe- senheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (zum Ganzen: Ur- teil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Sach- frage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalog- taten einen derartigen Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschulden- smässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose ab- gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinwei- sen). Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel auch bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV vom 4. November 1950 und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) veran- kerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E 5.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Bereich der Landesverweisung trotz des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 90 AIG hinzuweisen. Es kommt damit nicht zu einer gänzlichen Umkehr der Beweislast, nach der das Gericht das Fehlen einer Bedrohungslage beweisen müsste. Der Betroffene ist vielmehr gehal- ten, stichhaltige Hinweise vorzubringen, die auf eine individuell-konkrete und flücht- lings- resp. völkerrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies- sen lassen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1468/2020 vom 13. Okto- ber 2021 E. 2.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E 1.5.6 sowie 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis auf 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.3). 54 24. Subsumtion 24.1 Vorliegen einer Katalogtat und Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist algerischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde wegen Entführung gemäss Art. 183 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. 24.2 Härtefallprüfung 24.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben in Algerien aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise im Alter von 19 Jahren bei seinen Eltern lebte (pag. 1567). Er reis- te am 8. November 2014 ohne gültiges Visum im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein (pag. 1522 und pag. 1574). Dies ergibt sich aus seinem algerischen Pass, den der Beschuldigte vorzeigen musste, um AN.________ heiraten zu kön- nen (pag. 1568). Am Tag seiner Einreise stellte er ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 21. April 2015 abgewiesen wurde. Er wurde gleichzeitig weggewie- sen. Die Wegweisung bzw. die Verfügung erwuchs am 30. Mai 2015 in Rechtskraft. Den organisierten, begleiteten Rückflug nach Algerien nahm der Beschuldigte nicht wahr (pag. 1522), sondern hielt sich trotz Wegweisung in der Schweiz auf, wobei er bis vor wenigen Monaten vor der Berufungsverhandlung über keinen Aufenthaltsti- tel in der Schweiz verfügte. Am 9. September 2022 erhielt er eine L-Kurz- aufenthaltsbewilligung, welche ihm zwecks Ehevorbereitung ausgestellt worden ist (pag. 1616 und pag. 1561). Das Verfahren betreffend Gesuch um Familiennachzug wurde mit Blick auf das vorliegende Verfahren sistiert (pag. 1612). Der Beschuldigte verbrachte die prägenden Lebensjahre (Kindheit, Jugend und Adoleszenzjahre) m.a.W. in Algerien und lebt seit ungefähr 8 Jahren (grossmehr- heitlich illegal) in der Schweiz. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht ge- gen einen Härtefall. 24.2.2 Integration in der Schweiz Der Beschuldigte reichte sowohl vor der erstinstanzlichen als auch vor der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung seinen Lebenslauf sowie zahlreiche Referenz- schreiben und Anstellungszusicherungen ein, welche insbesondere seine Integration in der Schweiz belegen sollen (pag, 1096 ff.und pag. 1591 ff.). Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte den jeweils unterschreibenden Personen umfassend erklärt hat, wofür er bereits erstin- stanzlich verurteilt wurde und was ihm vorgeworfen wird. Der Beschuldigte gab selber an, er erzähle, dass er für Sachen verurteilt werde, die er nicht gemacht ha- be (vgl. pag. 1656, Z. 36-37). So seien die zahlreichen Referenzschreiben entstan- den (pag. 1656, Z. 37-39). Es ist fraglich, ob die zahlreichen Schreiben bei umfas- sender Kenntnis über das Fehlverhalten des Beschuldigten derart positiv ausgefal- len wären, was bei deren Würdigung Berücksichtigung finden muss. Der Beschuldigte wird beispielsweise als respektvoll und zuvorkommend beschrie- ben (pag. 1597, pag. 1598 und pag. 1608). Weiter wird er als grosse Bereicherung 55 für AW.