Dem Ergebnis der Vorinstanz, die Zivilklage aufgrund unverhältnismässigen Aufwands auf den Zivilweg zu verweisen, ist zu folgen: Basierend auf dem Schuldspruch der fahrlässigen Körperverletzung kann als erstellt gelten, dass D.________ vom Beschuldigten rechtswidrig in seiner körperlichen Integrität verletzt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gab, finden sich in den Akten jedoch diverse Unterlagen, welche aufzeigen, dass D.________ zum Zeitpunkt der Tat im Bereich des rechten Knies bereits Beschwerden hatte bzw. eine Vorbelastung bestand (vgl. E. II.12 oben m.H.).