27. Kosten des Verfahrens Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche vor oberer Instanz bestätigt werden, hat der Beschuldigte sowohl die darauf entfallenden erstinstanzlichen als auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.