________ beschrieben und festgehalten, dass es ein grosser Gewinn für die Gesellschaft wäre oder er eine positive Veränderung in der Gemeinschaft be- wirken könne, wenn er in der Schweiz bleiben könnte (pag. 1597, pag. 1600 und pag. 1604). Ihm sei es wichtig, dass es den Personen in seiner Nähe gut gehe (pag. 1601). Er sei weiter sehr sozial und gut integriert (pag. 1599, pag. 1603, pag, 1608, pag. 1610, und pag. 1611). Diese Beschreibungen stehen in diametra- lem Gegensatz zum Verhalten des Beschuldigten am 5. März 2019, als er mittäter- schaftlich die Entführung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers beging, für wel- che er sich bei diesem nicht einmal entschuldigte. Auch die zahlreichen anderen durch den Beschuldigten begangenen Straftaten, auf welche unter dem Titel der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzugehen sein wird, zeichnen nicht das Bild eines respektvollen und integrierten Menschen, im Gegenteil. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte, welcher in der kurzen Anwesen- heitsdauer in der Schweiz mehrfach gezeigt hat, wie gleichgültig ihm die hiesige Rechtsordnung ist, eine «Bereicherung» für AW.________ und ein «Gewinn» für die Gesellschaft wäre. Der Beschuldigte konnte denn auch nicht erklären, inwiefern er eine positive Veränderung in der Gemeinschaft bewirken könne (vgl. pag. 1660, Z. 1-6). Ferner werden dem Beschuldigten «extrem gute Sprachkenntnisse» zugeschrieben (vgl. pag. 1608). Gemäss dem AO.________ entsprechen die Französischkennt- nisse des Beschuldigten mündlich einem B1-Niveau und schriftlich lediglich einem A2-Niveau (pag. 1106). Auf Deutsch kann er sich verständigen. Die Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung, bei der er insistierte, auf keine Übersetzung angewiesen zu sein (vgl. pag. 1646, Z. 21-22) und auf Deutsch einvernommen zu werden (vgl. pag. 1654, Z. 34), zeigte Lücken in seinen Kenntnissen der deutschen Sprache auf. Eine Verständigung mit dem Beschuldigten auf Deutsch ist gut mög- lich, von «extrem guten Sprachkenntnissen» zu sprechen jedoch weit übertrieben. Da sich der Beschuldigte mehrheitlich illegal in der Schweiz aufhielt oder über eine L-Kurzaufenthaltsbewilligung verfügte, war es ihm nicht möglich, sich beruflich zu integrieren. Auch die freiwillige Arbeit für AP.________ ist der Integration in der Schweiz nur beschränkt behilflich, da sie nicht einer normalen Erwerbstätigkeit ent- spricht. Der Beschuldigte konnte sich im Schweizer Arbeitsmarkt nicht integrieren. Nach dem Gesagten scheint der Beschuldigten insofern besser integriert zu sein als andere, weil er viele Leute kennt, die ihn schätzen. Von einer besonders gelun- genen Integration kann indessen keine Rede sein. 24.2.3 Finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte war während seiner ganzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz auf finanzielle Hilfe durch Dritte angewiesen. Der Beschuldigte ist nunmehr finanzi- ell vollumfänglich von AN.________ und Freunden abhängig (pag. 1647, Z. 9-10). Er hole oft oder jede Woche Nahrungsmittel bei AQ.________ oder AP.________ (pag. 1647, Z. 10-12). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind mithin schlecht. Aus den diversen Gerichtsverfahren dürften noch Verfahrenskosten offen sein, deren Eintreibung bis dato keine Aussicht auf Erfolg hatte. 56 24.2.4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auf die zahl- reichen Vorstrafen und verbüssten (Ersatz-)Freiheitsstrafen hinzuweisen. Auch hat das laufende Verfahren den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abgehal- ten. Es kann auf die eindrückliche Auflistung unter Ziff. 20 verwiesen werden. Durch sein Verhalten missachtete der Beschuldigte mehrfach die öffentliche Si- cherheit und Ordnung. Auch die zahlreichen verbüssten (Ersatz-)Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten nicht zu beeindrucken. Diesem ist die hiesige Rechtsordnung offenbar gleichgültig. Die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht deutlich gegen einen Härtefall. 24.2.5 Gesundheitszustand Der Beschuldigte machte keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Gemäss seinen eigenen Aussagen treibt er täglich Sport (pag. 1646, Z. 38-43). Der Ge- sundheitszustand des Beschuldigten kann als gut bezeichnet werden und spricht nicht für die Annahme eines Härtefalls. 24.2.6 Familienverhältnisse In Algerien leben zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester, die Eltern und mehrere Onkel und Tanten des Beschuldigten (pag. 648 und pag. 1647, Z. 32-33). Er habe regelmässigen Kontakt zu seinem Vater; mit seiner Schwester und Mutter sowie seinem Bruder habe er fast täglich Kontakt (pag. 1647, Z. 28-30). Nach dem Abbruch der Schule, worauf auch unter dem Titel der Möglichkeit der Wiederein- gliederung im Heimatstaat einzugehen ist, arbeitete er für anderthalb Jahre bei sei- nem Vater in dessen Holzgeschäft in Algerien (pag. 1567). Der Beschuldigte verlobte sich drei Wochen vor der erstinstanzlichen Hauptver- handlung und ist seit dem 20. Dezember 2022 mit AN.