Die Abklärung, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss diese Vorbelastung auf die nach der Tat erstellte Diagnose hat, erfordert weitergehende Abklärungen, insbesondere medizinischer Art, welche den Rahmen des Strafverfahrens sprengen würden. Da die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 OR grundsätzlich als erfüllt zu betrachten sind, hätte die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen werden können. Das Verschlechterungsverbot verbietet der Kammer indes eine entsprechende Anpassung. Die Zivilklage ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten und Entschädigung