Die Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Prinzip des Nettoeinkommens festzusetzen, das heisst jenes Einkommens, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Das so definierte strafrechtliche Nettoeinkommen ist der Ausgangspunkt, um die Höhe des Tagessatzes zu berechnen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1).