________ verheiratet (pag. 1583). Diese zeitliche Nähe zu den Gerichtsverhandlungen sei Zufall gewe- sen (pag. 1655, Z. 29-35). Gemäss der Ehegattin seien sie seit Sommer 2019 in einer festen Beziehung (pag. 1597). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass während des Gefängnisaufenthaltes von Mai bis Juni 2020 nicht AN.________, sondern eine gewisse AR.________ um eine Besuchsbewilligung ersuchte. Be- gründet wurde der entsprechende Antrag damals damit, dass sie die Freundin des Beschuldigten sei (pag. 759). Bei Annahme einer festen Beziehung des Beschul- digten mit AN.________ seit Sommer 2019 wäre eine solche Begründung nicht zu erwarten. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als der Beschuldigte und AN.________ bereits verlobt waren, gab der Beschuldigte an, er wohne bei ei- ner Kollegin und nannte auf Frage nach deren Namen AN.________ (pag. 1171, Z. 45-46). Seine (damalige) Verlobte wohne in AS.________ (pag. 1172, Z. 1). Entgegen den Angaben von AN.________ gab der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung denn auch an, er sei im Mai 2020, also im Zeitpunkt der Ertei- lung der Besuchsbewilligung für AR.________, noch nicht mit AN.________ in ei- ner Beziehung gewesen (pag. 1655, Z. 40-43). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab er an, im Jahr 2019 bereits in einer festen Beziehung mit AN.________ gewesen zu sein (pag. 1172, Z. 9). Die Angaben des Beschuldigten zu seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau sind somit widersprüchlich. 57 Nebst dadurch hervorgerufenen Zweifeln an der Art der Beziehung, bestehen Fra- gen zu deren Dauer. Mittlerweile sind der Beschuldigte und AN.________ verheira- tet. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung spricht dies indessen nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.2.2). So gilt der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht absolut. Die Ehegatten wa- ren sich des Risikos der Landesverweisung bereits nach dem erstinstanzlichen Ur- teil und vor dem Eheschluss bewusst. Anhaltspunkte, wonach AN.________ den Beschuldigten nicht nach Algerien begleiten könnte, liegen nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso es dem Beschuldigten unzumutbar sein soll, die Beziehung während der Dauer der Landesverweisung telefonisch oder elektronisch aufrecht zu erhalten. 24.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Die Kammer erachtet die Möglichkeit der Wiedereingliederung in Algerien gestützt auf die Angaben des Beschuldigten als sehr gut. Er habe in Algerien 12 Jahre die Schule besucht (6 Jahre Primar-, 4 Jahre Sekundarschule und 2 Jahre Gymnasium (pag. 639), wo er Literatur und Philosophie studiert habe (pag. 1567). Er habe die Schule abgebrochen, da ein Schulabschluss in Algerien laut dem Beschuldigten nichts bringe (pag. 1567). Dementsprechend spricht auch der Schulabbruch nicht gegen eine erfolgreiche Wiedereingliederung. Der Beschuldigte arbeitete unmittel- bar nach dem Schulabbruch im Holzgeschäft seines Vaters (pag. 1567), der dieses nach wie vor betreibt (pag. 1657, Z. 32-35). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zwar an, er könne nicht in diesem Holzgeschäft arbeiten, weil er sich nicht mehr so gut mit seinem Vater verstehe (pag. 1657, Z. 37-38). Dies spricht indessen nicht gegen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in Algeri- en. So reiste der Beschuldigte erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und verbrachte die prägenden Lebensjahre in seinem Heimatland. Mit seinen Fähigkei- ten und Sprachkenntnissen könnte der Beschuldigte ohne weiteres eine andere Arbeit finden. So konnte er nebst der Arbeit im Holzgeschäft als Hotelmitarbeiter in der AT.________ Erfahrungen sammeln (edierte Akten BJS 15 5119, S. 3 der Ein- vernahme vom 8. November 2014 des Beschuldigten) und in der Schweiz während seines Gefängnisaufenthalts als Mechaniker arbeiten (pag. 1105 und pag. 1567). Auch als Küchengehilfe war der Beschuldigte tätig und verfügt über eine «Attestati- on de formation cuisine» (pag. 1656, Z. 10-13 und pag. 1107). Demzufolge könnte der Beschuldigte in verschiedenen Branchen in Algerien Fuss fassen und ist nicht auf die Arbeit im Holzgeschäft seines Vaters angewiesen. Mit der Mutter und seinen Geschwistern verfügt der Beschuldigte sodann über ei- nen sozialen Empfangsraum in Algerien, welcher einer erfolgreichen Wiederein- gliederung dienlich ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Al- gerien problemlos wieder wird eingliedern können. 