26. Zivilklage von D.________ Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann die Kammer die Zivilklage von D.________ nur abweisen oder auf den Zivilweg verweisen. Ein materieller Entscheid in der Sache (d.h. sowohl bzgl. des beantragten Schadenersatzes als auch der beantragten Genugtuung) ist nicht möglich. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1361 ff.). Dem Ergebnis der Vorinstanz, die Zivilklage aufgrund unverhältnismässigen Aufwands auf den Zivilweg zu verweisen, ist zu folgen: