Die oberinstanzlich erfolgte Edition der Strafakten BM 22 41756 zeigt indes, dass der Beschuldigte nach einer ruhigeren Phase am 31. Mai 2022, 1. Juli 2022 und 26. Oktober 2022 erneut bei der C.________ (Behörde) vorbeiging und es dabei erneut zum Aufeinandertreffen mit Mitarbeitern der C.________ (Behörde) (J.________ und T.________) kam, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstatteten (üble Nachrede, evtl. Verleumdung, Beschimpfung, unanständiges Benehmen, evtl. Hinderung einer Amtshandlung).