24.2.8 Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Der Beschuldigte war in der Schweiz nie richtig integriert. Dementsprechend be- stehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche für oder gegen eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung in der Schweiz sprechen. Die Kammer geht davon 58 aus, dass die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz nicht besser sind als in Algerien. 24.2.9 Rückfallgefahr Wie vorangehend erläutert, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, delinquierte auch während laufendem Strafverfahren im Frühling 2020 und befand sich bis zur Ausstellung der L-Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitungen stets ille- gal in der Schweiz. Unabhängig von allfälligen weiteren Widerhandlungen gegen das AIG besteht nach Ansicht der Kammer eine reduzierte Rückfallgefahr, solange der Beschuldigte von AN.________ oder anderen finanziert wird. Wenn der Be- schuldigte auf eigenen Beinen stehen muss, erhöht sich die Rückfallgefahr deut- lich, was sich in der Vergangenheit manifestiert hat. Wie bereits unter dem Titel des Strafvollzugs ausgeführt, liess sich der Beschuldigte durch die ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Die Notwendigkeit der Ausfällung einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe belegt ebenfalls, dass von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden muss. 24.2.10 Gesamtwürdigung Jede Landesverweisung bedeutet eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Här- te, das heisst eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Nach dem Gesagten liegt in casu kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Einzig die Familienverhältnis- se sprechen – wenn auch nur beschränkt – für das Vorliegen eines Härtefalls. Ge- gen die Annahme des schweren persönlichen Härtefalls sind die mangelhafte Inte- gration in der Schweiz, die finanziellen Verhältnisse und insbesondere seine Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung ins Feld zu führen. Seine Abstammungsfamilie lebt in Algerien, wo er bis 2013 seinen Lebensmittelpunkt hat- te. Im Falle der Landesverweisung wäre es ihm aufgrund seiner beruflichen Erfah- rungen und seiner Sprachkenntnisse beruflich möglich, in Algerien wieder Fuss zu fassen. Eine erfolgreiche Reintegration in Algerien ist nicht nur möglich, sondern geradezu wahrscheinlich. Aufgrund der häufigen Delinquenz in der Vergangenheit, der schlechten finanziel- len Verhältnisse und der mangelhaften Integration in der Schweiz ist ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend zu verneinen. 24.3 Interessenabwägung Obschon eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mangels eines schweren persönlichen Härtefalls an sich ent- fällt, ist der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten, dass im Rahmen der In- teressenabwägung die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die Inter- essen des Beschuldigten am Verbleib bei Weitem überwiegen. Der Beschuldigte gefährdete in seiner relativ kurzen Anwesenheitsdauer in der Schweiz mehrfach die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Schweizer Rechtsordnung scheint ihm 59 nicht wichtig zu sein. Von einer erhöhten Rückfallgefahr und somit weiteren Ge- fährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auszugehen. Selbst bei nicht gebotener Annahme eines Härtefalls und nach erfolgter Interes- senabwägung wäre demzufolge eine Landesverweisung auszusprechen. 24.4 Vollzugshindernisse Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anord- nung der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte gab vor der Berufungsverhandlung an, in Algerien Probleme zu haben, erläuterte diese aber nicht weiter (pag. 304, Z. 127 und pag. 1175, Z. 30- 31). An der Berufungsverhandlung gab er an, in Algerien nicht bedroht worden zu sein (pag. 1647, Z. 20-23). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Algerien keiner Bedrohungen ausgesetzt wäre, und es sind auch keine weiteren Vollzugshindernisse ersichtlich. 24.5 Fazit Beim Beschuldigten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor und die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei weitem. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. g StGB des Landes zu verweisen. 24.6 Dauer der Landesverweisung Die Landesverweisung wird für eine Dauer von 5-15 Jahren angeordnet (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Über- einstimmung. Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen Entführung, Diebstahls, Widerhandlun- gen gegen das AIG, Hehlerei und Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 ver- urteilt. Insgesamt wiegt das Tatverschulden noch leicht. Die von der Vorinstanz an- geordnete Landesverweisung von sechs Jahren erweist sich daher als angemes- sen. VIII. Zivilpunkt 25. Theoretische Ausführungen zur Genugtuung Für die theoretischen Ausführungen zur Genugtuung kann auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. XI.2.1 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1404 f.). 60 26. Subsumtion Der Straf- und Zivilkläger beantragt auch im oberinstanzlichen Verfahren, ihm sei eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. März 2019, zahlbar durch den Beschuldigten, I.________ und J.________ in solidarischer Haftbarkeit, zu sprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Straf- und Zivilkläger auf die begründete Zivilklage (vgl. pag. 1052 ff.) und fasste diese kurz zusammen. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung vollum- fänglich anschliessen (vgl. Ziff. IX.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1405 ff.). Der Beschuldigte hat gemeinsam mit I.________ und J.________ widerrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität des Straf- und Zivilklägers eingegriffen, ihn dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ihm seelische Unbill zugefügt. Aufgrund des Vorfalls wurde eine depressive Symptomatik, evtl. eine posttraumatische Belastungsstörung, festgestellt und der Straf- und Zivilkläger litt in der Zeit kurz nach dem Vorfall an Schlafstörungen und hatte Angst (pag. 596). Es ist offensichtlich, dass die Ereignisse des 5. März 2019 geeignet waren, den Straf- und Zivilkläger zu verängstigen und nachhaltig zu be- einträchtigen. Die Intensität der Beschränkung der Freiheit und die körperlichen und seelischen Malträtierungen des Straf- und Zivilklägers rechtfertigen eine Ge- nugtuung. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet die Kammer mit der Vor- instanz eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.00 als angemessen. Antrags- gemäss ist Zins zu 5% seit dem 5. März 2019 zu sprechen. Aufgrund der mittäterschaftlichen Begehung ist die Genugtuung des Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit I.________ und J.________ zu sprechen (vgl. Art. 50 Abs. 1 OR). 27. Verfahrenskosten im Zivilpunkt Der Verzicht der Vorinstanz auf Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivil- punkt ist in Rechtskraft erwachsen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren entstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zivilklage kein nennenswerter zusätzli- cher Aufwand, weshalb im Zivilpunkt wiederum keine Verfahrenskosten auszu- scheiden sind. IX. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 11'387.50 festgesetzt (pag. 1243). Das erstinstanzliche Urteil 61 wird vollumfänglich bestätigt, weshalb der Beschuldigte die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt. Dementsprechend unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb er die auf ihn entfal- lenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat. Wie mit Beschluss vom 27. Februar 2023 durch die Kammer beschlossen wurde, entfallen CHF 700.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf I.________ und J.________, die ihre Berufungen am 17. Februar 2023 bzw. am 20. Februar 2023 zurückgezogen haben (vgl. pag. 1524 ff. und pag. 1530 ff.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 4'500.00 fest- gesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Dem Beschuldigten sind unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 27. Februar 2023 die restanzlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'700.00 auf- zuerlegen. 29. Entschädigung des Beschuldigten Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im vorinstanzlichen Verfahren wurden die amtliche Entschädigung sowie die Rück- und Nachforderungspflichten bereits festgelegt (vgl. Ziff. A.I. des Entschädigungs- entscheids vom 13. September 2021, pag. 1256). Entsprechend dem oberinstanzlichen Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfah- ren. Zumal der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr amtlich ver- teidigt wurde, erübrigen sich dahingehende Ausführungen. 30. