Der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird sodann um 0.5 Stunden auf die tatsächliche Dauer der Verhandlung herabgesetzt. Schliesslich wird mangels mündlicher Urteilseröffnung die hierfür veranschlagte Stunde sowie der Reisezuschlag (CHF 50.00) gestrichen. Angesichts des geringen Aktenumfangs seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erschliesst sich der Kammer die Notwendigkeit der ausgewiesenen 529 Kopien nicht. Es erfolgt entsprechend eine Kürzung auf pauschal 200 Kopien.