Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Sie sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen (vgl. dazu SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 f. zu Art. 44 StGB). Die Kammer erachtet die Bewährungshilfe – in Übereinstimmung mit der Empfehlung im Gutachten (explizit pag. 809) – als sinnvoll.