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklä- gers vor erster Instanz und die die damit verbundene Entschädigungspflicht des Beschuldigten wird bestätigt. Die Entschädigung vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 15. bzw. 17. März 2023 bestimmt (pag. 1686 ff.). Diesbezüglich haben wenige Korrekturen zu erfolgen. Mit E-Mails vom 14. Februar 2022, vom 22. März 2022 und vom 9. Mai 2022 wur- den dem Straf- und Zivilkläger jeweils Kopien der Urteilsbegründung, einer Eingabe 62 durch die Rechtsvertretung und das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung weitergeleitet. Der Versand von Orientierungskopien stellt eine Kanzleiarbeit dar, welche nicht zu entschädigen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.79 vom 28. Juni 2022 E. 5.1.). Der im Zusammenhang mit den vorge- nannten Positionen geltend gemachte Aufwand ist daher zu streichen. Somit sind auch die Auslagen für die Kopien des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptver- handlung, welche Rechtsanwalt E.________ für den Straf- und Zivilkläger anfertig- te, zu streichen. Rechtsanwalt E.________ gibt für das Studium der amtlichen Akten und der Ur- teilsbegründung mit Positionen vom 3. März 2022 und vom 20. März 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 210 Minuten an. Mit Blick auf den vorliegenden Akten- umfang und insbesondere dem Umstand, dass sich der Straf- und Zivilkläger ledig- lich bezüglich die ihn betreffenden Fragen zum erstinstanzlichen Urteil zu äussern hatte, erachtet die Kammer eine Kürzung um 20 Minuten als angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt sich gerundet eine Kürzung des Honorars um 1 Stunde und der Auslagen um CHF 18.00. Die an Rechtsanwalt E.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 3'615.50 (inkl. Reisezu- schlag, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Wie mit Beschluss vom 27. Februar 2023 durch die Kammer beschlossen, wurde die Rückzahlungspflicht von I.________ und J.________ betreffend amtliche Ent- schädigung für die Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers auf je CHF 300.00 festgesetzt (vgl. pag. 1524 ff. und pag. 1530 ff.). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwalt E.________ somit im Umfang von CHF 3'015.50 verlangen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft bei Obsiegen gegenü- ber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren. Angesichts des vollumfänglichen Obsiegens des Straf- und Zivilklägers ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Straf- und Zi- vilkläger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.50, zu bezahlen. Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivil- kläger ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). X. Verfügungen 31. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Bezüglich der Ausschreibung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) der Landes- verweisung im SIS kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen 63 werden (Ziff. X.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1403 f.). Der Be- schuldigte wird vorliegend insbesondere wegen einer Entführung, die mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, verurteilt und verfügt über kein Aufenthalts- recht in einem anderen Mitgliedsstaat. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist demnach anzuordnen. 32. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen. 64 XI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. September 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten, angeblich begangen am 9. Mai 2020 [recte: 9. Mai 2019] zwischen ca. 04:00 und 04:30 Uhr in F.________, Regionalgefängnis, G.________, z.N. H.________, eingestellt wurde; 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit von 6. März 2019 bis 11. Juni 2019 sowie von 10. Mai 2020 bis 10. Februar 2021; 3. A.________ schuldig erklärt wurde: 3.1. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehr- fach begangen 3.1.1. in der Zeit von 8. Juli 2017 bis 5. März 2019 sowie von 12. Juni 2019 bis 9. Mai 2020 durch rechtswidrigen Aufenthalt und 3.1.2. am 9. Mai 2020 in AW.________, M.________, durch Missachtung einer Ausgrenzung, sowie 3.2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. fest- gestellt am 17. November 2019 in AW.________ durch regelmässigen Konsum von Haschisch und Marihuana; 4. betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter er- kannt wurde, 4.1. dass der Straf- und Zivilkläger die Schadenersatzklage unter Vorbehalt der Wie- dereinbringung vor einem Zivilgericht zurückgezogen hat und das Adhäsionsver- fahren insoweit abgeschrieben wurde, 4.2. dass soweit den Betrag von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2019 übertreffend an den Straf- und Zivilkläger auf die Genugtuungs- klage des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten wurde und 65 4.3. dass für die Behandlung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden wurden. B. 1. A.