Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gab, finden sich in den Akten jedoch diverse Unterlagen, welche aufzeigen, dass D.________ zum Zeitpunkt der Tat im Bereich des rechten Knies bereits Beschwerden hatte bzw. eine Vorbelastung bestand (vgl. E. II.12 oben m.H.). Die Abklärung, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss diese Vorbelastung auf die nach der Tat erstellte Diagnose hat, erfordert weitergehende Abklärungen, insbesondere medizinischer Art, welche den Rahmen des Strafverfahrens sprengen würden.