als sinnvoll. Der Beschuldigte selber ist einer solchen Unterstützung offenbar nicht per se abgeneigt (vgl. pag. 185 Z. 58 ff.; 840; pag. 1196 Z. 5; pag. 1454 Z. 20 ff.). Oberinstanzlich führte er aus, grundsätzlich gerne Hilfe annehmen zu wollen. Er arbeite jetzt mit der Schuldenberatung zusammen und habe eine Wohnung. Er brauche aber vor allem finanzielle Hilfe, er wisse selber, sich zu benehmen (pag. 1455 Z. 4 f.). Die oberinstanzlich erfolgte Edition der Strafakten BM 22 41756 zeigt indes, dass der Beschuldigte nach einer ruhigeren Phase am 31. Mai 2022, 1. Juli 2022 und 26. Oktober 2022 erneut bei der C.___