________ wird schuldig erklärt: 1.1. der Entführung, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und S.________ am 5. März 2019 zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:30 Uhr in K.________ z.N. D.________; 1.2. des Diebstahls, gemeinsam begangen mit S.________ am 5. März 2019 in L.________, z.N. D.________; 1.3. der Hehlerei, festgestellt am 9. Mai 2020 in AW.________; und 1.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 9. Mai 2020, in AW.________, durch Konsum von Cannabis. 2. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. g, 106, 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 2 und 333 StGB; Art. 115 Abs. 1 Bst. b und 119 Abs. 1 AIG; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; sowie Art. 422 ff., 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 2.1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 127 Tagen sowie die zwischen dem 23. Juni 2020 und dem 17. März 2023 bestehende Er- satzmassnahme, angerechnet mit 150 Tagen, werden gesamthaft mit 277 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2.2. zu einer Übertretungsbusse von 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2.3. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 2.4. zu einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2019 an den Straf- und Zivilkläger D.________, unter solidarischer Haftbarkeit von I.________ und J.________. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 2.5. zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 11'387.50. 66 2.6. zur Bezahlung der auf A.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 3'850.00. 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ wurde/wird im erst- bzw. obe- rinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.25 200.00 CHF 6’850.00 Rechtspraktikantin 1.75 100.00 CHF 175.00 Reisezuschlag CHF 350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 340.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’715.00 CHF 594.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’309.05 volles Honorar 34.25 250.00 CHF 8’562.25 Rechtspraktikantin 1.75 125.00 CHF 175.00 Reisezuschlag CHF 350.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 340.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’427.25 CHF 725.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 10’153.15 nachforderbarer Betrag CHF 1’844.10 Der Kanton entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'309.05 (bereits vollständig ausbezahlt). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung von 2/6 der amtlichen Entschä- digung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________, ausmachend CHF 2'769.70, verlangen, wenn er sich in günstigen wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ 2/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 614.70, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 67 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3’300.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’357.00 CHF 258.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’615.50 volles Honorar 16.50 250.00 CHF 4’125.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’182.00 CHF 322.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’504.00 nachforderbarer Betrag CHF 888.50 Der Kanton entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'615.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwalt E.________ im Umfang von CHF 3'015.50 (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2023, Ziff. 7), verlan- gen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 888.50, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt E.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Weiter wird verfügt: 4.1. Die mit Verfügung vom 17. März 2022 für das Berufungsverfahren angeordnete Ersatzmassnahme wird per sofort aufgehoben. 4.2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN N.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4.3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 68 4.4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4.5. Zu eröffnen: - A.________, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Straf- und Zivilkläger a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittebehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittebehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteilsbegründung innert 10 Tagen) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache AU.________ (Urteilsdispositiv, auszugs- weise betreffend Ersatzmassnahme; unverzüglich) - AV.________ Bern, 17. März 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. November 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 69