56 Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte von der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe, welche Verurteilte in sämtlichen Lebensbereichen unterstützend zur Seite steht, profitieren kann und so die Rückfallgefahr verringert werden kann. Entsprechend wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe nach Art. 44 Abs. 2 StGB angeordnet. IV. Zivilpunkt