25. Bewährungshilfe Hierzu kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, so insbesondere auf die Wiedergabe der gutachterlichen Erwägungen (S. 98 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1358 ff.). Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit dieser Hilfe soll die betreute Person vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe. Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund.