Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 6'403.40 (inkl. MWST) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die darauf entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'526.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 4. April 2023 einen Zeitaufwand von 25.1667 Stunden, Auslagen von CHF 255.80 (529 Kopien à CHF 0.40 und Porto von CHF 44.20) sowie zwei Reisezuschläge von gesamthaft CHF 100.00 geltend (pag.