b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ resp. die Rückzahlungspflicht und das Nachforderungsrecht sind zu bestätigen (S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1365 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 6'403.40 (inkl. MWST) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___