24. Vollzug und Anrechnung Haft Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug steht aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Frage und ist somit zu bestätigen. Aufgrund der Vorstrafen und der nach wie vor bestehenden Uneinsichtigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer die von der Vorinstanz leicht erhöhte Probezeitdauer von drei Jahren als klar angezeigt. Die ausgestandene Haft von drei Tagen (Anhaltung: 16. August 2017; Freilassung: 18. August 2017) ist vollumfänglich an die Strafe anzurechnen.